A Allgemeines. Das Hessische Spielbankgesetz ist durch Gesetz vom 21 Dezember

(2) Die aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Erlaubnisse bleiben unberührt.

§ 20:

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Spielbankgesetz vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), wird aufgehoben.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Das Hessische Spielbankgesetz ist durch Gesetz vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1) novelliert worden. Durch die damaligen Novelle wurde das in Hessen noch fortgeltende Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) abgelöst. Ein wesentliches Motiv für die Novelle war die Absicht, auch die Möglichkeit der Zulassung einer Spielbank in Nordhessen zu schaffen (vgl. Landtags-Drucksache.

12/2540).

Seit 1988 musste das Hessische Spielbankgesetz mehrfach geändert werden:

Mit der Änderung durch Gesetz vom 15. Juli 1996 (GVBl. I S. 314) wurde die Möglichkeit geschaffen, in Südhessen eine weitere Spielbank in Frankfurt am Main im Transitbereich des Flughafens Frankfurt zu zulassen.

Mit der Änderung durch Gesetz vom 28. September 2001 (GVBl. I S. 422) wurde die Möglichkeit geschaffen, die Spielbankabgabe für den Zweigspielbetrieb Bad Wildungen der Spielbank Kassel dauerhaft auf 60 v.H. des Bruttospielertrags zu ermäßigen.

Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, die Spielbankabgabe bei Errichtung einer weiteren Spielstätte einer Spielbank in der Spielbankgemeinde für einen Anlaufzeitraum um 20 v.H. des Bruttospielertrags zu ermäßigen.

Mit der Änderung durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702) wurde die Rechtsgrundlage dafür geschaffe n, Spielangebote der Spielbanken im Internet zuzulassen.

Außerdem wurde die Möglichkeit einer zusätzlichen Abgabeermäßigung für den Fall einer besonderen wirtschaftlichen Notlage einer Spielbank geschaffen.

Insgesamt zeigt die Entwicklung im Bereich der Spielbanken in den letzten Jahren, dass die früher verbreitete Ansicht, der Erwerb einer Spielbankkonzession sei einer "Lizenz zum Gelddrucken" gleich zu achten, ein mit der Realität jedenfalls nicht mehr vereinbares Vorurteil darstellt. Die Spielbank in Kassel am Standort Kassel-Wilhelmshöhe mit ihrem Zweigspielbetrieb in Bad Wildungen war für den ersten Spielbankunternehmer wirtschaftlich so unattraktiv, dass er sich um keine zweite Konzessionsperiode beworben hat.

Die Ertragssituation für die Spielbankunternehmer wird in den letzten Jahren immer enger. Das Große Spiel hat bundesweit an Attraktivität verloren.

Dadurch gehen auch die Trinkgeldeinnahmen (der sog. Tronc) zurück, aus denen die Spielbankmitarbeiter bezahlt werden.

Diese tatsächliche Situation, deren Umkehr nicht mehr zu erwarten ist, lässt es angezeigt erscheinen, die Abgabenregelungen des Spielbankgesetzes insgesamt so zu überarbeiten, dass eine Anpassung der Abgabenhöhe an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielbankunternehmens möglich ist, ohne dafür jedes Mal das Gesetz ändern zu müssen. § 11 des Entwurfs enthält deshalb zusammengefasst Ermäßigungsregelungen.

Im Übrigen sprechen im Einzelnen folgende Gründe für eine Änderung des Gesetzes:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner das baden-württembergische Gesetz über öffentliche Spielbanken (SpBG) vom 23. Februar 1995 (GBl. S. 271) betreffenden Entscheidung vom 19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, (= BVerfGE 102, 197) u.a. moniert, dass im Spielbankengesetz nicht geregelt sei, welche Grundsätze gelten, wenn sich mehrere Unternehmen in privater Trägerschaft gleichzeitig um die Erlaubnis für den Spielbankenbetrieb in Baden-Baden und Konstanz bewerben. Offen bleibe damit insbesondere nach welchen Kriterien die Auswahl unter solchen Bewerbern zu treffen sind, die gleichermaßen den Anforderungen des § 1 Abs.1 SpBG genügen. Auch dies bedürfe im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG gemäß Satz 2 dieser Vorschrift näherer gesetzlicher Regelung (BVerfG 102, 197, 223).

2. Die gegenwärtigen gesetzlichen Möglichkeiten zur Ermäßigung der Spielbankabgabe reichen im Hinblick auf die Spielbank im Transitbereich des Flughafen Frankfurt am Main und hinsichtlich des Internetspielangebots von Spielbanken nicht aus, um dem Spielbankunternehmen einen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichenden Anteil der Bruttospielerträge zu belassen. Hierfür sind deshalb neue Ermäßigungsmöglichkeiten erforderlich.

3. Bisher fehlt eine Regelung der Videoüberwachung im Gesetz, die es ermöglicht, den Umfang der Videoüberwachung in Spielbanken auch hoheitlich festzusetzen.

4. Auch enthält das Gesetz gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für die Erfassung biometrischer Gesichtsdaten der Kunden der Spielbanken. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten im Hinblick auf gesperrte Kunden erscheint langfristig geeignet, solche Kunden auch zuverlässig vom Automatenspiel fernzuhalten und ein Umgehen der Sperre durch Verwendung neuer oder falscher Papiere zu verhindern.

Der Umfang der Änderungen insgesamt lässt eine vollständige Neufassung des Gesetzes sachgerecht erscheinen.

B. Im Einzelnen:

Zu § 1 Grundsatz: Abs. 1 normiert nunmehr ausdrücklich auch im Gesetz den bisher schon geltenden Grundsatz, dass Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB (gesetzliche Definition siehe jetzt: § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag, GVBl. I 2004, 215) öffentlich nur in oder von Spielbanken veranstaltet werden dürfen. Nicht erfasst von diesem Grundsatz sind Lotterien oder Ausspielungen im Sinne des § 287 StGB (gesetzliche Definition jetzt: § 3 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag), die schon bisher auf der Grundlage des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), vom Staat selbst als Zahlenlotterien oder Zusatzlotterien veranstaltet werden konnten bzw. nach entsprechender Genehmigung von privaten Organisationen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (vgl. Lotterieverordnung vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2001 (GVBl. I S. 422), jetzt durch den Dritten Abschnitt des Lotteriestaatsvertrags ersetzt). Nicht erfasst sind auch die vom Staat selbst veranstalteten Sportwetten. Da der Begriff Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB umfassend ist und ohne die Sonderregelung des § 287 StGB auch Lotterien und Ausspielungen erfassen würde, stellt der zweite Halbsatz des Abs. 1 ausdrücklich klar, dass es bei der bisherigen Abgrenzung der Aufgaben zwischen Spielbanken und Lotteriebetreibern bleibt; d.h. jedes öffentliche Glücksspiel, das nicht unter die Begriffe Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten fällt, bleibt den Spielbanken vorbehalten.

Nicht berührt von dieser landesrechtlichen Vorschrift sind die bundesrechtlichen Regelungen über Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO) und gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht (vgl. § 33 h Nr. 2 GewO). Abs. 2 enthält den bisher in § 1 Abs. 1 des geltenden Gesetzes enthaltenen Grundsatz, dass eine Spielbank nur mit staatlicher Zulassung durch das zuständige Ministerium betrieben werden darf.

Zu § 2 Spielbankstandorte:

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des geltenden Gesetzes) die Standorte, in denen in Hessen Spielbanken zugelassen werden dürfen.

Abs. 2 enthält die auch bisher schon geltende Sonderregelung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des geltenden Gesetzes) für einen Zweigspielbetrieb der Spielbank Kassel in Bad Wildungen.