Errichtung der Frankfurter Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts (Fraspa-Gesetz)

Der Landtag wolle beschließen:

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt geändert: "Gesetz zur Umwandlung der Frankfurter Sparkasse in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Fraspa-Gesetz)"

2. Vor der Inhaltsübersicht wird folgende Einfügung vorgenommen: "Artikel 1:

Gesetz zur Umwandlung der Frankfurter Sparkasse in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Fraspa-Gesetz)"

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Frankfurter Sparkasse AG kann durch gleichlautende Beschlüsse ihrer Hauptversammlung und der Trägerversammlung der Landesbank Hessen-Thüringen in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt werden."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die formwechselnde Umwandlung hat folgende Wirkungen:

1. Die Frankfurter Sparkasse AG besteht in Gestalt der Sparkasse unter Wahrung der Rechtsidentität als Anstalt des öffentlichen Rechts fort. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Als Gebiet des Trägers im Sinne von § 1 Abs. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes gilt das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main.

2. Die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - wird Träger der Sparkasse.

3. Das zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehende Grundkapital der Frankfurter Sparkasse AG wird Sicherheitsrüc klage der Sparkasse.

4. Die Mitgliedschaft der Sparkasse in dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Sparkassenstützungsfonds bleibt unberührt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Träger der Sparkasse können nur hessische Gemeinden und Gemeindeverbände, die Landesbank Hessen-Thüringen sowie der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sein. Die Trägerschaft kann zwischen den in Satz 1 Genannten durch öffentlichrechtlichen Vertrag neu geordnet werden."

b) Als Abs. 2 wird neu eingefügt: "(2) Die Sparkasse ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge mit dem Träger zu schließen."

c) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden zu den Abs. 3 bis 5.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erhält die Nr. 3 die folgende Fassung: "3. die Feststellung und Änderung der Satzung,"

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Jeder Träger entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Trägerversammlung. Das Stimmrecht richtet sich nach den Bestimmungen, die die Träger hierzu in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 3 Abs. 1 Satz 2 getroffen haben.

Die Vertreterinnen und Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere regelt die Satzung."

c) Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.

6. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die erste Satzung für die Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts wird durch Beschluss der Trägerversammlung festgestellt. Dieser Beschluss sowie durch die Trägerversammlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 beschlossene Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

7. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Vereinigung von Sparkassen mit der Frankfurter Sparkasse oder der Frankfurter Sparkasse mit anderen Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend."

8. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19

Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertretung

(1) Bis zur Bildung eines Personalrats der Sparkasse nach Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten der Sparkasse an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrates der Frankfurter Sparkasse AG sind.

Innerhalb von zwölf Monaten nach Umwandlung der Sparkasse in eine Anstalt öffentlichen Rechts, spätestens aber im Zusammenhang mit den nächsten allgemeinen Personalratswahlen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz erfolgt die Neuwahl des Personalrats. Die Bestellung des Wahlvorstandes für die Neuwahlen obliegt dem nach Satz 1 gebildeten Übergangspersonalrat.

(2) Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Sparkasse im Fall der Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts wird eine Übergangsvertretung gebildet. Ihr gehören die Beschäftigten der Sparkasse an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Frankfurter Sparkasse AG sind. Innerhalb von zwölf Monaten nach Umwandlung der Sparkasse in eine Anstalt öffentlichen Rechts, spätestens aber im Zusammenhang mit den nächsten allgemeinen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach dem Hessische n Personalvertretungsgesetz erfolgt die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Sparkasse.

Für die Bestellung des Wahlvorstandes für diese Wahlen gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sinngemäß."

9. Als Artikel 2 wird neu angefügt: "Artikel 2

Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I 2006, S. 713) wird wie folgt geändert:

Nach § 110 wird folgender Paragraf eingefügt: "§ 110a Sicherung unternehmensinterner sowie -übergreifender Mitbestimmung

(1) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Belange wird für die Fraspa sowie den öffentlich-rechtlichen Teil der HELABA ein Hauptpersonalrat "HELABA-Konzern" gebildet. Für die Bildung, die Besetzung, die Geschäftsführung sowie hinsichtlich der Zuständigkeiten gelten die §§ 47 bis 53 sowie 106 bis 110 des Betriebsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Für die Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen sowie des privatrechtlichen Teils des HELABA-Konzerns wird eine gemeinsame Konzern-Beschäftigtenvertretung gebildet.

Diese besteht aus je 2 Mitgliedern jedes im HELABA-Konzern (Abs. 1) bestehenden Personalrats sowie jedes im Konzernbetriebsrat der HELABA vertretenen Betriebsrats. Ansonsten finden die Vorschriften der §§ 54 bis 59a des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung."

10. Als Artikel 3 wird neu angefügt: "Artikel 3

Übergangs- und Schlussregelungen § 1

Die erstmalige Bildung der nach § 110a Abs. 1 und 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vorgesehenen Gremien Hauptpersonalrat "HELABA-Konzern" sowie Konzern-Beschäftigtenvertretung erfolgt erstmalig mit Wirkung zum 1. Juli 2008. Eine frühzeitigere Bestellung ist möglich.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."

A. Allgemeine Begründung:

Es ist unstreitig, dass die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts auch für die Frankfurter Sparkasse anzustreben ist. Der von der Landesregierung vorgeschlagene Weg einer Umwandlung der Frankfurter Sparkasse durch den Landesgesetzgeber greift allerdings in unnötiger Weise in die Organisationshoheit der Sparkassen und damit auch in die kommunale Selbstverwaltung ein.

Auch mit Blick auf zukünftige Entwicklungen ist es sinnvoller, durch Landesgesetz den Rechtsformwechsel lediglich zu ermöglichen, die Ausnutzung dieser Option aber entsprechenden Beschlüssen der Organe der Frankfurter Sparkasse und der Landesbank Hessen-Thüringen (HELABA), ihr wird die Trägerschaft zugewiesen, zu überlassen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die HELABA und ihre Tochtergesellschaft Frankfurter Sparkasse keine rein vom Land Hessen getragenen Unternehmen sind.