Vorsorge

2. die Verordnung über Katasterfortschreibungsgebühren vom 20. Oktober 1959 (GVBl. I S. 65),

3. das Hessische Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),

4. die Abmarkungsverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 637). Artikel 15

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 16

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Begründung:

Allgemeines:

Als eines der wirtschaftlich und infrastrukturell dynamischsten Bundesländer ist Hessen auf aktuelle und bedarfsgerechte Geoinformationen sowie vielfältige vermessungstechnische und bodenordnerische Dienstleistungen rund um die nicht vermehrbare Ressource "Grund und Boden" angewiesen. Die immer komplexer werdenden Planungs- und Investitionsentscheidungen von Politik, Wirtschaft und Verwaltung müssen durch die Infrastrukturen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens effizient unterstützt werden. U.a. gilt es, die Phänomene der Umwelt- und Landschaftsveränderungen, der Eigentumsentwicklung, der Siedlungsentwicklung, des Grundstücksverkehrs usw. mit Methoden der Geoinformationsverarbeitung zu registrieren, zu analysieren, zu beeinflussen und damit letztlich für eine planvolle Entwicklung der Lebensräume beherrschbar zu machen. Ähnliches gilt für die latenten Interessenkonflikte, die sich zwischen den verschiedensten gesellschaftlichen Gruppierungen bezüglich der Nutzung von Grund und Boden herausbilden.

Die o. a. Phänomene und ihre Auswirkungen müssen in einem modernen Gewährleistungsstaat nach den Kriterien des Allgemeinwohls und mit Regularien des öffentlichen Rechts bewältigt werden. Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen steuert dazu seine Fachkompetenz, seine Daten und zukunftsorientierten Methoden bei. Das HVGG begründet für dieses erweiterte Aufgabenspektrum das notwendige normative Mandat.

Konzeption und Inhalt des Gesetzes

Der Gesetzentwurf ist modular aufgebaut.

Zu Anfang werden die Ziele und der Auftrag des öffentlichen Vermessungswesens und die wichtigsten Begriffe definiert. In diesem Kontext erfährt das öffentliche Geoinformationswesen erstmalig eine Legaldefinition.

Sodann werden die strukturellen und operationalen Verknüpfungen von Geobasis- und Geofachinformationswesen geregelt. U.a. werden alle Landesverwaltungen verpflichtet, ihre Geofachinformationssysteme auf der Grundlage der Datenbanken des Liegenschaftskatasters oder der Geotopografie aufzubauen und zu führen. Die zugrunde liegende Datenbankkonzeption orientiert sich nach den neuesten internationalen Standards der GeoInformationsverarbeitung. Sie ist deshalb auch zum Aufbau aller weiteren Geofachdatenbestände geeignet. Zur Operationalisierung der Gesamtinfrastruktur wird dem für das öffentliche Vermessungswesen zuständigen Fachministerium auch eine Koordinierungszuständigkeit für das öffentliche Geoinformationswesen übertragen.

Es folgen die Abschnitte, in denen jeweils Einzelheiten zum amtlichen Raumbezug, zur amtlichen Geotopografie sowie zum Liegenschaftskataster geregelt sind.

Daran anschließend werden die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Geobasisdaten nach den heutigen Anforderungen der modernen Informationsgesellschaft und denen der hessischen eGovernment-Initiative geregelt. In diesem Kontext werden dann auch die Vorgaben der EG bezüglich der Öffentlichkeit und der Verwendbarkeit von Datenbeständen der öffentlichen Verwaltungen in diesem Teil des Landesrechts umgesetzt. Die datenschutzrechtlichen Standards bleiben dabei unberührt.

Schließlich wird in Anbetracht der angespannten Haushaltslage auch den ÖbVI eine weitergehende Mitverantwortung übertragen, was die Sicherung von Qualität und Flächendeckung der Dienstleistungsstrukturen im öffentlichen Vermessungswesen angeht.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 - HVGG Erster Abschnitt: Öffentliches Vermessungs- und Geoinformationswesen

Zu § 1 - Auftrag

Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen muss in der Hauptsache den Zielen der räumlichen Landesentwicklung und der Sicherung des Eigentums am Grund und Boden dienen. Es wird deshalb zum Bestandteil der staatlichen Infrastruktur für die Daseinsvorsorge erklärt.

Aufgrund der real herrschenden Anforderungen ist der Kreis der Bedarfsträger zu spezifizieren, nach deren Bedürfnissen sich das Profil des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens zu orientieren hat. Der Bürger steht dabei gleichrangig neben den Interessenträgern aus Staat und Wirtschaft. Als herausgehobener Bedarfsträger ist die Landesverteidigung deshalb neu hinzugekommen, weil die Streitkräfte wegen der veränderten Auftragslage ihre Kapazitäten im militärischen Geoinformationswesen nur noch für Projekte im Ausland zur Verfügung haben und deshalb ihren Bedarf an binnenländischen Geoinformationen ausschließlich über die nach dem Grundgesetz dafür verantwortlichen Vermessungsverwaltungen der Länder abdecken müssen. Dem ist hier Rechnung zu tragen.

Zu § 2 - Öffentliches Vermessungswesen

In Abs. 1 werden die Teilaufgaben des öffentlichen Vermessungswesens definiert. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen denen des HVG.

Das amtliche Raumbezugssystem gründet sich sowohl auf die klassischen Lage- und Höhen- und Schwerefestpunktfelder als auch auf den neuen satellitengestützten Positionierungsdienst. Die amtliche Geotopografie erfasst und beschreibt die Landschaft sowie das Geländerelief und präsentiert die topografischen Informationen in Form digitaler und analoger Kartenausgaben.

Das Liegenschaftskataster konzentriert sich auf den Nachweis und die Darstellung der Flurstücke und Gebäude. Es dient sowohl dem Grundbuch als amtliches Verzeichnis der realen Grundstücke als auch als großmaßstäbiges Flächeninformationssystem. Die Informationsinhalte aller drei Komponenten bilden in ihrer Gesamtheit die so genannten Geobasisinformationen.

Immer mehr länderübergreifend engagierte Nutzer aus Wirtschaft und Verwaltung, erwarten, dass das öffentliche Vermessungswesen unbeschadet der Regelungsautonomie der einzelnen Bundesländer seine wesentlichen Produkte und Dienstleistungen innerhalb der Bundesrepublik einheitlich präsentiert. Dem soll durch die Konformitätsklausel in Nr. 5 Rechnung getragen werden.

In Abs. 2 wird näher bestimmt, welche digitalen und analogen Registerwerke des öffentlichen Vermessungswesens Datenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind und deshalb den nachfolgenden Regelungen dieses Gesetzes über die Nutzung und Verwertung der betreffenden Informationsinhalte unterliegen.

Zu § 3 - Öffentliches Geoinformationswesen § 3 dient dazu, das öffentliche Geoinformationswesen erstmals im Landesrecht programmatisch zu verankern.

In Abs. 1 und 2 werden neben einer Legaldefinition die Ziele, die Aufgaben und der infrastrukturelle Nutzen des öffentlichen Geoinformationswesens in Hessen näher beschrieben.

Das öffentliche Vermessungswesen hat sich auch in den anderen Bereichen des Geoinformationswesens eine hohe fachliche Kompetenz erworben. Deshalb liegt es nahe, dem für das gesamte Vermessungswesen zuständigen Fachministerium eine koordinierende Funktion für das gesamte Geoinformationswesen zu übertragen. Da das Geoinformationswesen im Übrigen eine Gemeinschaftsaufgabe der gesamten Landesregierung ist, wird in Abs. 3 klargestellt, dass die normativen Detailregelungen über Einrichtung, Führung und Unterhaltung der einzelnen Geoinformationssysteme in der vollen Verantwortung des jeweils zuständigen Fachressorts verbleibt. Insofern wird durch dieses Gesetz auch nicht in die herrschende Kompetenzverteilung nach dem Beschluss zu Art. 104 der Hessischen Verfassung eingegriffen. Das bedeutet auch, dass es in Hessen keiner speziellen Rechtsnorm nur für das öffentliche Geoinformationswesen bedarf.