Polizei Bayern ­ Versetzungen von Beamtinnen und Beamten und Personalsituation bei der Polizei in Südbayern

Ich frage die Staatsregierung:

1. Aus welchen sachlichen Gründen gibt es die Verpflichtung für junge Polizeibeamte, zunächst fünf Jahre Dienst in München zu absolvieren?

2. In wie vielen Fällen griff seit 2000 die sogenannte Härtefall-Regelung, wonach Beamtinnen und Beamte bereits vor Ablauf der fünf Jahre wohnortnah versetzt wurden?

3. Was wurde bislang alles als Härtefall anerkannt?

4. Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben junge Beamtinnen und Beamte, um gegen eine nicht erfolgte Versetzung vorzugehen?

5. Wie viele derartige Widersprüche gab es seit 2000 und in wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde den Widersprüchen stattgegeben?

6. Auf welche Art und Weise wird bei Versetzungsanträgen überprüft, wie stichhaltig die vorgebrachten Gründe sind?

7. Wie groß ist die Anzahl von Planstellen bei den Polizeidienststellen in den Landkreisen Weilheim-Schongau, Garmisch-Partenkirchen, Bad Tölz-Wolfratshausen und Miesbach, die derzeit nicht besetzt werden können?

8. Gibt es quantitative Unterschiede in Sachen Personalmangel zwischen städtischen und ländlichen Polizeidienststellen?

Zu 1.: Die Rangliste Bayern bedeutet, dass Beamte in ganz Bayern eingesetzt werden können und damit auch in München. Obwohl mittlerweile für die Landeshauptstadt München ganz gezielt Bewerber über die Rangliste München (Verpflichtung, für mindestens zehn Jahre in München Dienst zu leisten) bzw. das Sonderprogramm München (für ältere Bewerber mit direkter Einstellung beim Polizeipräsidium München mit einer verkürzten Ausbildung) eingestellt werden, lässt es sich nicht vermeiden, dass bei Personalbedarf des PP München Beamte der Rangliste Bayern nach München müssen. Die Mindestdienstzeit beträgt fünf Jahre (bzw. vier Jahre mit mindestens 1 Kind/häusliche Gemeinschaft bzw. Sorgerecht muss gegeben sein). Nur aufgrund derartiger Mindestdienstzeitregelungen kann der Sicherheitsauftrag einer Großstadt wie München erfüllt werden. Polizeibeamte müssen die Besonderheiten bzw. polizeilichen Eigenheiten der Stadt kennen (lernen).

Zu 2.: Bisher sind keine Versetzungen bekannt. Derzeit sind vier Beamte, die eine Mindestdienstzeit abzuleisten haben, heimatnah abgeordnet. Es wurden jeweils Abordnungen ausgesprochen, da die zugrunde liegenden Sachverhalte zeitlich begrenzt sind.

Zu 3.: Bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der Ableistung der Mindestdienstzeit möglich ist, wird jeweils eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Das heißt, es wird geprüft, ob im konkreten Fall der Beamtin oder des Beamten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Mindestdienstzeit rechtfertigen. Beispielsweise kann, wenn eine besondere familiäre Belastung durch einen schweren Krankheits- oder Pflegefall des Ehepartners bzw. der Kinder belegt ist, einer Versetzung bzw. einer Abordnung während der Mindestdienstzeit zugestimmt werden.

Eine abschließende Auflistung, welchen Fällen zugestimmt werden kann und welchen nicht, ist schon allein aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten nicht darstellbar.

Zu 4.: Die Beamtinnen und Beamten haben die Möglichkeit, mit Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer beantragten Versetzung vorzugehen.

Zu 5.: Aus Zeitgründen wurde beispielhaft beim größten Polizeiverband, dem Polizeipräsidium München, abgefragt. Bei diesem Präsidium, das aufgrund der in Nr. 1 genannten Gründe verstärkt mit Veränderungswünschen konfrontiert sein müsste, werden derzeit lediglich zwei Widerspruchsund ein Klageverfahren geführt.

Zu 6.: Die Beamtinnen und Beamten werden darauf hingewiesen, dass sie die Gründe (Familienstand, Anzahl der Kinder, eigener Hausstand, familiäre Verpflichtungen usw.) bei der Abgabe ihrer Versetzungsgesuche belegen müssen. Dies kann durch entsprechende Nachweise ­ wie z. B. Mietverträge, Notarverträge, EWO-Auszüge, ärztliche Atteste (z. B. über Erkrankungen von Familienangehörigen), Kopien von Behindertenausweisen, Unterlagen über die Betreuung von Familienangehörigen, Bestätigungen über Ehrenämter usw. ­ erfolgen.

Die Beamten bestätigen unterschriftlich auf Dienstpflicht ihre Angaben.

Die abgebende Dienststelle überprüft die Angaben zur Person (Familienstand, Wohnort, Kinderzahl) anhand der Daten im Personalverwaltungssystem (PVS) bzw. der Dokumente im Personalakt. In einem weiteren Schritt werden die Angaben der Beamtinnen und Beamten mit den Belegen abgeglichen. Der Dienststellenleiter bestätigt unterschriftlich, dass die Personaldaten geprüft wurden, die angegebenen sozialen Gründe glaubwürdig und gegenteilige Informationen nicht bekannt sind.

Im Präsidium der Bereitschaftspolizei werden die Gesuche vor den Abgabeverhandlungen ein zweites Mal auf Schlüssigkeit überprüft und ggf. Belege nachgefordert.

Zu 7.: Alle Planstellen im Bereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd und insbesondere bei den in der Anfrage genannten Dienststellen sind derzeit besetzt. Im Zuge der Anfrage wird von derzeit nicht besetzten Planstellen gesprochen. Dieser Terminus dürfte nach hiesiger Bewertung jedoch nicht gemeint sein, vielmehr scheint auf das Soll-Ist-Verhältnis abgezielt. Aus diesem Grund wird das Verhältnis Sollstellen zur Iststärke im Bereich des PP Oberbayern Süd dargestellt.

Aufgrund ständiger personeller Veränderungen auf den Dienststellen (z. B. wegen Krankheit, Lehrgang u. a.) ist eine Darstellung der Zahlen auf Inspektionsebene mit bestimmtem Stichtag nicht aussagekräftig. Grundsätzlich werden zu den jeweiligen Einstellungsterminen alle freien und besetzbaren Planstellen und Ausbildungsstellen wieder mit Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst besetzt, die nach 21/2-jähriger (mittlerer Dienst) bzw. 3-jähriger (gehobener Dienst) Ausbildungsdauer für eine Verwendung im Polizeidienst zur Verfügung stehen. Nach Beendigung der Ausbildung und Verwendung bei der Bayer.

Bereitschaftspolizei werden die Beamten an die Landespolizeipräsidien und Verbände der Bayer. Polizei verteilt.

Die Personalzuteilung an die Präsidien der Bayer. Polizei erfolgt dabei unter strenger Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Zuteilung bestehenden Personalsituation bei den einzelnen Präsidien. So wird aus dem aktuellen Soll-Ist-Vergleich unter Berücksichtigung langfristiger Abordnungen, Beurlaubungen usw. der Zuteilungsanteil für die einzelnen Präsidien festgelegt. Die Zuteilungsanteile werden von den Präsidien unter ausgewogener Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte an die einzelnen Polizeidienststellen zugewiesen. Hierzu findet keine Unterscheidung zwischen städtischen und ländlichen Polizeidienststellen statt.