Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Bremischen Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes und des Bremischen Beamtengesetzes.

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (Lehrerarbeitsaufteilungsgesetz ­ und des Bremischen Beamtengesetzes mit der Bitte um Beschlussfassung.

Mit dem Gesetzentwurf wird ­ soweit das betroffen ­ zum einen die schrittweise Einführung verbindlicher Präsenzzeiten in der Schule ermöglicht, die für die Qualitätsverbesserung des Schulunterrichts erforderlich sind. Neben der Unterrichtsverpflichtung sollen weitere, die Anwesenheit in Schulen erfordernde Aufgaben (z. B. Beratungsgespräche mit Schülern und Eltern, gemeinsame Vorund Nachbereitung von Unterricht, Kooperation, Schulentwicklung und Schulorganisation sowie Fortbildung) in größerem Umfang gemeinsam erledigt werden. Zum anderen sollen die Stadtgemeinden durch befristete einstündige Pflichtunterrichtsstundenerhöhungen auf besonderen Situationen reagieren können, wie hier aktuell auf die Notwendigkeit, aufgrund der Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Lehrer vom 12. Juli 2002 vereinbarte Ausgleichszahlungen an die angestellten Lehrkräfte finanziell dadurch kompensieren zu können, dass jüngere Lehrkräfte (unter 50 Jahre) vorübergehend eine zusätzliche Unterrichtsstunde erteilen. Mit der Änderung des wird die in diesem Gesetz enthaltene Altersgrenze für die erstmalige Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestrichen und damit insbesondere personalwirtschaftlichen Bedürfnissen bei der Gewinnung von Bewerbern in Mangelbereichen Rechnung getragen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Deutsche Beamtenbund (DBB) sind beteiligt worden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat dem Gesetzentwurf zur Änderung des zugestimmt. Er lehnt aber die Änderungen des mit der Begründung ab, dass diese letztlich zu Arbeitszeiterhöhungen für die ohnehin zu sehr belasteten bremischen Lehrkräfte führen. Dieser Interpretation des Gesetzesvorhabens kann jedoch nicht gefolgt werden, da eine schrittweise Einführung von Präsenzzeiten in Schule nur eine zunehmende Verlagerung von Lehrertätigkeiten an den Dienstort Schule bedeutet, also keine Arbeitszeiterhöhung. Befristet geleistete zusätzliche Unterrichtsstunden werden später durch Altersermäßigung ausgeglichen, so dass auch insoweit im Ergebnis keine Erhöhung der Arbeitszeit entsteht.

Der Deutsche Beamtenbund hat sich zu dem Entwurf noch nicht geäußert.

Der Senat bittet, den Entwurf in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

Gesetz zur Änderung des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes und des Bremischen Beamtengesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Änderung des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes

Das Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218 ­ 2040-l-1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 132), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 a Satz 4 werden nach den Worten verbindliche Arbeitstage nach Satz 2 und 3 die Worte oder Präsenzzeiten nach § 1 b eingefügt.

2. Hinter § 1 a wird folgender neuer § 1 b eingefügt: § 1 b Präsenzzeiten Präsenzzeiten sind die Wochenzeitstunden, an denen die Lehrer und Lehrerinnen außerhalb der Schulferien in der Schule anwesend sein müssen. In den Präsenzzeiten sind die Unterrichtsverpflichtungen nach §§ 2 bis 6 a zu erfüllen; in den über die Unterrichtsverpflichtungen hinausgehenden Anwesenheitszeiten sind weitere schulbezogene Aufgaben wahrzunehmen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung die Anzahl der Wochenzeitstunden bis zu einer Obergrenze von 35 und die Art der neben dem Unterricht wahrzunehmenden weiteren Aufgaben.

3. Hinter § 6 wird folgender neuer § 6 a eingefügt: § 6 a Abweichende Unterrichtsverpflichtungen

Die Anstellungskörperschaft kann Lehrer und Lehrerinnen unter Berücksichtigung insbesondere des Lebensalters und der Dauer des Anstellungsverhältnisses verpflichten, abweichend von den in §§ 2 bis 6 festgelegten Unterrichtsverpflichtungen zeitlich begrenzt zusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche zu erteilen. Ein Ausgleich erfolgt durch die Einrichtung von Unterrichtskonten zur späteren Verrechnung zusätzlicher Unterrichtsstunden. Der Senator für Bildung und Wissenschaft regelt durch Rechtsverordnung Näheres zur Dauer der zusätzlichen Verpflichtung und zur Bestimmung der Verpflichteten nach Satz 1 sowie zur Einrichtung der Unterrichtskonten und zur Verrechnung nach Satz 2.

Artikel 2:

Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

§ 10 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. 387 ­ 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: §10 Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

2. sich

a) als Laufbahnbewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen oder

b) als anderer Bewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) in einer Probezeit bewährt hat.

Artikel 3:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Art. 1 Nr. 1.: Folgeänderung durch Einführung des § 1 b.

Zu Art. 1 Nr. 2.:

Die Einführung verbindlicher Präsenzzeiten in der Schule ist zur Qualitätsverbesserung des Schulunterrichts erforderlich. Der zeitliche Umfang und der wahrzunehmende Aufgabenbereich sowie Regelungen zur schrittweisen Umsetzung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

Neben der Unterrichtsverpflichtung sollen weitere, die Anwesenheit in Schulen erfordernde Aufgaben (z. B. Beratungsgespräche mit Schülern und Eltern, gemeinsame Vor- und Nachbereitung von Unterricht, Kooperation, Schulentwicklung und Schulorganisation sowie Fortbildung) in größerem Umfang gemeinsam erledigt werden.

Zu Art. 1 Nr. 3.:

Diese Regelung soll ein Reagieren auf besondere Situationen durch die jeweilige Anstellungskörperschaft (die Stadtgemeinden) ermöglichen. Das hier aktuell zu lösende Problem ist die Kompensation von Zulagen an angestellte Lehrkräfte in der Stadtgemeinde Bremen. Die vereinbarten Ausgleichszahlungen an die angestellten Lehrkräfte sollen finanziell dadurch kompensiert werden, dass die unter 50-jährigen Lehrkräfte ­ ausgenommen Berufsanfänger/-innen in den ersten zwei Jahren nach der Einstellung ­ für die Dauer von jeweils zwei Jahren eine Unterrichtsstunde mehr erteilen als nach den Pflichtstundenregelungen nach §§ 2 bis 6 vorgesehen. Durch die Aufnahme des Wortes insbesondere ist es möglich, z. B. auch Schwerbehinderte von der befristeten Erhöhung auszunehmen. Einzelheiten sind in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung aufzunehmen; u. a. die Einrichtung von Unterrichtskonten und zur Gewährung eines Ausgleichs für zusätzliche Unterrichtsstunden durch Gewährung von Altersermäßigung. In der zur Rechtsverordnung gehörenden Begründung wäre dann aufzunehmen, dass der Senat auf eine an sich erforderliche Reduzierung der Altersermäßigung verzichtet. Die in der Ermächtigungsvorschrift angesprochenen Gruppierungen werden in diesem Einzelfall dargestellt durch die Lehrkräfte bis zum 50. Lebensjahr und durch Ausnahmen für Berufsanfänger/-innen sowie ggf. Schwerbehinderte.

Zu Art. 2:

Mit der Änderung wird die im Bremischen Beamtengesetz enthaltene Altersgrenze für die erstmalige Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestrichen. Damit wird insbesondere personalwirtschaftlichen Bedürfnissen bei der Gewinnung von Bewerbern in Mangelbereichen Rechnung getragen.

An einer Altersgrenze wird aber zur Begrenzung der Versorgungslasten weiterhin festgehalten, Ausnahmen von dieser nunmehr höheren Altersgrenze sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt. Die erforderliche Begrenzung der Versorgungslasten wird systemgerecht durch die entsprechende Regelung in § 48

Landeshaushaltsordnung und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften erreicht.