Haftpflichtversicherung

Begründung:

Zu § 1 Abs. 1:

Die Versicherungsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und die privaten Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist nach Bundesrecht auf das Land übertragen. Nach § 1 Abs. 1 ist das nach der Zuständigkeitsregelung der Landesregierung bestimmte Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (oberste) Versicherungsaufsichtsbehörde des Landes.

Die kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVK) unterliegen ebenfalls der Aufsicht nach diesem Gesetz.

Zu § 1 Abs. 2:

Mit dieser Vorschrift wird die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen in Hessen auf das Regierungspräsidium Darmstadt delegiert. Dies betrifft ca. 100 kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die aufgrund ihrer Größe der Landesaufsicht unterliegen.

Zu § 2 Abs.1:

Der bisherige Verweis auf Normen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird aktualisiert und um neue und geänderte Vorschriften des VAG, insbesondere in Zusammenhang mit Leistungen der Altersvorsorge im Wege der freiwilligen Versicherung, ergänzt.

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt, als rechtsfähige Einrichtung der Evangelischen Kirche Hessen und Nassau und der Pfälzischen Landeskirche, hat sich durch das Kirchengesetz über die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz vom 8. Dezember 1966 der Versicherungsaufsicht des zuständigen Fachministers unterstellt. Sie bietet neben der Pflichtversicherung auch die freiwillige kapitalgedeckte Zusatzversorgung an, für die nach § 1a Abs. 2 VAG ein separater Abrechnungsverband geführt werden muss. Es gelten die Vorschriften für Pensionskassen entsprechend.

Nach § 1 Abs.4 VAG bleibt es den Ländern überlassen, Regelungen zum Aufsichtsumfang zu treffen; von dieser Ermächtigung wird hiermit Gebrauch gemacht.

Für die kommunalen Zusatzversorgungskassen, die auch die freiwillige Versicherung anbieten und hierfür jeweils separate Abrechnungsverbände eingerichtet haben, gelten die genannten Vorschriften des VAG ebenfalls entsprechend.

Zu § 2 Abs.2:

Die Vorschrift nimmt die Regelung des § 1 a Abs. 2 Satz 1 VAG auf und macht für den separat einzurichtenden Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung Vorgaben für die Solvabilitätsspanne. Diese stellt im Wesentlichen eine auf das Geschäftsvolumen bezogene Sicherheitskapitalquote dar.

Sie soll sicherstellen, dass die für die Erfüllung der versicherten Leistungen notwendigen finanziellen Reserven bei den Kassen zur Verfügung stehen.

Die freiwillige Versicherung ist nach dem Tarifvertrag für die Zusatzversorgung als Annexprodukt zur Pflichtversicherung ausgestaltet. Durch den engen Zusammenhang dieser beiden Bereiche nach Inhalt und Zweck ist im Bereich der Solvabilität eine Gesamtbetrachtung zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung sinnvoll und gerechtfertigt.

Die Mindestsolvabilitätsspanne in Höhe von 5 v.H. der Deckungsrückstellung orientiert sich an den entsprechenden Regelungen des VAG und berücksichtigt dabei angemessen auch die begrenzte Größenordnung der freiwilligen Versicherung. Auf diese Spanne wird ein fiktives Eigenkapital angerechnet, das mit 5/3 v.H. der für die Pflichtversicherung gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen definiert wird.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Kostenerstattung durch die beaufsichtigten Unternehmen. Der bisherige Wortlaut wurde geändert, um der mit diesem Gesetz neu eingeführten unterschiedlichen Kostenregelung für die mit der Versicherungsaufsicht betrauten Behörden gerecht zu werden. Die seitherige Festsetzung eines Mindesterstattungsbetrages ist nicht mehr erforderlich, da diese Regelung nur hinsichtlich der Festsetzung der Erstattungsbeträge im Rahmen der Aufsichtstätigkeit über kleinere private Versicherungsunternehmen von Bedeutung war.

Zu § 3 Abs. 2:

Die bisherige Kostenregelung beinhaltet eine statische Verweisung auf § 101

VAG, wonach die im Rahmen der Aufsicht entstehenden Kosten durch Umlageverfahren von den beaufsichtigten Versicherungsunternehmen zu erstat ten sind. Die im Bundesrecht verankerte Vorschrift wurde durch eine Gebührenregelung im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ersetzt und die Übergangsregelung in § 101 Abs. 5 VAG hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt und wird aufgehoben. Im Hessischen Versicherungs- und Kostenerstattungsgesetz war daher eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen.

Die bisher angewandte Kostenregelung hat sich im Aufsichtsbereich des Ministeriums seit Jahren bewährt; daher wurde sinngemäß die Vorschrift des § 101 VAG übernommen.

Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen (die Gemeinnützige Haftpflichtversicherungsanstalt Darmstadt, die Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel, die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, die Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel, die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden) haben der Aufsicht 90 v.H. der entstandenen Kosten im Verhältnis ihrer jährlichen Einnahmen an Versicherungsentgelten zu erstatten. Die in der Vorschrift festgelegte Obergrenze von 1 Promille der Beitragseinnahmen für die Erstattungspflicht ist bei den beaufsichtigten öffentlich-rechtlichen Unternehmen ohne praktische Bedeutung. Der Kostenaufwand ist nach der jeweils gültigen Personalkostentabelle für Kostenberechnungen in der Verwaltung, die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport herausgegeben wird, zu ermitteln. Die in Verbindung mit der Aufsichtstätigkeit entstehenden Reisekosten sind in den durchschnittlichen Kostenwerten nicht enthalten und den beaufsichtigten Unternehmen zu 90 v.H. zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die Aufsichtstätigkeit der einzelnen mit der Aufsicht befassten Landesbediensteten wird im Verhältnis zu ihrer Gesamttätigkeit mit einem prozentualen Kostenanteil in die Berechnung eingebracht.

Zu § 3 Abs. 3:

Mit der Novellierung des bestehenden Gesetzes wird eine Regelung angestrebt, mit der möglichst auch im Rahmen der Aufsichtswahrnehmung des Regierungspräsidiums Darmstadt über die kleineren Versicherungsvereine eine bessere Kostendeckung erreicht werden kann.

Die Praxis hat gezeigt, dass auf der Grundlage der bestehenden Norm in diesem Bereich eine Kostendeckung nicht annähernd möglich ist. Es hat sich als nicht sinnvoll erwiesen, eine Jahres- oder jährliche Mindestgebühr zu erheben, da selbst ein sehr niedrig festgesetzter Betrag die Verwaltungskostenquote der kleineren Vereine über Gebühr belastet. Aus diesem Grund sollen zukünftig für die einzelnen im Rahmen der Aufsicht geleisteten Tätigkeiten Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden. Es ist beabsichtigt, einen entsprechenden Tatbestandskatalog bei der nächsten Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung aufzunehmen.

Zu § 4:

Die bisher in einer eigenständigen Verordnung geregelte Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in das Gesetz aufgenommen und die Zuständigkeit dem Regierungspräsidium Darmstadt übertragen.

Zu § 5:

1. Die seither geltende Vorschrift musste in großen Teilen ergänzt und überarbeitet werden. Die Neufassung des Gesetzes ist daher sinnvoll. Mit Inkrafttreten kann das Gesetz vom 20. Juni 2002 wegfallen.

2. Die Verordnung wird durch eine entsprechende Regelung in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ersetzt.

3. Der Regelungsgehalt der Verordnung wird sinngemäß in § 4 dieses Gesetzes aufgenommen. Sie kann daher wegfallen.

Zu § 6:

Diese Vorschrift enthält eine Regelung zum Inkrafttreten und zur Aufhebung des bisherigen Gesetzes.

Wiesbaden, 27. August 2007

Der Hessische Ministerpräsident. Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Koch Dr.