Wohnhaus

Infolge der Aufhebung des Denkmalschutzes können bauliche Eingriffe bzw. der Abriss der Häuser leichter vollzogen werden, wodurch wiederum die angestammten Mieter vertrieben werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:

1. Mit welcher Begründung wurden die beiden Anwesen Türkenstraße 52 Vorder- und Rückgebäude und 54 Rückgebäude aus der Denkmalliste gestrichen?

2. Welche weiteren Anwesen in München haben in den vergangenen fünf Jahren den Denkmalschutzstatus verloren? Um welche Objekte handelt es sich konkret?

3. Ist der Staatsregierung bekannt, ob es im Vorfeld der Streichungen Gespräche zwischen den neuen Eigentümern der Anwesen Türkenstraße 52 und Türkenstraße 54 und Mitarbeitern des Landesamtes für Denkmalschutz gegeben hat? Wurde im Rahmen dieser Gespräche vonseiten der neuen Eigentümer versucht Einfluss auf eine Streichung der Anwesen aus der Denkmalliste zu nehmen?

4. Inwiefern wirkt sich die Aufhebung des Denkmalschutzes in der Türkenstraße 52 Vorder- und Rückgebäude und 54 Rückgebäude auf die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben aus?

5. Ist der Staatsregierung bekannt, wer die neuen Eigentümer jener Anwesen in München sind, denen in den vergangenen fünf Jahren der Denkmalschutz vom Landesamt für Denkmalpflege aberkannt wurde, und welche Bauvorhaben für diese Anwesen geplant sind?

Zu 1.: Sowohl beim Objekt Türkenstraße 52 als auch beim Objekt Türkenstraße 54 waren die Vordergebäude in die Denkmalliste eingetragen. Das Vordergebäude Türkenstraße 52 wurde aus der Denkmalliste gestrichen, dagegen wurde das Rückgebäude von Türkenstraße 54 nicht in die Denkmalliste nachgetragen. Das Objekt Türkenstraße 54 (Vordergebäude) verbleibt in der Denkmalliste.

Nach Art. 1 Abs. 1 sind Denkmäler von Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Aufgrund der damit einhergehenden Beschränkung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung strenge Maßstäbe anzulegen.

Zuständig für die Erfassung der Denkmäler und die Führung der Denkmalliste ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als zentrale staatliche Fachbehörde für alle Fragen der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes sind die Unteren Denkmalschutzbehörden (Art. 11 Abs. 4

Das Landesamt für Denkmalpflege hat im Jahr 2008 die angesprochenen Gebäude auf ihre Denkmaleigenschaft hin geprüft. Es zeigte sich, dass das Gebäude auf dem Grundstück Türkenstraße 52 die Anforderungen an ein Baudenkmal nicht mehr erfüllt. Mit Schreiben vom 01.07.2008 an die Landeshauptstadt München wurde das Objekt daher aus der Denkmalliste gestrichen. Später wurde auch die Türkenstraße 54 besichtigt, um die Denkmaleigenschaft der Rückgebäude zu prüfen. Die historische Substanz der Rückgebäude reicht in ihrer Bedeutung nicht aus, um diese in die Denkmalliste einzutragen. Das Vordergebäude Türkenstraße 54 dagegen erfüllt die Voraussetzungen des Art. 1 als Baudenkmal weiterhin. Im Schreiben vom 06.11.2008 hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dies der Landeshauptstadt München mitgeteilt.

Hierzu im Einzelnen:

Das Anwesen Türkenstraße 52 entstand 1882-83 durch den Baumeister Heinrich Lehmpuhl für den Kunstanstalts besitzer Hans Grassel anstelle einer schon in den nachweisbaren Bebauung. Das Rückgebäude, das ebenfalls in den 1880er-Jahren errichtet wurde, hat man 1891 und 1894 umgebaut. 1899 errichtete die Baufirma Liebergesell und Lehmann auf dem Grundstück einen Ausstellungspavillon und baute im gleichen Jahr das Vordergebäude um.

Nach einer Beschädigung im Zweiten Weltkrieg wurde das Anwesen 1947-50 wieder aufgebaut. Dabei setzte man beim Vordergebäude oberhalb des ehemaligen Abschlussgesimses ein neues niedriges Geschoss auf. Der Dachstuhl entstand völlig neu. Später, wohl in den 1960er-Jahren hat man das Erdgeschoss mit neuen Schaufenstern versehen und die Fenster erneuert. Im Inneren sind mit Treppenstufen und -geländer zwar Reste der bauzeitlichen Ausstattung erhalten geblieben, es erfolgte jedoch mit der Aufstockung des Gebäudes auch eine moderne Erweiterung der Treppenanlage.

Die Wohnungen sind im Wesentlichen durch Einbauten der Nachkriegszeit bestimmt, nur wenige Ausstattungselemente aus der Bauzeit sind noch erhalten. Die Erneuerungen sind damit derart umfassend, dass der in der Denkmalliste genannte Neubarockbau aus dem Ende des 19. Jahrhunderts anschaulich nicht überliefert ist.

Bei der Ausstattung einer Wohnung im ersten Obergeschoss mit Deckenstuck und mehrfeldrigen Innentüren handelt es sich um eine Zutat erst aus den letzten Jahren. Ein Bezug des Stucks auf Vorbilder in dem Gebäude Türkenstraße 52 lässt sich nicht erkennen. Hier sind die im Handel angebotenen Stuckmuster verwendet worden.

Durch die Erhöhung des Gebäudes um ein weiteres Geschoss nimmt es auch innerhalb des Straßenzugs keine besondere städtebauliche Bedeutung mehr ein. Es ragt über die historische Traufhöhe hinaus.

Die Rückgebäude von Türkenstraße 52 sind stark erneuert.

Eine Denkmaleigenschaft dieser Gebäudeteile ist daher nicht gegeben. Der ehemalige Ausstellungspavillon im Hofraum hat durch den vereinfachten Wiederaufbau von 1947 seine reichen Dachaufbauten und Fassadengliederungen verloren.

Auch dieser weist keine Denkmaleigenschaft auf.

Das Objekt Türkenstraße 52 ist zwar in der 2009 erschienenen Denkmaltopografie München-Mitte verzeichnet; es wurde jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht mit dem Zusatz Kein Baudenkmal gekennzeichnet.

Das Grundstück Türkenstraße 54 wurde 1890-91 nach Plänen von Johann Nepomuk Bürkel für den Spenglermeister Johann Schneider erbaut. Die Neurenaissance-Fassade hat man in den späten 1920er-Jahren etwas vereinfacht. Das Vordergebäude, ein Wohn- und Geschäftshaus mit polygonalem Erker und Neurenaissance-Dekor, verfügt über bedeutenden historischen Baubestand und bleibt als Baudenkmal in der Denkmalliste eingetragen.

Das Rückgebäude wurde 1896 im Anschluss an das bestehende Vordergebäude als viergeschossiger Traufseitbau errichtet und wird als Wohnhaus genutzt. Nach einem Bombenschaden im Zweiten Weltkrieg (Brandspuren im Dachstuhl und oberen Treppengeländer) wurde der Dachstuhl teilweise erneuert. Eine angebliche Beteiligung des Büros Sep Ruf beim Wiederaufbau lässt sich aus den Bauakten nicht erschließen. Später, vermutlich zwischen 1980 und 1990, wurde das Dachgeschoss als Wohnraum ausgebaut.

Wenngleich mit der Eingangstür mit Wappenmedaillon sowie im Inneren des Rückgebäudes mit der Treppe samt Geländer Reste der bauzeitlichen Ausstattung erhalten geblieben sind, so sind doch die Wohnungen durch Einbauten der Nachkriegszeit bestimmt und weisen kaum mehr bauzeitliche Ausstattungsteile auf. Die Fenster im gesamten Rückgebäude sind ausgetauscht. Die Erneuerungen sind damit derart umfassend, dass das Rückgebäude der nicht mehr anschaulich überliefert ist und daher nicht in die Denkmalliste nachgetragen werden konnte.

Die Eintragung von Rückgebäuden als Bestandteil eines bereits als Baudenkmal erfassten Vordergebäudes ist nur dann möglich, wenn beide eine unmittelbare bauliche und zeitgleiche Einheit bilden oder das Rückgebäude selbst eine Bedeutung im Sinne des Art. 1 erfüllt. So ist beispielsweise bei dem in der Nähe gelegenen Anwesen Türkenstraße 61 das Rückgebäude als eigenständiger Bau 2009 als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen worden. Es ist mit einer umfangreichen Ausstattung erhalten geblieben. Während das Vordergebäude bei Türkenstraße 61 im Zweiten Weltkrieg schwer zerstört und stark verändert wieder aufgebaut worden ist, ist das Rückgebäude aus der Bauzeit 1900/01 aus geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Gründen ein Baudenkmal.

Wie die Baugeschichte der Gebäude Türkenstraße 52 und 54 zeigt, sind es zwei voneinander unabhängige Bauten. Sie stellen keine Einheit dar. Auch ist ein 1929 geplanter Umbau beider Gebäude zu einer Werkstätte nicht ausgeführt worden. Sie können daher nicht als Ensemble bezeichnet werden. Das Landesamt für Denkmalpflege musste beide Gebäude einzeln bewerten.

Zu 2.: Seit Beginn der Nachqualifizierung der Denkmalliste im Bereich der Landeshauptstadt München (2006) wurden 43 Objekte aus der Denkmalliste gestrichen.

Die Nachqualifizierung für die Landeshauptstadt München wird noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen; die folgenden Zahlen sind daher nur ein Zwischenergebnis.

Zu Beginn der Nachqualifizierung im Jahre 2006 ergab sich eine Anzahl von etwa 8.000 Baudenkmälern in der Landeshauptstadt München. Das Landesamt für Denkmalpflege hat bisher 43 Baudenkmäler aus der Denkmalliste gestrichen, weil sie die Kriterien des Art. 1 nicht mehr erfüllen.

26 Objekte wurden nachgetragen und bei etwa 330 bereits erfassten Baudenkmälern Ergänzungen des Listentextes vorgenommen. Bei diesen zuletzt genannten Baudenkmälern wurden beispielsweise Einfriedungen, Neben- oder Rückgebäude ergänzt.

Einige der als Baudenkmäler gestrichenen Objekte sind Bestandteil von Ensembles. Für diese sind weiterhin denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse nach Art. 6 erforderlich.

D-1-62-000-2547 Herzogspitalstraße 11: Sehr stark überformt.

D-1-62-000-2551 Herzogspitalstraße 18: Sehr stark überformt.

D-1-62-000-3231 Kardinal-Faulhaber-Straße 5: Aufgestockt und stark überformt.

D-1-62-000-1884 Nähe Friedhofgasse: Abbruch vor 2009.

D-1-62-000-4710 Neuhauser Straße 37: Sehr stark überformt.

D-1-62-000-4836 Nymphenburger Straße 104: Sehr stark überformt. 1 nicht mehr erfüllen, z. B. wegen Abbruch oder gravierender Veränderungen der Substanz.

Zu 3.: Gespräche zwischen Vertretern der Eigentümerin und den Mitarbeitern des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege fanden während der Ortseinsichten am 27.05.2008 und am 20.10.2008 statt. Versuche der Einflussnahme auf die Mitarbeiter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wurden nicht unternommen.

Zu 4.: Durch die Streichung entfällt das Erfordernis eines Erlaubnisverfahrens nach Art. 6 für den Abbruch der Gebäude. Die übrigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen für die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben bleiben von der Streichung unberührt.

Baumaßnahmen in der Nähe des verbleibenden Baudenkmals Türkenstraße 54 müssen weiterhin die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 erfüllen. Hiernach kann die Erlaubnis für die Errichtung einer Anlage in der Nähe von Baudenkmälern versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung von Abbruch- und die Neubaumaßnahmen wäre der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 durch die hierfür zuständige Landeshauptstadt München.

Zu 5.: Nein. Die Daten von Eigentümern liegen dem Landesamt für Denkmalpflege nicht vor. Bauvorhaben an Objekten, die nicht mehr in der Denkmalliste verzeichnet sind, wurden dem Landesamt für Denkmalpflege nicht zur Kenntnis gebracht.