Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds (Kapitaldienstfonds-Gesetz)

Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) den anliegenden Gesetzentwurf mit der Bitte um Beschlussfassung.

Der Senat hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 1999 beschlossen, den Haushalts- und Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft über die beabsichtigte Umstellung der Investitionsfinanzierung auf die Kapitaldienstfinanzierung zu unterrichten und ihn zu bitten, im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit den Gesetzentwurf und den Entwurf des Wirtschaftsplanes 1999 in seiner Sitzung am 22. Oktober 1999 zu beraten.

Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1:

Errichtung

Es wird ein Fonds mit dem Namen Bremer Kapitaldienstfonds als Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen errichtet.

§ 2:

Zweck

Der Fonds übernimmt die sich ab 1. Januar 1999 aus der Umstellung auf Kapitaldienstfinanzierung ergebenden Finanzierungs- und Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Dritte geleistet werden.

§ 3:

Stellung im Rechtsverkehr:

(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Bremen. Der Senator für Finanzen verwaltet den Fonds.

(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Schulden der Freien Hansestadt Bremen jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

§ 4:

Vermögenstrennung, Haftung der Freien Hansestadt Bremen:

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet die Freie Hansestadt Bremen.

(3) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von § 113 der Landeshaushaltsordnung.

§ 5:

Kreditermächtigungen:

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen

1. zur Übernahme der am 31. Dezember 1998 bestehenden Schulden auf außerhaushaltsmäßigen Konten bis zur Höhe von 134.179.000 DM,

2. nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes,

3. zur Deckung überplanmäßiger Tilgungen von Schulden des Fonds.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zugunsten des Fonds Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 1 aufzunehmen.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung des Fonds ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen.

(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

(5) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden der Freien Hansestadt Bremen gleich.

§ 6:

Wirtschaftsplan

Der Senator für Finanzen erstellt für den Fonds ab 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Der Wirtschaftsplan wird vom Haushalts- und Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft festgestellt.

§ 7:

Jahresrechnung:

(1) Der Senator für Finanzen stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung der Freien Hansestadt Bremen bei.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 8:

Gleichstellung mit Landesbehörden

Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen zu entrichten, finden die allgemein für Landesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 9:

Auflösung des Fonds

Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten durch den Senator für Finanzen aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 10:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu §§ 1 und 2:

Die Vorschrift bestimmt die Errichtung des Bremer Kapitaldienstfonds in Form eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Landes. Der Fonds übernimmt die sich aus der Umstellung der kameralen Investitionsfinanzierung ergebenden Aufgaben nach Maßgabe des Regelwerkes für Kapitaldienstfinanzierungen.

Zu § 3:

Die Vorschrift ermöglicht dem Fonds als nicht rechtsfähigem Sondervermögen die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr und sieht seine Verwaltung durch den Senator für Finanzen als das für die Vermögens- und Schuldenverwaltung zuständige Ressort vor.

Zu § 4:

Aus der Rechtsnatur des Fonds als Sondervermögen Bremens folgt seine Trennung vom Vermögen, den Rechten und Pflichten des Landes. Die Haftung des Landes für die Verbindlichkeiten des Fonds ergibt sich aus Absatz 2. Absatz 3 stellt klar, dass der Fonds ein Sondervermögen im Sinne von § 113 der Landeshaushaltsordnung und hierfür das bremische Haushaltsrecht entsprechend anzuwenden ist, sofern das Errichtungsgesetz des Fonds nicht etwas anderes bestimmt.

Zu § 5:

Die Vorschriften regeln in Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen für Sondervermögen des Bundes ausnahmsweise dauergesetzlich die Ermächtigungen des Senators für Finanzen, für den Fonds Kredite aufzunehmen und Zinssicherungsgeschäfte abzuschließen.

Die Vorschriften sind so gefasst, dass der Fonds seine Aufgaben zweckmäßig und kostengünstig erfüllen kann. Die Vorschriften sehen die Möglichkeit der Kreditaufnahme sowohl im kurzfristigen als auch im langfristigen Bereich vor, um Zwischenund Anschlussfinanzierungen vornehmen zu können.

Mit der Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 1 sollen die bisher auf außerhaushaltsmäßigen Konten erfolgten Finanzierungen dreier Großinvestitionen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Am 31. Dezember 1998 bestandenen Schulden für die Projekte Fischereihafenschleuse Bremerhaven (89.918 TDM), Bahnhofsplatz Bremen (13.000 TDM) und Umstrukturierung Überseehafen Bremen (31.261 TDM).

Nach Absatz 1 Nr. 2 wird die Höhe der Ermächtigung für Kreditaufnahmen für Kapitaldienstfinanzierungen durch den jährlichen Wirtschaftsplan des Fonds (§ 6 des Gesetzentwurfs) bestimmt. Außerdem ist beabsichtigt, in den jährlichen Haushaltsgesetzen ab Haushaltsjahr 2000 die Höhe der Kreditaufnahme und ihre Wechselwirkung zum Haushalt zu regeln.

§ 18 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, der die Krediteinnahmen auch für den Fonds auf die Summe der im Wirtschaftsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen begrenzt, wird nicht verletzt. Die im Wirtschaftsplan gewählte Gruppierung für die Titel 980 10 und 984 10 (Zahlungen an die Ressorthaushalte für investive Kapitaldienstfinanzierungen) ist zur Vermeidung von Hemmnissen mit der bisherigen bremischen Haushaltssystematik nur technisch bedingt. In der Sache sind die Zahlungen Ausgaben für Investitionen.

Absatz 2 stellt sicher, dass vom Fonds benötigte Mittel - in Abhängigkeit von der jeweiligen Kapitalmarktsituation - auch über Kassenverstärkungsmittel der Landeshauptkasse bereitgestellt werden können.

Zu § 6:

Der Entwurf des Wirtschaftsplanes 1999 des Bremer Kapitaldienstfonds ist als Anlage beigefügt.

Die Erläuterung zum Titel 325 30-0 Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt macht deutlich, dass das Soll von 834.179 TDM den Bestand der Finanzierungsschulden für die Projekte Fischereihafenschleuse Bremerhaven, Bahnhofsplatz Bremen und Umstrukturierung Überseehafen Bremen am 31. Dezember 1998 mit insgesamt 134.179 TDM enthält. Der Restbetrag von 700.000 TDM ist für Bedarfe des Jahres 1999 der von den Ausschüssen der Bremischen Bürgerschaft beschlossenen Projekte vorgesehen.

Die Kosten der Verwaltung des Fonds, die im Wirtschaftsplan 1999 zunächst mit einem Leertitel berücksichtigt sind, werden von den Ressorthaushalten im Rahmen der weiterberechneten Zinskonditionen gedeckt. Aus diesem Grund bedarf der Fonds keiner Zuführung aus dem Landeshaushalt.