formulierten Ziele kann jetzt die Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation nach §

Siebter Abschnitt: Besondere Kostenregelungen

Zu § 24 - Kosten für Geobasisinformationen Geodaten und damit auch die Geobasisdaten des öffentlichen Vermessungswesens beinhalten ein großes Wertschöpfungspotential. Daher gehört es zu den Zielen des öffentlichen Geoinformationswesens, den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft zu verbessern (§ 3 Abs. 2).

In diesem Kontext steht das öffentliche Vermessungswesen als Produzent der Geobasisdaten am Anfang der Wertschöpfungskette. Private "Datenveredler", in erster Linie mittelständische Unternehmen, ergänzen die Basisdaten mit weiteren Informationen und Diensten zu eigenständigen Geodatenprodukten, denn Geobasisdaten allein stellen in vielen Anwendungsszenarien noch kein nutzer- und marktgerechtes Produkt dar. Erst durch die Kombination von Geobasis- und Geofachdaten aus verschiedenen Quellen und deren anwendungsspezifische Aufbereitung, Auswertung und Visualisierung entsteht ein gebrauchsfähiges Endprodukt.

Zur Unterstützung der in § 3 Abs. 2 formulierten Ziele kann jetzt die Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation nach § 18 Abs. 3 auch Kooperationspartnerschaften eingehen. Damit wird die Wertschöpfungskette von der Produktion der Geobasisdaten bis zur nutzerorientierten Bereitstellung von Geodatenprodukten geschlossen.

Wird jedoch ein Kooperationspartner beteiligt, haben sich die Gebührenstrukturen in der Vergangenheit als nicht flexibel genug erwiesen. Diesem Hemmnis auf dem sich ansonsten dynamisch entwickelnden Geoinformationsmarkt soll mit dieser Regelung entgegengewirkt werden.

Mit den besonderen Kostenregelungen (Experimentierklausel) soll den Kataster- und Vermessungsbehörden unter Beachtung der Entgeltbemessungsgrundsätze nach Verwaltungskostenrecht die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, in angemessener Weise den Bedürfnissen der Beteiligten am Geodatenmarkt bei der Bereitstellung der vorgehaltenen Geobasisinformationen gerecht zu werden.

Diese Flexibilisierung entspricht im Übrigen auch Forderungen aus Kreisen der Geoinformationswirtschaft.

Zu § 25 - Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen

Der bisherige § 23a HVG wird inhaltlich weitgehend übernommen.

§ 29 Reichssiedlungsgesetz befreit in Analogie zu der allgemeinen Vorschrift des § 8 HVwKostG alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens dienen, von öffentlich-rechtlichen Gebühren.

Die von den Katasterbehörden in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen (Liegenschaftsvermessungen) sollen nach der geltenden landespolitischen Zielsetzung zunehmend auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (beliehene Unternehmer) verlagert werden. Dies setzt aber voraus, dass die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beliehenen Unternehmer, die ihre Tätigkeit ausschließlich über Gebühreneinnahmen finanzieren, für ihre Leistungen Gebühren erheben können. Diese Voraussetzung wird mit der Aufnahme des § 29 Reichssiedlungsgesetz in den Ausnahmetatbestand des § 25 HVGG geschaffen.

Der gleichen Zielsetzung dient die Erweiterung der Ausnahmen von der Gebühren- und Kostenfreiheit auf sämtliche öffentlich-rechtliche Leistungen, die sowohl von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ingenieuren als auch von den Katasterbehörden erbracht werden können.

Damit wird klargestellt, dass u.a. auch die Aufbereitung und Zusammenstellung von Vermessungsunterlagen für öffentlich-rechtliche Zwecke nicht von den Regelungen des § 8 HVwKostG erfasst werden.

Achter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

Zu § 26 - Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung

Die Bestimmungen zur Behandlung von Ordnungswidrigkeiten werden, insbesondere bei der Verwendung von Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens, an die im Gesetzentwurf enthaltenen Sachverhalte und Begriffe angepasst.

Zusätzlich erfüllt das "Anbieten" von Tätigkeiten nach § 15 für Nichtberechtigte den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Hiermit wird den Erfahrungen im Gesetzesvollzug Rechnung getragen.

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens wird die Obergrenze für die Geldbuße auf den Betrag von 50.000 Euro heraufgesetzt, um damit insbesondere Sachverhalte in Verbindung mit der Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe über digitale Medien abzudecken. Dagegen ist bei den übrigen Nummern des Abs. 1 aufgrund bisheriger Erfahrungen eine Reduzierung auf 20.000 Euro angemessen.

Neunter Abschnitt: Unschädlichkeitszeugnisse

Die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen erfolgte bisher nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (GUZ) vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145) in der geltenden Fassung.

Die nach dem GUZ zuständigen Behörden waren die innerhalb der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation angesiedelten Ämter für Bodenmanagement. Diese waren als untere Kataster- und Landesvermessungsbehörden insbesondere auch in den Vollzug des bisherigen Hessischen Vermessungsgesetzes eingebunden. Daher wird zur Bereinigung der Gesetzeslandschaft das GUZ in das HVGG als separater Abschnitt integriert.

Gleichzeitig werden die Anwendungsfälle an die heutigen Erfordernisse angepasst und die Verfahrensvorschriften auf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz abgestimmt.

Zu § 27 - Zweck

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse (GUZ) werden inhaltlich nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3 übernommen. Dabei ist die bisherige Nr. 2 redaktionell überarbeitet worden.

Der bisher in § 1 Abs. 1 Nr. 3 GUZ geregelte Fall wird nicht übernommen, da sich dieser Sachverhalt im bisherigen Vollzug des GUZ als problematisch erwies. So ist auch in den entsprechenden heutigen Gesetzen anderer Bundesländer (z. B. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Brandenburg) dieser Fall nicht enthalten.

Zu Abs. 1 Nr. 2: Im bisherigen Gesetz war dieser Fall nicht explizit geregelt. Nach der einschlägigen Rechtssprechung, ist das GUZ auch auf das Wohnungseigentum sinngemäß anwendbar. Zur Klarstellung, welche das Wohnungseigentum betreffenden Rechtsgeschäfte unter die Bestimmungen fallen, wird die Nr. 2 neu aufgenommen. Das Wohnungseigentumsgesetz verwendet den Begriff der "Berechtigten" in einem anderen Kontext als das Grundbuchrecht. In Abs. 1 werden die dinglich Berechtigten zu den Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs benannt, d.h., diejenigen Berechtigten, zu deren Gunsten dort Belastungen eingetragen sind.

Die Abs. 2 bis 4 enthalten bisherige Regelungen des GUZ.

Zu § 28 - Voraussetzungen

Der bisherige § 4 GUZ wird weitgehend in den § 28 übernommen. Anpassungen erfolgten aufgrund der Änderungen zu den Anwendungsfällen in § 27 Abs. 1.

Zu § 29 - Verfahren

In Abs. 1 wird der bisherige § 3 GUZ übernommen.

Der Abs. 2 gibt im Wesentlichen die Bestimmungen des § 5 GUZ wieder.

Anstelle der "unverhältnismäßigen Kosten" wird der treffendere Begriff des "unverhältnismäßigen Aufwandes" bei der Möglichkeit des Absehens von der Anhörung verwendet.

Anstelle der Anwendung der im GUZ benannten Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG), richtet sich das Verwaltungsverfahren über den §29 hinaus künftig nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Dies erfolgt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, da die zuständige Behörde auch bei sonstigen Handlungen Verfahren nach dem HVwVfG durchführt.

Zu § 30 - Zuständigkeit

Der bisherige § 2 des GUZ wird übernommen.

Zehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften

Zu § 31 - Übergangsvorschriften Abs. 1 bestimmt den Grundsatz, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen nach altem Recht zu Ende zu führen. Der Begriff Verwaltungsmaßnahmen umfasst sowohl Verwaltungsakte als auch sonstige nach bisher geltenden Vorschriften durchzuführende Maßnahmen.

Abs. 2 stellt eine Ausnahmeregelung dar, deren Notwendigkeit sich insbesondere durch die Neuregelungen zum Abmarkungsrecht in § 14 (Verzicht auf den Abmarkungszwang) sowie auf eine neue Definition der im Liegenschaftskataster nachzuweisenden Gebäude nach § 9 ergibt. Damit wird sichergestellt, dass sich nach neuem Recht entfallene Verpflichtungen bei eingeleiteten Maßnahmen auf die Betroffenen hinsichtlich der Kosten nicht belastend auswirken. Für die jeweilige Behörde besteht unter der in Satz 2 genannten Voraussetzung eine Wahlmöglichkeit bezüglich der weiteren sachgerechten Behandlung solcher Maßnahmen.

Abs. 3 gibt den jeweils Betroffenen die Möglichkeit, das zu Ende führen eingeleiteter Maßnahmen nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen.

Die Bestimmung des Abs. 4 Satz 1 stellt die Gleichbehandlung schwebender Anträge auf Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten mit den nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellten Anträgen sicher. Ansonsten würden bei kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellten Anträgen die neuen Regelungen des § 17 ins Leere laufen. Durch Satz 2 sind auch für die nach bisherigem Recht erteilten Genehmigungen die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Damit gilt gleiches Recht für alle am automatisierten Abrufverfahren Teilnehmenden.

Zu Art. 2 (Änderung der BO-ÖbVI)

Zu Nr. 1 (Änderung des § 2)

Zu a

Mit der Änderung wird explizit geregelt, dass die Aufgaben nach Abs. 2 nicht im Status eines mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben Beliehenen wahrgenommen werden.

Zu b

Mit Satz 2 wird geregelt, dass die ÖbVI auch dann der Aktualität des Liegenschaftskatasters verpflichtet sind, wenn sie aufgrund des § 2 Abs. 2 Aufgaben außerhalb des Beleihungsverhältnisses wahrnehmen. § 21 Abs. 3 HVGG korrespondiert mit dieser Verpflichtung.

Zu Nr. 2 (Änderung des § 3)

Zu a

Mit der Änderung wird der bisherige Regelungsinhalt redaktionell kürzer gefasst.

Zu b

Der von Nr. 2 erfasste Sachverhalt ist in vergleichbarer Weise bereits im Beamtenrecht geregelt. Mit der Neufassung werden die Bestimmungen durch dynamische Verweisung mit dem Beamtenrecht harmonisiert. Künftig sollen hinsichtlich der Anforderungen der in einem Studium erworbenen Berufsqualifikation dieselben Regelungen gelten, die zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehoben vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifizieren.

Zu c

Mit der Änderung soll die Verweisung auf das außer Kraft tretende Hessische Vermessungsgesetz ohne inhaltliche Änderung durch den Verweis auf die entsprechenden Regelungen des neuen Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes ersetzt werden.