Welches Budget erhält eine Schule im Durchschnitt pro Schüler/Klasse (Gym./Realschule/Grundschule/Hauptschule)?
August 2007 ist der anteilige oder voll ständige Verzicht von Lehrkräften auf Reisekostenerstattung bei Klassenfahrten nicht mehr gestattet. Auch die Annahme von Freiplätzen, Rabatten und Vergünstigungen für einzelne Lehrkräfte, z. B. für Liftkarten, Busfahrten oder Gästezimmer, ist nicht zulässig. Obwohl im Doppelhaushalt 2009/2010 die verfügbaren Mittel für Reisekostenvergütungen für Lehr und Studienfahrten an Gymnasien um rund 40 Prozent erhöht wurden (Volksschulen +7,1 %; Realschulen + 19,5 %), scheint das Budget, das einzelne Schulen erhalten, nicht auszureichen, um die bislang durchgeführten Klassen skifahrten, Schullandheimaufenthalte etc. der Schulen aufrechtzuerhalten. Ferner ist es Schulen nicht möglich, Plätze in Schullandheimen rechtzeitig/im Voraus zu buchen, wenn das zugeteilte Budget für das nächste Schuljahr nicht bekannt ist.
Ich frage die Staatsregierung:
1. Wie wird das im Haushalt vorgesehene Gesamtbudget für Reisekostenvergütungen an die Regierungsbezirke aufgeteilt und nach welchen Kriterien wird es von den Regierungsbezirken an die Schulen weitergereicht?
2. Welches Budget erhält eine Schule im Durchschnitt pro Schüler/Klasse (Gym./Realschule/Grundschule/Hauptschule)?
3. Hat sich die Zahl der Lehr und Schülerwanderungen in Bayern seit 2007 reduziert? Wenn ja, in welchem Umfang?
4. Wie wirkt sich die Reduzierung ggf. auf die Auslastung der Bayerischen Schullandheime aus?
5. Wie kann die Planungssicherheit für Schulen in Bezug auf das Budget des jeweils nächsten Schuljahres erreicht werden? des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 08.02.
Zum Verständnis der in der Anfrage erwähnten Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2007 sei vorab auf Folgendes hingewiesen:
Das Gericht hat sich darin mit der Frage der Zulässigkeit des Verzichts von Lehrkräften auf Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 6 des Bayer. Reisekostengesetzes befasst und im konkreten Fall einer Schülerfahrt zu Projekttagen die Unwirksamkeit des teilweisen Verzichts der Lehrkraft auf die Reisekostenvergütung festgestellt. Stelle die Durchführung von Klassen und Schulfahrten die Fortführung des Unterrichts in anderer Form dar und komme diesen eine zentrale Bedeutung bei der Verwirklichung der staatlichen Bildungsziele zu, so gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die Reisekosten der Lehrkräfte nach Maßgabe des zu vergüten. Deshalb dürfe von den Lehrkräften insoweit weder eine Verzichtserklärung verlangt werden noch könne sich der Dienstherr auf einen erklärten Verzicht berufen.
Wie Art. 3 Abs. 6 zu entnehmen ist, ist es nach wie vor möglich, freiwillig auf die Kostenerstattung ganz oder teilweise zu verzichten.
Daher trifft es nicht zu, dass die Annahme von Freiplätzen, Rabatten und Vergünstigungen für einzelne Lehrkräfte z. B. für Liftkarten, Busfahrten oder Gästezimmer nicht mehr zulässig ist.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schreiben vom 28.10.2009 Nr. II.55P40206.123603 in Ergänzung zu dem im KMS vom 04.06.2009 Nr. II.55P4020 waltungsvorschriften zum Beamtenrecht des Staatsministeriums der Finanzen in der ab 1. August 2009 gültigen Fassung Regelungen für die Schulen getroffen, wie mit dem Angebot von Freiplätzen und Vergünstigungen bei Schulfahrten verfahren werden kann:
1. Im Rahmen von Schulfahrten angebotene Freiplätze und Vergünstigungen, z. B. bei Beförderungsleistungen undten und sonstigen Begeleitpersonen angenommen werden, wenn sie Leistungsbestandteil des Vertragsangebots und Vertragsschlusses sind. Die Nutzung von Freiplätzen gleitpersonen ist aus Gründen der Transparenz mit folgendem Gremium abzustimmen:
· Grundsätzlich: mit dem Schulforum
· an Grundschulen sowie an Förderschulen: mit dem Elternbeirat
Antwort 6.054123 dargestellten Modus und unter Beachtung der Verbei Beherbergungen, können in der Regel von Lehrkräf und Vergünstigungen durch Lehrkräfte und sonstige Be
· bei Berufsschulen: mit dem Berufsschulbeirat
· bei Wirtschaftsschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs: mit dem Schülerausschuss.
2. Zuvor sollen soweit möglich Vergleichsangebote eingeholt werden und das Ergebnis sowie die Gründe für die Auswahlentscheidung aktenkundig gemacht werden.
3. Daneben ist die Inanspruchnahme von Freiplätzen und Vergünstigungen durch Lehrkräfte und Begleitpersonen immer dann möglich, wenn die Vergünstigungen intransparenter Art und Weise und unter denselben Voraussetzungen generell und unabhängig vom konkreten Einzelfall Begleitpersonen von Schulklassen oder Gruppen angeboten werden (Bsp.: Allgemeingültige Preislisten für Eintrittspreise, generelle Angebote für Schüler und Lehrkräfte oder Gruppen). Generell wird auf Folgendes hingewiesen:
· Vergünstigungen und Vorteile dürfen nicht eingefordert werden.
· Die Vergünstigungen dürfen nur im Rahmen der Klassenfahrt in Anspruch genommen werden, für die sie auch gewährt werden.
· Eine zulässige Annahme setzt voraus, dass die Vergünstigung nicht personengebunden nur einer bestimmten Lehrkraft angeboten wird.
Im Fall möglicher Interessenkollisionen ist auf die Inanspruchnahme von Vergünstigungen zu verzichten, um jeden Anschein der finanziellen Beeinflussbarkeit von Beschäftigten des Freistaats Bayern zu vermeiden.
Es sind auch weiterhin Zuschüsse des Elternbeirats, eines Fördervereins oder von Dritten möglich, solange sichergestellt ist, dass diese Mittel nicht personengebunden für eine bestimmte Lehrkraft geleistet werden, sondern der schulischen Gemeinschaft als solcher zugutekommen.
Die Abschnitt 6 Ziff. 3, zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (in der ab 1. Au gust 2009 gültigen Fassung) können auch im Internetauftritt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (www.stmuk.bayern.de) unter Lehrer wichtige Informationen eingesehen werden.
Dies vorausschickend nehme ich zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:
Die Zuweisung der Haushaltsmittel erfolgt durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an die Regierungen, in der Regel per Kassenanschlag. In der Zuweisung teilt das Staatsministerium mit, nach welchen Kriterien und Daten die Kontingente für die Schulen zu bilden sind. Im Bereich der Gymnasien erfolgt die Mittelzuweisung nach der Schülerzahl, in den anderen Schularten nach der Klassenzahl. Die Regierungen als Mittel bewirtschaftende Behörden ermitteln (im Bereich der Grund und Hauptschulen in Zusammenarbeit mit den Schulämtern) das auf die jeweilige Schule entfallende Kontingent und teilen es den Schulen und auch dem zuständigen Landesamt für Finanzen als verbindliche Planungsgrundlage mit. Gymnasialbereich:
Für die staatlichen Gymnasien stand im Haushaltsjahr 2009 umgerechnet je Schüler ein Budget von ca. 7,30 EUR zur Verfügung. Realschulbereich:
Im Haushaltsjahr 2009 standen 135 pro Klasse zur Verfügung; im Jahr 2010 werden es voraussichtlich 120 pro Klasse sein. Hierbei muss angemerkt werden, dass im Jahr 2009 78.600 Ausgabereste aus dem Jahr 2008 übertragen worden waren, mit denen die Zusatzsperre in Höhe von 10 % abgedeckt werden konnte. Volksschulbereich/Förderschulbereich:
Im Jahr 2009 standen pro Klasse rechnerisch durchschnitt lich folgende Budgets zur Verfügung:
an Grundschulen (Schülerzahl 1fach gewichtet): 45 Euro
an Hauptschulen (Schülerzahl 2fach gewichtet): 83 Euro
an Förderschulen (keine Differenzierung): 58 Euro
Zu 3.: Die Zahl der durchgeführten Fahrten wird vom Staatsministerium nicht erhoben, sodass keine Daten vorliegen. Die Mittel sind grundsätzlich so bemessen, dass ein angemessenes Fahrtenprogramm und auch zusätzliche Fahrten, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Einführung des acht jährigen Gymnasiums anfallen, durchgeführt werden können.
Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 3 ist eine Reduzierung der Zahl der Lehr und Studienfahrten nicht be legt, sodass eine Aussage zur Auslastung der Bayerischen Schullandheime nicht getroffen werden kann.
Auf Nachfrage wird den Schulen, Schulämtern und Regierungen unverbindlich mitgeteilt, sie könnten bei ihren Planungen am Schuljahresanfang davon ausgehen, dass ihnen ein in etwa gleiches Budget wie im Vorjahr zur Verfügung steht. Eine höhere Planungssicherheit könnte gegebenenfalls durch die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen und/oder die Ausbringung eines Übertragbarkeitsvermerks im Haushaltsplan erreicht werden. Dies muss jedoch künftigen Haushaltsverhandlungen vorbehalten bleiben.