Welche Bedingungen gelten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern beim Schulbusverkehr?

2. Welche Bedingungen gelten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern beim Schulbusverkehr?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 07.12.

Die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern wie folgt:

Für die Organisation der Schülerbeförderung ist der kommunale Aufgabenträger verantwortlich. Er sorgt im Rahmen seines Organisationsermessens ­ in Zusammenarbeit mit den Schulen ­ für das zeitgerechte Ankommen der Schüler an der Schule und auch für die Wegbeförderung der Schüler im Rahmen der Zumutbarkeit für die Schüler einerseits und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für den Aufgabenträger andererseits. Unter Beachtung und Abwägung dieser Grundsätze, aber auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, hat der Aufgabenträger der Schülerbeförderung diese zu organisieren.

Die Beförderung von Schülern findet dabei sowohl im allgemeinen Linienverkehr statt, der allen ÖPNV-Nutzern zur Verfügung steht, als auch mit Schulbussen, die ausschließlich der Schülerbeförderung dienen und deren Betrieb gem. § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz von den Vorschriften des freigestellt ist. In der Praxis werden mehr Schüler im Linienverkehr befördert als im (sog. freigestellten) Schülerverkehr.

Zu 1.: Rechtlicher Rahmen Verkehrsunternehmen, die einen öffentlichen Linienverkehr betreiben, benötigen eine entsprechende Genehmigung nach 21. 01. 2010 dem Diese wird auf Antrag und bei Vorliegen der notwendigen Genehmigungsvoraussetzungen von der zuständigen Bezirksregierung erteilt. Im Rahmen der sog. subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 sind insb. Fachkunde, Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens nachzuweisen.

Fahrerlaubnisrecht

Das im öffentlichen Linienverkehr eingesetzte Fahrpersonal benötigt zusätzlich zur jeweils erforderlichen Fahrerlaubnisklasse eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gem. § 48

Fahrerlaubnisverordnung Ausgenommen sind gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 Inhaber der Fahrerlaubnisklasse D oder D1 (sog. Busführerschein). Besetzung der Fahrzeuge

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt in § 34 a die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen. In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäckes ausweisen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder aufgrund anderer Vorschriften können davon abweichend auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden. Die verminderten Platzzahlen sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.

Rückhalteeinrichtungen

Durch Verordnung vom 26.05.1998 wurde in § 35 a eine Vorschrift zur Ausrüstung von Bussen mit Sicherheitsgurten aufgenommen: Bestimmte Kraftomnibusse mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, die ab 01.10.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen mit Beckengurten auf allen Fahrgastsitzplätzen ausgerüstet sein. Neue Busse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t müssen davon abweichend ab 01.10.2001 wie ein Pkw mit Dreipunktgurten ausgerüstet sein.

Eine generelle Ausnahme von der Gurtausrüstungspflicht gilt jedoch für diejenigen Busse, die für den Einsatz im Nahverkehr und für die Beförderung stehender Fahrgäste gebaut sind. Das sind vor allem Busse, die im allgemeinen Linienverkehr (§ 42 eingesetzt werden.

Die Regelung des § 21 Straßenverkehrs-Ordnung sieht die Sicherung von Kindern in solchen Bussen, in denen auch stehende Passagiere befördert werden dürfen, nicht vor.

Damit ist in den meisten Linienbussen eine Gurtanlegepflicht nicht vorgesehen.

Die Sicherung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder bis zu einer Körpergröße von 150 cm mit besonderen Rückhalteeinrichtungen ist nur in solchen Omnibussen vorgesehen, die eine zulässige Gesamtmasse von unter 3,5 t haben.

Finanzierung:

Die Schülerbeförderung im ÖPNV wird, wie in Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 29.09.2009 dargestellt, insb. aus den pauschalen Zuweisungen des Freistaats an die Aufgabenträger, aus Eigenmitteln der Aufgabenträger sowie indirekt aus Ausgleichsleistungen gem. § 45 a an die Verkehrsunternehmen finanziert.

Zu 2.: Rechtliche Grundlage

Im Unterschied zu der Beförderung von Schülern im ÖPNV basieren die sog. freigestellten Schülerverkehre ausschließlich auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Aufgabenträger, der nach der Verordnung über die Schülerbeförderung die Beförderung der Schüler sicherzustellen hat. Dies sind in der Regel die Gemeinden und Landkreise. Ein Genehmigungserfordernis besteht nicht. Damit entfällt die Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 (Fachkunde, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens).

Mit der Verantwortung für die Auswahl sowie die anschließende Überwachung der eingesetzten Verkehrsunternehmen kommt den Aufgabenträgern im Rahmen der freigestellten Schülerbeförderung damit eine maßgebliche Rolle bei der Gewährleistung einer sicheren Beförderung zu.

Fahrerlaubnisrecht Infolge der Freistellung der Verkehre von den Vorschriften des entfällt für das eingesetzte Fahrpersonal die Notwendigkeit einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gem. § 48 Fahrzeugtechnische Anforderungen

Die Vorschriften der unterscheiden hinsichtlich der technischen Anforderungen nicht zwischen Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs und des freigestellten Schülerverkehrs.

Bei Bussen, die ausschließlich Schüler bzw. Kinder von und zur Schule befördern (§ 43 Nr. 1 § 1 Nr. 4 d der Freistellungs-Verordnung zum ist es jedoch zusätzlich möglich, zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen vertraglich zu vereinbaren, dass nur mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Busse zum Einsatz kommen und nur angegurtete Fahrgäste befördert werden dürfen. Den Aufgabenträgern steht zudem der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden (letzte Bekanntmachung vom 15. August 2005; S. 604) zur Verfügung. Dieser Anforderungskatalog wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemeinsam mit den zuständigen Landesbehörden erarbeitet. Seine Empfehlungen befassen sich mit den besonderen Erfordernissen, die bei der Beförderung von Schülern im freigestellten Schulbusverkehr bedacht werden sollten.

Finanzierung:

Hinsichtlich der Finanzierung entfallen beim freigestellten Schulbusverkehr Mittel gem. § 45 a da diese nur für Beförderungsleistungen im ÖPNV gewährt werden.