Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden

Der Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Sport, "Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden", vom 6. Januar 2006 (StAnz 5/2006, S. 286) regelt das nähere Verfahren zum Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten und in diesem Zusammenhang zur Auswahl der Messstellen, Durchführung der Messungen und Verwendung der Messergebnisse.

Danach ist die Messstellenauswahl besonderen Kriterien unterworfen, welche die Verkehrsunfallverhütung als zentrales Ziel der Verkehrsüberwachung bestimmen. Daneben können auch sonstige Gründe, z. B. der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm und Abgase oder die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs, die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen erforderlich machen.

Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Messungen sicherzustellen, legt der Erlass Schulungsvoraussetzungen und Anwenderhinweise für die Bediener der Anlagen fest. Hinsichtlich der Verwendung der Messergebnisse werden insbesondere die notwendigen Festlegungen zur Berücksichtigung von Fehlertoleranzen getroffen.

Für die ausführende Verwaltung ist die Erlassregelung bindend. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die ausführenden Stellen der Kommunen die Regelungen zur Geschwindigkeitsmessung beachten, so wie dies in allen Bereichen der kommunalen Aufgabenwahrnehmung üblich ist.

In mindestens 223 Kommunen werden derzeit Geschwindigkeitsmessgeräte zur Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen eingesetzt. Dabei werden Verfahren über 35 Verwarnungsgeld in jedem Fall und Verfahren von bis zu 35 nur dann zur Zentralen Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium Kassel übergeleitet, wenn kein Verwarnungsgeld erhoben werden konnte.

Die weitere Bearbeitung und Prüfung erfolgt dann bei der Zentralen Bußgeldstelle.

Darüber hinaus haben die durch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen die Möglichkeit, sich im Rahmen der Anhörung zu äußern bzw. die Überprüfung durch die Gerichte anzustrengen. Soweit sich aus dieser einzelfallbezogenen Überprüfung Hinweise auf eine nicht erlasskonforme Verwaltungspraxis ergeben, obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden zunächst den Landräten, respektive den Regierungspräsidien.

Soweit Geschwindigkeitsmessungen durch die Beamtinnen und Beamten der hessischen Polizei durchgeführt werden, gilt die vorgenannte Erlassregelung in gleicher Weise. Weiterhin stehen das HMdIS und die Hessische Polizeischule, Fachbereich Verkehrselektronik, in einem ständigen Informationsaustausch mit der Zentralen Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium Kassel sowie den Flächenpräsidien der hessischen Polizei. Hierdurch werden etwaige Handlungsfehler bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen frühzeitig erkannt und die Kontrollkräfte können entsprechend informiert werden.