Unschädlichkeitszeugnis

Voraussetzungen:

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn

1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist,

2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und der zu überführende oder zu veräußernde Teil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Wohnungseigentums von geringem Wert und Umfang ist,

3. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 3 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht verhältnismäßig geringfügig ist.

(2) Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks be handelt.

(3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 29

Verfahren

(1) Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.

(2) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigen gehört werden. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

§ 30

Zuständigkeit

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist die untere Katasterund Vermessungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk das Grundstück liegt.

(2) Liegt ein Grundstück in den Dienstbezirken mehrerer Behörden nach Abs. 1, so ist die Behörde zuständig, in deren Dienstbezirk der größere Teil des Grundstücks liegt.

Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 31

Übergangsvorschriften

(1) Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die eine Verpflichtung betreffen, die nach diesem Gesetz nicht mehr besteht. Die betreffenden Maßnahmen können durch die jeweilige Behörde auf eigene Kosten zu Ende geführt werden, wenn dies dem öffentlichen Vermessungswesen dient.

(3) Unbeschadet von Abs. 1 und 2 können eingeleitete Verfahren auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn es von den Betroffenen beantragt wird.

(4) Über schwebende Anträge auf Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entschieden. Genehmigungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach diesem Gesetz. Sie können unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 widerrufen werden.

§ 32

Erlass von Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Artikel 22

Änderung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf" werden die Worte "außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses" eingefügt.

b) Als Satz 2 wird angefügt: "Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,"

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder

Ändert GVBl. II 363-18 des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert,"

c) In Nr. 4 Buchst. b werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom [Einfügen: Datum und Fundstelle]" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

b) In Abs. 2 wird das Wort "Anträge" durch das Wort "Aufträge" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

7. In § 20 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

Artikel 33

Änderung der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 27. November 2001 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 (GVBl. I S. 650), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

3. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt: "§ 5a Geschäftsführung

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen.