Altersvorsorge

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz (HVAG)

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 27. August 2007 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 27. August 2007 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten.

A. Problem:

Das geltende Hessische Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342 ff.) ist bis zum 31. Dezember 2007 befristet.

Die im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Gesetzes durchgeführte Überprüfung hat ergeben, dass die meisten Regelungen geändert werden müssen. Daher wird das Gesetz neu gefasst.

Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Versicherungsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen und die kleineren privaten Versicherungsunternehmen außerhalb der Sozialversicherung, soweit sie dem Land zusteht. Es enthält aufsichtsrechtliche Vorschriften und Kostenerstattungsregelungen, die aufgrund von Änderungen des Bundesrechts überarbeitet werden müssen. Mit dem Gesetz neu eingeführt wird die Versicherungsaufsicht über die in Hessen bestehenden vier kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVK), die daneben der Rechtsaufsicht durch das Innenministerium unterliegen.

B. Lösung:

Die Aufsichts- und Kostenerstattungsvorschriften werden angepasst.

Gleichzeitig werden die kommunalen Zusatzversorgungskassen in Darmstadt, Kassel, Frankfurt und Wiesbaden unter die Aufsichtszuständigkeit nach diesem Gesetz gestellt.

C. Befristung:

Das Gesetz sieht eine Befristung vor.

D. Alternativen:

Im Hinblick auf die Einführung der Versicherungsaufsicht über die kommunalen Zusatzversorgungskassen könnte es bei der bisherigen Struktur - Rechtsaufsicht durch das Innenministerium und Amtshilfe durch das HMWVL in versicherungsaufsichtlichen Einzelfragen - bleiben.

E. Finanzielle Mehraufwendungen Keine.

F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Eingegangen am 28. August 2007 · Eilausfertigung am 29. August 2007 · Ausgegeben am 10. September 2007

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Hessisches Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz (HVAG) Vom

§ 1:

(1) Die Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen außerhalb der Sozialversicherung und die oberste Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen übt, soweit sie dem Land zusteht, das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium aus. Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, die Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel und die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden (kommunale Zusatzversorgungskassen) unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums nach Satz 1.

(2) Die Versicherungsaufsicht über die privaten Versicherungsunterne hmen übt das Regierungspräsidium Darmstadt aus.

§ 2:

(1) Für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt und die kommunalen Zusatzversorgungskassen (Kassen) gelten § 1a Abs. 2 S. 1 und 2, zudem § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, §10 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 11a, 13, 14, 54 und 54d, §55 Abs. 1 und 2, §§ 55a, 55b, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82 bis 83a, 86, 87, 88, 89, 89a und 123a sowie § 156 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), entsprechend.

(2) Soweit die Kassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist hierfür ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Für diesen Abrechnungsverband beträgt die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet.

§ 3:

(1) Die Kosten, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz entstehen, sind der jeweiligen Aufsichtsbehörde von den Versicherungseinrichtungen zu erstatten.

(2) Die im Rahmen der Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen entstehenden Aufsichtskosten werden auf die einzelnen Versicherungsunternehmen umgelegt. Der Gesamterstattungsbetrag soll neun Zehntel der jährlichen Kosten der Aufsicht nach Abs. 1 decken. Der auf das einzelne Versicherungsunternehmen entfallende Erstattungsbetrag darf ein Tausendstel der nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte) nicht überschreiten. Die Höhe des Erstattungsbetrages des einzelnen Versicherungsunternehmens bemisst sich nach seinem Anteil an den Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen. Die zuständige Behörde setzt die Erstattungsbeträge nachträglich jährlich fest und fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei.

(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Ausübung der Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBI. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zu erheben.

§ 4:

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 und 144a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist im Rahmen der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 5:

Es werden aufgehoben:

1. das Hessische Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 361),

2. die Verordnung zur Übertragung der Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen vom 8. Juli 2002 (GVBl. I S. 398) und

3. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 144a und 145 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672, 682), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562).

§ 6:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.