Tierschutz und Rodeoveranstaltungen

Die Arbeitsgruppe Tierschutz in der "Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV)" hat in der letzten Sitzung am 8./9. Juni 2006 beschlossen, dass die Länder bei künftigen Rodeoveranstaltungen die tierschutzrelevanten Disziplinen Wild Horse Race und Bullenreiten sowie den Einsatz von Flankengurt und Sporen bei den Disziplinen Saddle Bronc Riding und Bare Back Riding (Wildpferdreiten mit und ohne Sattel) verbieten, um einen bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug sicherzustellen.

Die Ministerien in Bayern und Niedersachsen haben den Beschluss, der sich auf ein Langzeitgutachten der "Tierärztlichen Vereinigung Tierschutz (TVT)" gründet, kürzlich an die untergeordneten Behörden zur Umsetzung weitergegeben.

Das Verbot gilt bereits schon länger in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

Die kontroverse tierschutzrechtliche Diskussion zum Thema Rodeo ist seit mehreren Jahren bekannt, unter anderem durch die Petition der "Initiative Anti Corrida", Petition Nr. 2204/16, mit der ein gesetzliches Verbot des Rodeos gefordert worden war.

Die in Hessen gesammelten Erfahrungen stellten bisher keinen Rechtfertigungsgrund für ein generelles Verbot von Rodeos dar.

Bekannt ist mir auch die aktuelle Diskussion zum Verbot bestimmter Disziplinen gemäß Beschluss der Arbeitsgruppe Tierschutz der LAGV vom Juni 2006, basierend auf dem TVT-Gutachten und dessen Anlage. Zu dieser Thematik liegen mir zudem mehrere, zwischenzeitlich ergangene konträre Gerichtsentscheidungen aus anderen Bundesländern vor.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Hat die Landesregierung auf der LAGV Sitzung im Juni dem Verbot der genannten tierschutzrelevanten Disziplinen bei Rodeoveranstaltungen zugestimmt?

Eine Vertreterin/ein Vertreter Hessens war bei dieser Sitzung der LAGV nicht vertreten, sodass ein Votum nicht abgegeben worden ist.

Frage 2. Wurden bereits Maßnahmen eingeleitet, um den gefassten Beschluss der LAGV zum Tierschutz bei Rodeoveranstaltungen umzusetzen?

Es wurden bisher keine Maßnahmen eingeleitet, um den konkreten Beschluss der LAGV umzusetzen.

Frage 3. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden getroffen und zu welchem Zeitpunkt?

Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 2.

Frage 4. Wenn nein, aus welchen Gründen ist bis jetzt noch keine Umsetzung des LAGV Beschlusses erfolgt?

Ein in Hessen im Anschluss an den LAGV-Beschluss geplantes Rodeo wurde durch den Veranstalter abgesagt. Da der Landesregierung bisher keine weiteren Veranstaltungsplanungen zur Kenntnis gelangt sind, ist ein hessischer Erlass bezüglich der Umsetzung des Beschlusses der Arbeitsgruppe Tierschutz der LAGV bis dato entbehrlich.

Um die Belange des Tierschutzes per se jederzeit sicherzustellen, wurde durch Erlass vom 18. August 2006 festgelegt, dass mein Haus bei eingehenden Anträgen zu geplanten Rodeoveranstaltungen oder bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz durch einen Rodeoveranstalter vorab zu beteiligen ist.

Frage 5. Bis zu welchem Zeitpunkt gedenkt die Landesregierung den Beschluss der LAGV auch in Hessen umzusetzen?

Bisher wird das Thema unter tierschutzrechtlichen Aspekten sehr kontrovers diskutiert. Da die kontroverse tierschutzrechtliche Diskussion auch in der Rechtsprechung zu mehreren konträren Gerichtsentscheidungen in Eilverfahren in verschiedenen Bundesländern geführt hat, die in eine zu treffende Entscheidung einfließen müssen, wird die Landesregierung dann eine Regelung treffen, wenn ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen konkret zu befürchten ist oder eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren getroffen worden ist.