Staatliche finanzielle Förderung jüdischer Gemeinden in Bayern

Die materielle Ausstattung der Religionsgemeinschaften ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts von hoher Bedeutung für die Freiheit der Religionsausübung nach Art. 4 GG. In seiner Entscheidung zur staatlichen Finanzierung von jüdischen Gemeinden vom 12. Mai 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bestehende Regelung zwischen dem Land Brandenburg und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden (Jüdische Gemeinde ­ Land Brandenburg) mit Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG unvereinbar und somit nichtig ist. Das sieht die Grundrechte der klagenden jüdischen Gemeinde (Gesetzestreue jüdische Landesgemeinde Brandenburg) eingeschränkt, da die Beauftragung des Landesverbandes mit der Weitergabe der vom Land bereitgestellten Mitteln den Landesverband in eine Situation institutioneller Befangenheit und die einzelnen jüdischen Gemeinden in ein Abhängigkeitsverhältnis versetzt und somit einer paritätischen und rechtsstaatskonformen Mittelverteilung entgegensteht.

Wir fragen die Staatsregierung:

Welche jüdischen Gemeinden bzw. Israelitischen Kultusgemeinden aus Bayern sind Mitglieder im Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern K.d.ö.R., welche nicht?

Welche jüdischen Gemeinden bzw. Israelitischen Kultusgemeinden, die nicht Mitglied im Landesverband sind, haben dauerhafte Kooperationsverträge mit dem Landesverband geschlossen?

Wer entscheidet, wer als Israelitische Kultusgemeinde bzw. jüdische Gemeinde anerkannt und als mit staatlichen Mitteln förderungswürdig erklärt wird?

Welche einzelnen Israelitischen Kultusgemeinden bzw. jüdischen Gemeinden werden über die Zahlungen des Freistaats an den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern seit Bestehen des aktuellen Staatsvertrags zwischen dem Freistaat und dem Landesverband ab dem Jahr 1997 gefördert?

Nach welchen Förderkriterien erfolgt die Mittelzuweisung an einzelne Gemeinden?

Welche Gemeinden, die sich um eine Förderung über den Landesverband beworben haben, sind seit Bestehen des Staatsvertrags nicht bedacht worden?

Welche Fördersummen haben die einzelnen Israelitischen Kultusgemeinden bzw. jüdischen Gemeinden in diesem Zeitraum aufgeschlüsselt nach Jahren erhalten?

Welche jüdischen Gemeinden bzw. Israelitischen Kultusgemeinden erhalten die Gelder aus der Israelitischen Bekenntnissteuer?

Gibt es jüdische Gemeinden bzw. Israelitische Kultusgemeinden, deren Mitglieder die Israelitische Bekenntnissteuer bezahlen, deren Gemeinde aber nicht von diesen Geldern profitieren kann (unter Auflistung der Gemeinden)?

Welche Israelitischen Kultusgemeinden bzw. jüdische Gemeinden erhielten auf Grundlage der gemeinsamen Erklärung des Freistaats und des Landesverbands zum Finanzierungsbeitrag des Freistaats Bayern zur Finanzierung von jüdischen Gemeindezentren aus dem Jahr 2000 Zuschüsse zum Bau und/oder Erhalt von Synagogen oder sonstigen Gemeindeeinrichtungen?

Haben auch vom Landesverband unabhängige Gemeinden solche Zuschüsse erhalten, die über die im Staatsvertrag vereinbarten Staatsleistungen hinausgehen?

Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, den (Um-)Bau von Synagogen oder sonstigen Gemeindeeinrichtungen von unabhängigen jüdischen Gemeinden in Bayern zusätzlich zu den Staatsleistungen gemäß dem Staatsvertrag finanziell zu unterstützen?

Sieht die Staatsregierung ebenso wie das in seinem Urteil zur brandenburgischen Regelung, welche der bayerischen gleichkommt, ein Problem darin, dass das finanzielle Eigeninteresse, dass die Entscheidung über die Höhe des weiterzureichenden Betrags vollständig in den Händen des Landesverbandes liegt, in Konflikt mit den Interessen anderer, eventuell konkurrierender jüdischer Gemeinden steht und ein Abhängigkeitsverhältnis schafft?

Wie beurteilt die Staatsregierung die Auffassung des dass durch die Aufgabenübertragung an den Landesverband eine Situation entsteht, in der die mit der Aufgabe betraute Religionsgesellschaft als selbst anspruchsberechtigter Grundrechtsträger regelmäßig über einen Gegenstand zu entscheiden hat, in Bezug auf den eine andere, möglicherweise konkurrierende Religionsgesellschaft die gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann?

Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass alle jüdischen Gemeinden in Bayern unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Landesverband staatliche Leistungen nach paritätischen Gesichtspunkten erhalten und kontinuierlich (nicht nur auf Projektbasis) unterstützt werden?

Wie wird die Staatsregierung das Urteil des in Bayern umsetzen?

Was ist der Staatsregierung darüber bekannt, wie andere Länder das Urteil des umsetzen, besonders das Land Brandenburg?

Plant die Staatsregierung eine Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat und dem Landesverband?

Plant die Staatsregierung, Israelitischen Kultusgemeinden bzw. jüdischen Gemeinden für die vergangene Zeit bis zu einer Neuregelung unter Anrechnung der vom Landesverband bereits zugewendeten Beträge eine finanzielle Förderung zukommen zu lassen, die gemessen an der durch den Landesverband zugewandten Summe Paritätsgesichtspunkten entspricht, so wie es das im Falle von Brandenburg gefordert hat?

Wie beurteilt die Staatsregierung die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer direkten staatlichen Förderung durch das Kultusministerium oder eines Verteilungsschlüssels, der konkrete Teilbeträge für die verschiedenen Gemeinden wie etwa die liberalen Gemeinden ausweist?

Aus welchen Gründen hat das Kultusministerium bisher die Verantwortung über die Verteilung an die einzelnen Gemeinden nicht übernommen, obwohl die Konflikte, welche durch eine Verantwortungsübertragung an einen Landesverband entstehen können, hinlänglich bekannt sind?

Wie beurteilt die Staatsregierung die Rechtsauffassung, dass auch sämtliche Staatsleistungen an öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften einer Rechnungsprüfung, z. B. die durch Landesrechnungshöfe, unterzogen werden sollten?

Wie steht die Staatsregierung zur Möglichkeit einer unabhängigen Prüfungseinrichtung oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfung wie in den entsprechenden Staatsverträgen der Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen vorgesehen?

Wieso gibt es in Bayern keine Regelung zur staatlichen Kontrolle der Zweckverwendung der Mittel?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19.10.

Zu 1.1:

Dem Landesverband gehören die Israelitischen bzw. jüdischen Gemeinden in Amberg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Erlangen, Fürth, Hof, Regensburg, Straubing, Weiden und Würzburg an. Außerhalb des Landesverbands wirken die Israelitische Kultusgemeinde Nürnberg sowie die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern.

Die Liberale Jüdische Gemeinde München Beth Shalom erschien bisher aufgrund der gleichzeitigen Mitgliedschaft eines Teils ihrer Angehörigen bei der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern als eine mit dieser verbundene Organisation. In einer Pressemitteilung vom 10. Juli 2009 bezeichnet sie sich jedoch als unabhängige Gemeinde, die in keiner Form unter dem Dach der Einheitsgemeinde steht.

Im Jahr 2008 wurde dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus darüber hinaus Adass Israel orthodoxe jüdische Religionsgemeinschaft Nürnberg e. V. bekannt.

Zu 1.2:

Nach Kenntnis der Staatsregierung gibt es Vereinbarungen zwischen dem Landesverband und der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern über die Verteilung der Mittel aus dem Staatsvertrag. Ferner wurde 2005 eine Vereinbarung zwischen der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern und der Liberalen jüdischen Gemeinde München Beth Shalom geschlossen, die nach Kenntnis des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mittlerweile gekündigt wurde.

Zu 1.3:

Eine allgemeine Anerkennung einer Religionsgemeinde als Israelitische Kultusgemeinde bzw. jüdische Gemeinde durch den Staat erfolgt angesichts der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates nicht. Allerdings muss im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen auf Staatsleistungen von staatlichen Stellen entschieden werden, ob die Antragstellerin als eine Israelitische Kultusgemeinde oder eine sonstige jüdische Glaubensgemeinschaft im Sinne des Staatsvertrags anzusehen ist.

Zu 2.1:

Die Zahlungen erfolgen vertragsgemäß an den Landesverband. Der Landesverband fördert die einzelnen Israelitischen Kultusgemeinden, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft im Landesverband. Auf der Grundlage einer Einigung zwischen dem Landesverband und der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern werden die staatlichen Mittel auf die genannten Beteiligten aufgeteilt.

Zu 2.2:

Nach welchen Kriterien der Landesverband die Mittel auf die ihm angehörenden Gemeinden verteilt, ist dessen Angelegenheit und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nicht bekannt. Die Festlegung der Anteile der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern erfolgt aufgrund einer Einigung zwischen den Betroffenen.

Zu 2.3:

Nach Kenntnis des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hat Adass Israel orthodoxe jüdische Religionsgemeinschaft Nürnberg e. V. beim Landesverband Ansprüche auf Beteiligung an den Mitteln geltend gemacht. Hierüber ist zwischen beiden Parteien ein Rechtsstreit anhängig. Die Liberale jüdische Gemeinde München Beth Shalom erschien bisher aufgrund der gleichzeitigen Mitgliedschaft eines Teils ihrer Angehörigen bei der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern als eine mit dieser verbundene Organisation.

Zu 3.1:

Über die konkreten Zuweisungen an die einzelnen Israelitischen Kultusgemeinden oder jüdischen Gemeinden liegen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus keine Unterlagen vor.

Zu 3.2:

Die Israelitische Bekenntnissteuer fließt an den Landesverband, der die Anteile der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern und der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg an die jeweiligen Kultusgemeinden weiterleitet.

Zu 3.3: Mitglieder der Liberalen jüdischen Gemeinde München Beth Shalom, die gleichzeitig Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern sind, entrichten Bekenntnissteuer. Nach Mitteilung der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern können alle Mitglieder von Beth Shalom unabhängig von einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern die Angebote und Einrichtungen der Kultusgemeinde nutzen. Ob die Mitglieder von Adass Israel orthodoxe jüdische Religionsgemeinschaft Nürnberg e. V. Bekenntnissteuer entrichten, ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nicht bekannt.

Zu 4.1: Mittel aus dem Haushaltsansatz für Zuschüsse zum Bau von Synagogen, von Sakralräumen und von Gemeindezentren für die jüdischen Gemeinden in Bayern (Kap. 13 03 Tit. 893

08) haben erhalten: die Israelitischen Kultusgemeinden München und Oberbayern, Würzburg, Amberg, Augsburg, Bamberg, Erlangen, Hof, Nürnberg, Regensburg, Straubing und Weiden.

Zu 4.2:

Andere Gemeinden als die bei der Antwort zu Frage 4.1 genannten haben keine Zuschüsse erhalten. Weder wurden entsprechende Anträge gestellt noch wurden dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus entsprechende Baumaßnahmen bekannt.

Zu 4.3:

Die für den Bau von Synagogen und jüdischen Gemeindezentren bereitgestellten Haushaltsmittel sind fast vollständig vergeben. Über die künftige Bereitstellung weiterer Mittel kann derzeit keine Aussage getroffen werden, finanzielle Spielräume des Staates werden zurzeit allerdings nicht gesehen.

Zu 5.1:

Beim Vergleich des Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern mit dem vom Bundesverfassungsgericht geprüften Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der dortigen jüdischen Gemeinde zeigen sich zwar Parallelen, jedoch auch Unterschiede. Diese Unterschiede führen nach Auffassung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über eine verfassungskonforme Interpretation des Vertrags zur Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Lösung. So bestimmt der bayerische Vertrag etwa, dass der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern den Freistaat Bayern freistellt, soweit eine Israelitische Kultusgemeinde oder eine sonstige jüdische Glaubensgemeinschaft gegen den Freistaat Bayern Ansprüche erheben sollte, die durch die Staatsleistung des Vertrags abgegolten werden. Diese Vertragsklausel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3) setzt denknotwendig die Möglichkeit von Ansprüchen sonstiger jüdischer Glaubensgemeinschaften unmittelbar gegen den Staat voraus; ansonsten bedürfte es keiner Freistellung durch den Landesverband.

Der bayerische Vertrag schließt also Ansprüche, die jenseits des Vertrags ­ etwa auf den Gleichheitssatz ­ gegründet sind, nicht aus. Die Formulierung in Art. 1 Abs. 2 Satz 4 des Vertrags (Unmittelbare Ansprüche von Israelitischen Kultusgemeinden gegen den Freistaat Bayern werden durch diesen Vertrag nicht begründet) besagt lediglich, dass einzelne Mitgliedsgemeinden des Landesverbands keine vertraglichen Ansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machen können. Israelitische Kultusgemeinden oder sonstige jüdische Gemeinden, die nicht Mitglieder des Landesverbands sind, werden folglich nicht in eine Abhängigkeit vom Landesverband gebracht. Damit treffen die wesentlichen Gründe des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung auf den Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern nicht zu.

Zu 5.2:

Hierzu darf auf die Antwort zu Frage 5.1 verwiesen werden.

Zu 5.3:

Soweit Ansprüche von sonstigen jüdischen Glaubensgemeinschaften gegen den Staat erhoben werden, ist durch den Staat zu prüfen, ob die Antrag stellende Gemeinschaft eine jüdische Glaubensgemeinschaft im Sinne des Staatsvertrags ist. Ferner sind zur Feststellung der Förderhöhe die Mitgliederzahlen zu eruieren. Wenn die Prüfung des Antrags zu einem positiven Ergebnis führt, wendet sich das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an den Landesverband und bittet diesen um Freistellung vom Förderanspruch gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags. Wenn dieser der Bitte nicht entspricht, erfolgt die Zahlung an die sonstige jüdische Glaubensgemeinschaft unmittelbar durch den Staat.

Zu 6.1:

Hierzu darf auf die Antwort zu den Fragen 5.1 und 5.3 verwiesen werden.

Zu 6.2:

Zurzeit finden Beratungen in und zwischen den Ländern statt, deren Verträge Parallelen zu dem vom Bundesverfassungsgericht geprüften Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der dortigen jüdischen Gemeinde aufweisen.

Konkrete abschließende Entscheidungen sind der Staatsregierung bisher nicht bekannt geworden.

Zu 6.3: Nein.

Zu 7.1:

Über geltend gemachte Ansprüche auf unmittelbare Förderung durch den Staat ist gegenwärtig noch nicht entschieden.

Zu 7.2:

Wie in der Antwort zu Frage 5.3 dargelegt, bleibt bei entsprechender Konstellation Raum für eine direkte staatliche Förderung. Hinsichtlich der Festlegung eines Verteilungsschlüssels gilt Folgendes zu bedenken: Die Verteilung an die Gemeinden innerhalb des Landesverbands ist Angelegenheit des Landesverbands. Soweit es um die Verteilung der Mittel auf Gemeinden außerhalb des Landesverbands geht, ist eine Lösung auf einvernehmlicher Grundlage vorzugswürdig, weil damit flexibel den individuellen Verhältnissen (z. B. Unterhalt von Einrichtungen) Rechnung getragen werden kann. Wenn der Staat Zahlungen unmittelbar an eine sonstige jüdische Glaubensgemeinschaft im Sinne des Staatsvertrags leistet, bleibt insoweit als Verteilungsschlüssel ohnehin nur die Mitgliederzahl der Gemeinschaft in ihrem Verhältnis zur Summe der Mitglieder aller jüdischen Gemeinden in Bayern.

Zu 7.3:

Hierzu darf auf die Antwort zu Frage 7.2 verwiesen werden.

Zu 8.1:

Eine staatliche Rechnungsprüfung der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, findet nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder nicht statt.

Staatsleistungen im klassischen (engeren) Sinn sind als historisch begründete Rechtsverhältnisse (Entschädigung für frühere Enteignungen) keine Zuwendungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke im Sinne des Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung. Deshalb scheidet eine staatliche Rechnungsprüfung sämtlicher Staatsleistungen bei öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften aus Sicht der Staatsregierung aus.

Zu 8.2:

Die tatsächlichen und vertragsrechtlichen Verhältnisse sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Nach dem Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sollen mit der staatlichen Förderung die laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle Zwecke zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns bezuschusst werden. Eine Prüfung der Einrichtungen würde deshalb faktisch einer Gesamtprüfung der Haushaltsausgaben der Religionsgemeinschaft gleichkommen. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften war von staatlicher Seite bei den Vertragsverhandlungen eine Abwägung zu treffen, wie weit eine von außen auferlegte Kontrolle des Ausgabeverhaltens gehen soll und darf. Die Bayerische Staatsregierung hat vor diesem Hintergrund im Vertrag mit dem Landesverband keine solche Kontrolle vereinbart.

Zu 8.3:

Hierzu darf auf die Antwort zu Frage 8.2 verwiesen werden.