Dienstbekleidung in der hessischen Justiz

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Wie viele Bedienstete tragen im hessischen Strafvollzug eine Uniform?

Im hessischen Strafvollzug tragen gegenwärtig rund 2.540 Bedienstete Dienstkleidung. Die genaue Zahl ist mit Blick auf die vorhandene Personalfluktuation (Neueinstellungen, Ruhestandsversetzungen pp.) leicht schwankend.

Frage 2. Wie viele Justizwachtmeister tragen in den hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Uniform?

In den hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften tragen rund 500 Justizwachtmeister Dienstkleidung.

Frage 3. Aus welchen Gründen will die Landesregierung auch im Justizbereich auf blaue Dienstuniformen umstellen?

Die neue Dienstkleidung zeichnet sich nicht lediglich durch eine andere Farbe aus. Zusätzlich ist sie qualitativ hochwertiger und vor allem funktionaler geworden. Die bisherige Dienstbekleidung von Beginn der 70er-Jahre trägt nach 30-jähriger Dienstzeit den zwischenzeitlich geänderten Bedingungen und Anforderungen im hessischen Justizvollzug nicht mehr ausreichend Rechnung.

Die derzeitige Dienstbekleidung der hessischen Polizei (beige/grün) stammt aus den Entwicklungsjahren 1970/1971. Obwohl die Bekleidungssortimente im Laufe der vielen Jahre überarbeitet wurden, erfolgte eine grundlegende Änderung in Form, Passverhalten, Beschaffenheit und Material nur in Teilbereichen. Daher ist beabsichtigt, ab dem ersten Quartal 2008 eine weiterentwickelte und neue funktionale Dienstbekleidung einzuführen und zugleich bei der Farbgebung der Polizeiuniform eine Angleichung an die europäischen Länder vorzunehmen. Für die Sicherstellung eines tadellosen äußeren Erscheinungsbildes und einer hohen Funktionalität der Bekleidung war im Rahmen der Umstellung auf "Blau" auch der äußerst bedeutsame Aspekt des "Wohlfühlens" in der für den täglichen Dienst vorgegebenen Bekleidung ein entscheidender Faktor in der Entwicklung.

Beispiele: Windjacke (neu)/Stoffblouson (alt)

Die deutliche Verbesserung der Funktionalität der völlig neu, eigens für die Bedürfnisse der Bediensteten konzipierten Windjacke gegenüber den bisher im Einsatz befindlichen vergleichbaren Bekleidungsstücken (Stoffblouson) erfordert, dass dem Aspekt Qualität (insbesondere eingesetzte Materialien, Verarbeitung, Einhaltung der technischen Leistungsbeschreibungen generell usw.) große Bedeutung zugemessen wird, um der Bedeutung des "Einsatzmittels" Bekleidung für den tagtäglichen Dienst angemessen Rechnung zu tragen.

Die neue Windjacke ist mit einer Funktionsschicht/winddichte Membran und mit heraustrennbaren Ärmeln ausgestattet und somit als Weste tragbar. Im Rückenteil ist sie länger geschnitten und erzielt mit den eingesetzten Materialien einen deutlich besseren Wärme- und Klimaschutz. Spezielle Einschubtaschen sind auf die zwischenzeitlich veränderten Komunikationsmöglichkeiten der Bediensteten (Funkgerät/Handy) abgestimmt. Reflexstreifen und Biesen sowie die Kennzeichnung Justiz verdeutlichen die Erkennbarkeit des Dienstbekleidungsträgers.

Strickjacke (neu) Völlig neu entwickelt wurde eine Strickjacke. Dieses Bekleidungsteil wird von den Bediensteten seit geraumer Zeit als Dienstbekleidungsstück gewünscht. Die Strickjacke besitzt einen Frontreißverschluss und einen Umlegekragen mit Stoffbesatz und aufgesteppter Brusttasche, auf der das Ärmelabzeichen befestigt ist. Die Strickjacke wird als Teil der hessischen Dienstbekleidung in spezifischen Größenausführungen für Damen und Herren hergestellt werden.

Streifendiensthose (neu)/Baumwolljeans (alt)

Die bisher getragene Baumwolljeans in Beige wurde völlig aus dem Bekleidungssortiment genommen. In aufwendigen Tragetests wurde eine neue "sogenannte" Steifendiensthose konzipiert und auf die Bedürfnisse der Bediensteten abgestimmt. Die Streifendiensthose besitzt seitliche Einschubtaschen, eine Gesäßtasche mit Reißverschluss und eine innen liegende Beintasche mit verdecktem Reisverschluss. Der Stoff ist dunkelblau und zeichnet sich durch einen weichen und schmiegsamen, fließenden Griff und einen gleichen Farbeindruck bei natürlichem und künstlichem Licht bei gleichmäßigem, einwandfreies Warenbild aus. Neben eine m einwandfreien äußeren Erscheinungsbild werden höhere Anforderungen an die Warenbeschaffenheit gestellt.

Die bei der Jeans immer wieder mal aufgetretenen Probleme in Passform und Ästhetik wurden hier bereinigt. Zudem werden höhere Anforderungen an die Haltbarkeit der neuen Hose gestellt und gleichzeitig wird durch die deutlich verbesserten, verdeckten und verschließbaren Taschen das Bild abgerundet.

Tuchjacke (alt und neu)

Die Tuchjacke als Dienstbekleidungsteil der hessischen Justiz ist eine klassische Uniformjacke. Sie ist einreihig mit silberfarbenen Knöpfen im Schrägstreifendesign (im Wechsel: hochglänzend und matt), Kragen und Revers mit fallendem Fasson, 2 eingearbeitete Brusttaschen mit Patte und Biese, 2 eingearbeitete Seitentaschen mit Patte und Biese, Rücken mit Naht und Schlitz, Ärmel zweiteilig mit Schlitz und Biese sowie 4 Knöpfen und am linken Ärmel mit Ärmelabzeichen ausgestattet.

Die Damen-Tuchjacke hat abweichend nur eine Brusttasche mit Patte und Biese und einen damenspezifischen Schnitt. In Sitz und Form ist die neue Jacke so gestaltet, dass bei vorgeschriebener Bekleidungsordnung die Bewegungsfreiheit des Trägers nicht eingeschränkt wird. Unter der Jacke wird das verdeckte Tragen einer Waffe möglich sein, was auch bei den Umlaufweiten bedacht wurde. Auch hier wurden die zwischenzeitlich veränderten Komunikationsmöglichkeiten der Bediensteten (Funkgerät/Handy) berücksichtigt.

Als repräsentative Dienstkleidung werden die neue Tuchjacke und Tuchhose mit silbergrauen nicht reflektierenden Biesen eine deutliche Aufwertung in der Außendarstellung der Justiz bewirken.

Zusätzlich beruht die Entscheidung für eine Umstellung auf wirtschaftlichen Überlegungen. Behielte die hessische Justiz die bisherige Uniform bei, würde die Beschaffung der Dienstkleidung aufgrund deutlich niedrigerer Stückzahlen teurer werden. Denn die neuen blauen Dienstuniformen der Justiz können zusammen mit denjenigen der Polizei erworben werden, was zu einer günstigeren Preisbildung führt. Bei Beibehaltung der bisherigen Uniformen würden zudem Lagerhaltung und Vertrieb zu steigenden Kosten führen, da für Justiz- und für Polizeidienstkleidung nunmehr eine doppelte Lagerhaltung und Logistik aufgebaut werden müssten. Da die Preise für die Dienstbekleidung von den Dienstbekleidungsträgern zu zahlen sind, gingen diese Preissteigerungen zulasten aller Dienstkleidungsträger in der hessischen Justiz. Im Gegenzug erhöht sich bei einer Umstellung auf die blaue Uniform für das Land Hessen langfristig das Gesamtbeschaffungsvolumen an blauer Dienstbekleidung erheblich, sodass aufgrund der größeren Beschaffungsmengen weitere Preisvorteile zu erwarten sind. Verbunden mit einer Umstellung auf die blaue neue Dienstbekleidung der hessischen Polizei für den Bereich der Justiz ist auch ein geringerer Aufwand bei der Beschaffung und den damit einhergehenden z.T. europaweiten Ausschreibungen.

Alle Dienstbekleidungsstücke, die nicht mit Hoheitsabzeichen versehen sind (z.B. Hosen), müssen weder doppelt ausgeschrieben noch doppelt hinsichtlich der Qualitätseinhaltung geprüft, transportiert, verpackt und gelagert werden. Ein möglichst einheitliches Sortiment zwischen Justizvollzug, Justizwachtmeisterdienst und der hessischen Polizei sichert zudem die Versorgung, insbesondere bei Randgrößen, da bei einer derart großen Anzahl Dienstbekleidungsträger auch diese im vertretbaren Rahmen vorrätig gehalten werden können.

Letztlich ist auch der Justizvollzug ein elementarer Bestandteil der inneren Sicherheit des Landes Hessen. Dies wird durch eine einheitliche Dienstbekleidung von Justizvollzug und Polizei nach außen hin unterstrichen. Die Umstellung auf die neue blaue Uniform der hessischen Polizei setzt daher diesen eingeschlagenen, sehr erfolgreichen Weg fort.

Frage 4. Wie viele neue Uniformen müssen danach im Justizbereich neu angeschafft werden?

Im Justizbereich muss für rund 3.040 Bedienstete eine Grundausstattung beschafft werden.

Frage 5. Wie hoch sind die Kosten

a) für das Land Hessen,

b) für die Uniform tragenden Bediensteten im Justizvollzug, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die mit dem von der Landesregierung vorgesehenen Uniformwechsel verbunden sind?

Zu a: Die Beschaffung der Grundausstattung für die Bediensteten im Justizvollzug, den Gerichten und den Staatsanwaltschaften verursacht für das Land Hessen einen zusätzlichen Aufwand in Höhe von rund 2,4 Mio..

Zu b: Für die Bediensteten im Justizvollzug, bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften fallen mit der Umstellung auf die neue Dienstbekleidung keine Kosten an. Lediglich der Bekleidungszuschuss wird im Haushaltsjahr 2007 einmalig von 266 auf 50 zur Teilfinanzierung reduziert. Im Gege nzug erhalten die Bediensteten eine Grundausstattung, die den Wert dieser Reduzierung übersteigt. Ab dem Jahr 2008 steht der Dienstbekleidungszuschuss wieder in voller Höhe zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bediensteten auch bei der Beibehaltung der bisherigen Uniform allein aus logistischen Gründen künftig höhere Kosten zu tragen hätten, wie bereits bei der Antwort zu Frage 3 angedeutet.

Frage 6. Wie hoch ist der Dienstbekleidungszuschuss, den Justizbedienstete derzeit erhalten?

Der Dienstbekleidungszuschuss für die Bediensteten der hessischen Justiz beträgt gegenwärtig 265,87, wird aber nach einer Glättung zukünftig 266 betragen.

Frage 7. Aus welchen Gründen soll der Dienstbekleidungszuschuss ab dem nächsten Jahr auf einen einmaligen Betrag von 50 reduziert werden?

Siehe Antwort zu Frage 5 b.

Frage 8. Welche Veränderungen ergeben sich in der Praxis

a) im Jugendstrafvollzug,

b) im Erwachsenenvollzug in Hessen durch die von der Landesregierung beabsichtigten Änderungen der sogenannten Uniform-Trageregeln für den Justizdienst?

Zu a und b: Sowohl für die Dienstkleidungsträger des Jugendstrafvollzuges als auch für die des Erwachsenenstrafvollzuges wurde das verpflichtende Tragen von Dienstkleidung bereits vor der jetzigen Neufassung der Bekleidungsordnung geregelt. Daher ist bei der Beantwortung der Frage eine Unterscheidung in Jugendstrafvollzug und in Erwachsenenstrafvollzug entbehrlich.

Die Trageregeln in § 2 Abs. 1 und 2 neue Bekleidungsordnung ergänzen die Regelungen des Verbotes des Tragens von Dienstkleidung in § 2 Abs. 4 alte

Bekleidungsordnung um den Bereich der Ladung als Partei oder Zeuge im Zivilprozess ohne dienstlichen Bezug. Da hier lediglich eine Präzisierung des Verbotes des Tragens von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes vorgenommen wurde, hat diese Regelung keine Auswirkungen auf die Praxis des Justizvollzuges.

Die nach § 2 Abs. 6 alte Bekleidungsordnung gegebene Möglichkeit, schwangeren und schwer behinderten Bediensteten das Tragen von Zivilkleidung zu genehmigen, wurde in §2 Abs. 4 neue Bekleidungsordnung durch die Formulierung "soll" anstatt "kann" aus Fürsorgegründen zum Wohle der betroffenen Bediensteten verstärkt. Die grundsätzliche Regelung ist jedoch bereits in der alten Bekleidungsordnung enthalten, sodass sich in der Praxis des Justizvollzuges keine Änderungen ergeben.

In § 7 Abs. 4 neue Bekleidungsordnung wurden die Bestandteile einer repräsentativen Dienstkleidung festgeschrieben, welche an den in § 9 Abs. 4 neuen Bekleidungsordnung festgelegten Gelegenheiten oder nach Weisung des Behördenleiters zu tragen ist. Hieraus resultiert jedoch nicht, dass diese repräsentative Uniform oder Teile hiervon nicht auch im Rahmen des "normalen" Dienstes getragen werden kann, sodass die grundsätzliche Wahlmöglichkeit des Bediensteten, welche Dienstkleidung er im Dienst trägt, bleibt.

Hintergrund der Regelung ist es, für ein einheitliches Erscheinungsbild der Bediensteten des Justizvollzuges, insbesondere bei feierlichen Angelegenheiten, zu sorgen sowie Unsicherheiten der Bediensteten, zu welchen Anlässen welche Kleidungsstücke angemessen sind, zu vermeiden.

In § 9 Abs.2 Satz 3 und 4 neue Bekleidungsordnung sind Trageregeln für die im neuen blauen Dienstkleidungssortiment erstmals vorhandene Schirmmütze ("Basecap"), in § 9 Abs. 2 Satz 5 neue Bekleidungsordnung für die schwarze Strickmütze und in § 9 Abs. 3 Satz 3 neue Bekleidungsordnung für den neuen Unterziehrolli aufgestellt. Auch hier ist Hintergrund der Regelungen, für ein einheitliches Erscheinungsbild der Bediensteten des Justizvollzuges sowie deren Erkennbarkeit als Justizvollzugspersonal zu sorgen. Die hier aufgeführten Kleidungsstücke waren in der alten Dienstkleidung nicht vorhanden, sodass die Festlegung einheitlicher Trageregeln sinnvoll war.

Eine Veränderung in der Praxis des Justizvollzuges ergibt sich hier mehr aus dem Tragen der neuen Dienstkleidungsstücke als aus den hierzu ergangenen Regelungen.

Alle anderen Trageregeln sind in der alten Bekleidungsordnung in anderen Paragrafen bereits enthalten.