"eklatanter Rechtsbruch" im Strafvollzug

In einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Gießen vom 7. Dezember 2005 (2 StVK - Vollz - 1591/05) wird hinsichtlich der "vorsätzlichen Missachtung" eines Beschlusses der Kammer durch die JVA Butzbach von einem "eklatanten Rechtsbruch" gesprochen, der nach Bewertung der Kammer allerdings "die Billigung der Aufsichtsbehörde finden dürfte".

Die Landesregierung wird ersucht, im Unterausschuss Justizvollzug über folgenden Gegenstand zu berichten:

1. Trifft es zu, dass die JVA Butzbach sich geweigert hat, einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim LG Gießen vom 30. Mai 2005, mit dem die JVA zur Aushändigung eines DVD-Players an einen Gefangenen verpflichtet worden war, zu befolgen und die Entscheidung der Kammer damit "vorsätzlich" missachtet hat?

2. Wurde dem Gefangenen inzwischen sein DVD-Player ausgehändigt und die Benutzung im Haftraum gestattet?

3. Findet das Verhalten der JVA Butzbach die "Billigung der Aufsichtbehörde", wie die StVK annimmt?

4. Trifft es zu, dass das Hessische Ministerium der Justiz "in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des OLG nach wie vor im Erlasswege die Aushändigung von DVD-Playern unterbindet", wie die StVK im genannten Beschluss festgestellt hat?

5. Wie erklärt die Landesregierung diesen "eklatanten Rechtsbruch", wie die StVK diesen Vorgang bezeichnet?

6. Hält die Landesregierung es für gerechtfertigt, die fehlenden Vollstreckungsmöglichkeiten von gerichtlichen Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG für Verstöße der Vollstreckungsbehörden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern zu missbrauchen?