Ausbildung

Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfestlegung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Festlegung neuer Grenzpunkte unabhängig davon, ob sie durch örtliche Liegenschaftsvermessung oder eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode (z. B. Vorwegberechnung) erfolgt ist - wird den betroffen Grundstückseigentümern in Form eines Grenzfestlegungsbescheids bekannt gegeben. Der Grenzfestlegungsbescheid im Vorfeld einer Flurstücksveränderung ist die rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.

Die Ausnahmeregelung in Abs. 5 geht über die bisherige Regelung in § 11 Abs. 3 HVG hinaus, da diese die autarken rechtlichen Gegebenheiten der öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren nicht hinreichend abbildete.

Analog zur Definition der Zerlegung in Abs. 3, erfolgt in Abs. 6 die Definition der Verschmelzung zweier Flurstücke zu einem Flurstück.

Zu § 11 - Fortführung

Der Aktualität des Liegenschaftskatasters als Geobasisinformation kommt eine hohe Bedeutung zu, worin die Vorschrift des Abs. 1 begründet ist. Die Fortführungsergebnisse sind den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, wenn sie eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten. Damit wird die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf die durch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht vorgegebenen Grundsätze beschränkt. Die bisherige Regelung beschränkte dagegen den Entfall der Bekanntgabe auf Fortführungen, die durch eine Mitteilung oder amtliche Bekanntmachung einer anderen Behörde veranlasst wurden in seiner Rechtssystematik nicht eindeutig. Im Übrigen werden die Bestimmungen § 3 HVG übernommen.

Zu § 12 - Beglaubigung

Mit Ausnahme redaktioneller Änderungen werden die bisherigen Regelungen des § 4 HVG übernommen, da diese nach wie vor große praktische Bedeutung im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der öffentlichen Bücher und der Vermeidung von Irrtümern und Unklarheiten hat.

Zu § 13 - Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag

Die Grenzfeststellung beinhaltet nach der neuen begrifflichen Systematik die Übertragung und Feststellung der Position bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesener Grenzpunkte. Wird im Rahmen des betreffenden Verwaltungsverfahrens zwischen zwei festgestellten Grenzpunkten auch der Verlauf einer örtlich vorhandenen Grenzeinrichtung in Relation zum Verlauf der katastermäßigen Grenze vermessungstechnisch untersucht und festgestellt, so ist auch dieses Ergebnis Teil der Grenzfeststellung.

Die Bestimmungen in Abs. 2 übernehmen grundsätzlich die bisherige Verfahrensweise. D. h., über die Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und die Grenzfeststellung wird eine Niederschrift aufgenommen. Das Ergebnis der Grenzfeststellung wird den betroffen Grundstückseigentümern bekannt gegeben.

Für den Fall, dass mittels des Katasternachweises die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, besteht die Möglichkeit der Einigung der betroffenen Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze. Die Form dieser Einigung ist ein Grenzfeststellungsvertrag, der die Zustimmung aller Grundstückseigentümer voraussetzt und von der verfahrensführenden Stelle öffentlich beurkundet wird, um das Ergebnis anschließend in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, besteht über die betreffende Flurstücksgrenze weiterhin Unsicherheit. Im Hinblick auf die Rechtsklarheit (Richtigkeitsvermutung des § 891 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Fiktion des § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) soll die Grenze im Liegenschaftskataster entsprechend gekennzeichnet werden.

Bisher wurden die Sachverhalte zum Grenzfeststellungsvertrag lediglich in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Da sie von Rechtswirkung entfaltender Natur sind, sollen sie in das Gesetz aufgenommen werden.

Zu § 14 - Abmarkung

Bislang sind die Grundstückseigentümer durch das HVG verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke auf Antrag dauerhaft abmarken bzw. Abmarkungsmängel durch eine dafür zuständige Behörde oder Person beheben zu lassen. Diese sind ihrerseits direkt von Amts wegen verpflichtet, Abmarkungen vorzunehmen, wenn sie anlässlich von Katastervermessungen zu behebende Abmarkungsmängel feststellen oder wenn sie Grundstücke erstmals vermessen, die im Rahmen von Bodenordnungsverfahren entstehen.

Ein Fortbestehen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, Grenzpunkte mit Grenzmarken dauerhaft abmarken zu lassen, wäre mit einem modernen Staatsverständnis nicht zu vereinbaren. Mit der Neuregelung sollen die Bürgerinnen und Bürger mehr Freiheit und Eigenverantwortung erhalten und der Staat auf Überreglementierung und Bürokratie verzichten. Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden dadurch finanziell entlastet.

Hinzu kommt, dass ein öffentlich-rechtlicher Abmarkungszwang mit Blick auf die damit ursprünglich verfolgten Zielsetzungen heute nicht mehr erforderlich ist. Durch die kontinuierliche Qualitäts- und Genauigkeitsverbesserung des Nachweises der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster kann heute jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt jederzeit mit relativ geringem Aufwand und hoher Präzision in die Örtlichkeit übertragen werden, wobei die modernen Messmethoden nicht mehr darauf angewiesen sind, dass dazu eine ausreichende Anzahl abgemarkter Grenzpunkte in der Nachbarschaft vorgefunden wird. Daher tritt heute das öffentliche Interesse an einem möglichst dichten Netz abgemarkter Grenzpunkte in den Hintergrund.

Der Verzicht auf den Abmarkungszwang kann insofern als Effizienzdividende aus der zuvor realisierten Verbesserung des Katasternachweises verstanden werden. Es kommt hinzu, dass durch die großflächige landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder durch die diversen baulichen Aktivitäten die Grenzpunktabmarkungen zunehmend hinderlich werden und deshalb zahlreiche Ausnahme- und Befreiungstatbestände Platz greifen, die faktisch schon heute den Abmarkungszwang aushöhlen. Künftig wird insbesondere eine großflächige landwirtschaftliche Bewirtschaftung unmittelbar ohne diese Befreiungstatbestände möglich sein. Was das private Interesse an einer öffentlich-rechtlichen Abmarkung angeht, bleibt es in Zukunft der freien Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger überlassen, zusätzlich zur Grenzfestlegung oder Grenzfeststellung auch die Abmarkung der Grenzpunkte zu beantragen, um z. B. den nachbarlichen Grenzfrieden zu sichern. Die den übrigen Grenzpunktanliegern in diesem Kontext obliegende Mitwirkungspflicht ist ohnehin schon durch § 919 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.

Damit wird die Eigenverantwortlichkeit der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer gestärkt. Die Kataster- und Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure stehen aber weiterhin in allen Fragen der Grundstücksabmarkung für eine sachverständige Beratung zur Verfügung.

Abs. 2 regelt, dass der Abmarkung grundsätzlich ein Verwaltungsverfahren zur Festlegung neuer Grenzpunkte oder zur Feststellung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte vorausgeht. Entsprechendes gilt, analog der Regelungen im bisherigen Gesetz, bei Bodenordnungs- bzw. Enteignungsverfahren sowie nunmehr aufgrund § 13 Abs. 3 bei Grenzfeststellungsverträgen und aufgrund Abs. 2 Satz 2 bei Grenzscheidungsverfahren.

Abs. 3 Satz 2 beschreibt den rechtlichen Charakter einer Abmarkung. Dieser Charakter kommt auch zum Tragen, wenn eine Marke im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis vorgefunden wird. Bezüglich der Verfahrensvorschriften zum Abmarkungsverfahren wird zur Vermeidung redundanter Regelungen auf diejenigen zur Grenzfestlegung und Grenzfeststellung verwiesen. Entsprechend der bisherigen Verfahrensweise, kann das Verwaltungsverfahren zur Abmarkung mit dem jeweils vorgeschalteten Verwaltungsverfahren kombiniert werden.

Abs. 4 enthält die analoge Regelung zu § 10 Abs. 5.

Infolge der Vornahme der Abmarkung ausschließlich auf Antrag, können die Festlegungen in der bisherigen Verordnung über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen weitestgehend entfallen. Die lediglich noch erforderlichen Regelungen bezüglich der zugelassenen Marken werden daher in Abs. 5 übernommen.

Zu § 15 - Zuständigkeit

Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden in Form der Ämter für Bodenmanagement führen das Liegenschaftskataster.

Diejenigen Stellen, denen nach § 4 Abs. 1 die Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens obliegen, dürfen Liegenschaftsvermessungen ausführen und öffentliche Urkunden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters aufstellen. Die gleichen Aufgaben dürfen auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden wahrgenommen werden. Die Einschränkung auf solche Maßnahmen, die der Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben der jeweiligen Behörde dienen, entspricht im Grunde der bisherigen Regelung. Der Begriff "Verwaltungsaufgaben" präzisiert jedoch die Ausführungsbefugnis und reflektiert insoweit die zu den entsprechenden Bestimmungen des HVG ergangene Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes.

Aus den bisher gewonnenen Erfahrungen ergibt sich keine Notwendigkeit mehr, die Erteilung der Befugnis zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen bei einer Leitung der behördlichen Vermessungsstelle durch eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes durch Einzelentscheidung zu regeln.

Die Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen der derzeit geltenden Rechtslage und der dazu ergangenen präzisierenden Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sie regeln insbesondere die Zuständi gkeit im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Anordnungr Abschnitt: Bereitstellung und Verwendung

Zu § 16 - Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

Die Bestimmungen des § 16 dienen dazu, den Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens grundsätzlich für jedermann zu eröffnen. Es soll deutlich werden, dass hier keine geheim zu haltenden, sondern öffentliche Informationen geführt werden. Insofern folgen diese Bestimmungen den bereits im EG-Recht begründeten Grundsätzen zur Informationsfreiheit. Das gilt unbeschadet der Ausnahmeregelung des Abs. 2. Abs. 1 regelt explizit, dass die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens grundsätzlich als allgemein zugängliche Informations- und Wertschöpfungsquellen zur Verfügung stehen.

Abs. 2 nimmt die im Liegenschaftskataster geführten Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Bevollmächtigter mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Personen ausdrücklich vom Öffentlichkeitsgrundsatz nach Abs. 1 aus. Die Ausnahme besteht darin, dass diese Daten nur den Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen haben. Ferner benennt Abs. 2 die Personen und Stellen, die zwar auch ein berechtigtes Interesse an den Eigentumsangaben haben müssen, aber nicht im jedem Einzelfall verpflichtet werden können, dieses darzulegen. Solches erfordert die Verwaltungseffizienz. Insgesamt ist in § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 die Balance zwischen den Anforderungen an ein öffentliches Register und den Interessen der Grundstückseigentümer am Schutz ihrer persönlichen Daten hergestellt.

Abs. 3 fordert mit Blick auf die Anforderungen der Informationsgesellschaft, dass auch die Informationen des öffentlichen Vermessungswesens multimedia- bzw. onlinefähig sein müssen und insofern in die eGovernmentArchitektur der Landesverwaltung einzubinden sind. Diese neue internetbasierte Serviceplattform der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG) ist unverzichtbares Äquivalent dafür, dass sich die HVBG mit ihren Behördenstandorten weitestgehend aus der Fläche zurückzieht.

Abs. 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen der Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters Externen zugänglich gemacht werden darf. Es ist wie bisher zu fordern, dass diese Personen oder Stellen die nötige Fachkompetenz und Ausbildung zur sachgerechten Verwendung dieser Nachweise besitzen. Ein missbräuchlicher Einsatz der Zahlennachweise würde die Ziele des öffentlichen Vermessungswesens konterkarieren.