Wohnhaus

Fachaufsicht der Bundespolizei.

Das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt am Main hatte der Petentin bereits mitgeteilt, dass die Durchführung dieser Sicherheitskontrollen zur Gewährleistung der Luftsicherheit erforderlich ist und die ihr entstandenen zusätzlichen Kosten nicht übernommen werden könnten. Auch das Land Hessen konnte keine Kostenübernahme erklären, da es für die genannten Luftsicherheitskontrollen nicht zuständig ist.

Bitte um erneute Unabkömmlichstellung eines Mitarbeiters

Ein Gartenbaubetrieb hatte für einen Mitarbeiter, der als Gärtner tätig ist, bereits einmal eine Unabkömmlichstellung vom Wehrdienst erhalten und begehrte, diese nunmehr erneut auszusprechen. Im Rahmen des Petitionsverfahrens stellte sich heraus, dass seinerzeit der Betrieb ausdrücklich darum gebeten worden war, sich personell und organisatorisch auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Mitarbeiters einzustellen. Die zuständige Behörde (Landkreis bzw. Kommune) schlägt nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde die Unabkömmlichstellung vor, wenn diese begründet erscheint. Hierzu hat sie für die in der gewerblichen Wirtschaft Beschäftigten eine gutachterliche Stellungnahme bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) einzuholen, an die sie gebunden ist. Im vorliegenden Fall hatte die zuständige IHK die Unabkömmlichstellung nicht befürwortet, da in deren Bereich der Agentur für Arbeit zu diesem Zeitpunkt zwischen 10 und 20 ausgebildete Fachkräfte vermittelbar waren. Da der antragstellende Betrieb auf die Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur verzichtet hatte, bestanden seitens der IHK Zweifel an ernsthaften Ersatzbemühungen. Auch wenn die IHK betriebliche Beeinträchtigungen bzw. Umsatzrückgänge nicht verneinte, ist aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung die Pflicht des Wehrdienstes vor den Umsatzvorteil zu stellen. Aufgrund dessen konnte dem Anliegen nicht entsprochen werden.

Beschwerde über neue blaue Polizeiuniformen und -fahrzeuge

Mit seiner Eingabe wandte sich der Petent gegen die Einführung neuer blauer Uniformen für die Hessische Polizei sowie blau-silberner Polizeifahrzeuge, da er erhebliche Mehrausgaben auf das Land Hessen zukommen sah. Im Rahmen des Petitionsverfahrens ergab sich, dass die ständige Konferenz der Innenminister der Länder (IMK) im Jahre 1974 die bundesweit einheitliche Gestaltung der Uniformen der Polizei der Länder in grün-beiger Farbgebung beschloss. 1974 kreierte der damals renommierte Modeschöpfer Heinz Oestergard die derzeitige Polizeiuniform, welche dem Zeitgeist der 60er und 70er Jahre entsprach. Als Charakteristika galten die "modernen Schnittführungen" und die "für das Auge sehr angenehme Farbe". Sie entsprach damit dem Verständnis vom Erscheinungsbild der Polizei in der Öffentlichkeit und galt als modern, funktionell und bürgernah und sollte in erster Linie die Institution Polizei verkörpern und gegenüber dem Militär abgrenzen. Dieses mittlerweile seit 30 Jahren existierende Erscheinungsbild der Polizei entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an eine adäquate polizeiliche Dienstbekleidung, sodass im Rahmen einer Projektgruppe zum Entwurf einer neuen Polizeiuniform auch die Frage einer Änderung der "Polizeifarbe" aufgeworfen wurde. In den meisten europäischen Ländern ist die Farbe der Polizeiuniform bereits blau. Im Zuge eines immer stärker zusammenwachsenden Europas lag daher die Entscheidung für einen Farbwechsel an den europäischen Standard auch unter dem Aspekt nahe, dass durch die Wahl der Farbe allein keine Mehrkosten entstehen. So ist die Einführung der neuen Polizeiuniform ohne zusätzliche Haushaltsmittel möglich, weil einerseits die Beschaffung im Wege des üblichen Ersatzbedarfs erfolgt und andererseits in den Vorjahren aufgrund einer Reduzierung der Ersatzbeschaffung von Bekleidungsteilen entsprechende Haushaltsmittel angespart wurden.

Auch die Umstellung der Farbe bei den Funkstreifwagen der Hessischen Polizei von grün-silber auf blau-silber erfolgt sukzessive im Wege von Ersatzbeschaffungsmaßnahmen, so dass auch hier Mehrausgaben nicht zu befürchten sind.

Beschwerde über den Einsatz von "Parkkrallen"

Mit seiner Eingabe wandte sich der Petent gegen den Einsatz von so genannten Parkkrallen, da diese die Grundrechte nach dem Grundgesetz einschränkten und mit geltendem Recht nicht vereinbar seien.

Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums der Finanzen wird in der Hessischen Finanzverwaltung auf den Einsatz von Parkkrallen verzichtet. Ein künftiger Einsatz ist auch nicht geplant. Das Hessische Finanzministerium erläuterte insoweit folgendes: Die grundlegende Vorschrift für die Vollstreckung in Sachen ist in der Abgabenordnung der § 286. Danach pfändet der Vollziehungsbeamte Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, dadurch, dass er sie in Besitz nimmt (Wegnahme). Das gilt auch für Kraftfahrzeuge. Eine Wegnahme scheitert allerdings meist aus praktischen Gründen, z. B. wegen fehlender Wagenpapiere und Wagenschlüssel bei Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners oder bei Verweigerung deren Herausgabe und wegen fehlender Abstellmöglichkeiten nach Abschleppen des Fahrzeugs. Wenn ein Fahrzeug nur durch Anbringen eines Pfandsiegels gepfändet wird, besteht die Gefahr, dass der Vollstreckungsschuldner das Fahrzeug an einen unbekannten Ort bringt oder durch weitere Nutzung im Straßenverkehr beschädigt. Ist das Fahrzeug, wie heute allgemein üblich, auf der Straße abgestellt, darf der Vollziehungsbeamte das amtliche Kennzeichen nicht entfernen. Um die missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs zu verhindern, kann der Vollziehungsbeamte zur Sicherung die Parkkralle anbringen. Die Parkkralle wird nach Zahlung des Rückstands oder bei Nachweis der Zahlung sofort entfernt. Dabei bleibt abschließend festzustellen, dass eine Pfändung und damit der Einsatz von Parkkrallen durch eine pünktliche Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten verhindert werden kann.

Der Hessische Landtag hatte nach Beratung im Petitionsausschuss beschlossen, die Eingabe der Landesregierung mit der Bitte zu überweisen, den Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.

Schülerbeförderungskosten

Die Petentin monierte, dass ihr die Beförderungskosten für den Schulbesuch ihrer Tochter nicht erstattet werden, zumal sie diese Schule im Rahmen der zur Zeit noch bestehenden Wahlmöglichkeit zwischen dem G8 (Abitur nach 12 Jahren) und dem G 9 - Zug (Abitur nach 13 Jahren) ausgewählt hatte.

Dies sei ihr ausdrücklich von der Grundschule aus pädagogischen Gründen empfohlen worden. Das Hessische Kultusministerium teilte dem Petitionsausschuss mit, dass der Entscheidung der Kommune die Vorschrift des § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) zugrunde liege. Danach obliegt die Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung eigenverantwortlich den kommunalen Schulträgern und nicht dem Land Hessen. Nach § 161 Abs. 5 HSchG sind die Pflichten des Schulträgers als Träger der Schülerbeförderung darauf begrenzt, den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule des gewählten Bildungsganges sicherzustellen. Der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in welcher der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend (Integrierte Gesamtschule) angeboten wird. Da es allein auf den gewählten Bildungsgang ankommt, bleiben die persönlichen Gründe, aus denen sich die Erziehungsberechtigten für eine bestimmte Schule des jeweiligen Bildungsgangs entscheiden, beförderungsrechtlich außer Betracht. Das Angebot des verkürzten gymnasialen Bildungsgangs begründet keinen eigenen Bildungsgang, da es sich lediglich um eine modifizierte Organisationsform des gymnasialen Bildungsgangs in der Mittelstufe handelt. Der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe richtet sich auch im Rahmen des verkürzten gymnasialen Bildungsgangs auf die Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Daher ergeben sich in beförderungsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten zwischen der Entscheidung für den gymnasialen Bildungsgang im Rahmen eines G 8 oder G 9 - Zuges. Eine Verpflichtung des Schulträgers zur Übernahme zusätzlicher Fahrtkosten besteht daher nicht. Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich auch keine Verpflichtung des kommunalen Schulträgers entnehmen, aufgrund einer pädagogischen Empfehlung der abgebenden Schule die vollen Kosten für eine bestimmte weiterführende Schule zu übernehmen. Wird aus diesem Grund eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, sind auch nur Fahrtkosten in der Höhe zu erstatten, die bei dem Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs anfallen würden. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 HSchG ist eine Beförderung nur dann notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Schule und Wohnung für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als 2 km, für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe mehr als 3 km beträgt.

Eine Erstattung der Beförderungskosten kam daher nicht in Betracht.

Beschwerde gegen eine Windkraftanlage

Der Petent wandte sich gegen den Betrieb von Windenergieanlagen und wies auf die damit verbundenen Umweltbelastungen wie Lärmschutz und Schattenwurf sowie auf mögliche Unfallgefahren durch die rotierenden Teile dieser Anlagen hin.

Die Genehmigung und der Betrieb von Windenergieanlagen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Bau- und Planungs-, Immissionsschutz- und Naturschutzrechts. So müssen diese Anlagen unter anderem den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm) entsprechen.

Die Anwendung der TA-Lärm hat sich dabei nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bewä hrt.

Nach den vorgelegten Immissionsgutachten hinsichtlich Lärmimmissionen und Schattenwurf wurden keine Bedenken zum Bauschein geäußert. Dies wurde auch in einem Verwaltungsstreitverfahren gerichtlich bestätigt. Hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Belange werden Windkraftanlagen regelmäßigen Prüfungen unterzogen. Dabei sind unter anderem die übertragungstechnischen Teile auf Funktionstüchtigkeit bei Betrieb und Stillstand sowie die Rotorblätter auf Oberflächenbeschaffenheit und Rissbildung (auch Haarrisse) zu kontrollieren. Diese Prüfungen sind vom Betreiber der Anlage in regelmäßigen Abständen zu veranlassen und von sachverständigen Stellen durchzuführen. In Zukunft werden erneuerbare Energien einen erheblichen Anteil an Energieversorgung einnehmen. Schon das Weißbuch der europäischen Kommission "Erneuerbare Energien" hat das Ziel formuliert, deren Marktanteil in den Mitgliedstaaten bis 2010 von damals 6 auf 12 v.H. zu erhöhen; neuere Aktivitäten der Gemeinschaft bestätigen und verstärken dieses Verdoppelungsziel, das seitens des Landes Hessen unterstützt wird.

Nachbarschutz und subjektive Rechte in Bauangelegenheiten

Der Petent ist Eigentümer eines eingeschossigen, grenzständigen Wohnhauses in Frankfurt am Main.

Der Eigentümer des Wohnhauses des Nachbargrundstückes beantragte beim zuständigen Bauamt die Aufstockung seines Wohnhauses.

Obwohl die Aufstockung gegen die im gültigen Bebauungsplan festgelegte Geschossflächenzahl verstieß, erteilte das Bauamt die Genehmigung unter Befreiung von der Festsetzung der hier zulässigen Vollgeschosse.

Die Aufstockung des Nachbarhauses wurde sodann zügig durchgeführt und bautechnisch abgeschlossen. Durch diese Aufstockung wurde jedoch das Wohnhaus des Petenten erheblich verschattet, sodass auf der Terrasse und im Hauptwohnbereich praktisch kein Sonnenlicht mehr durchdringen konnte und der Petent damit sowohl massive Beeinträchtigung hinsichtlich der Wohnqualität als auch des finanziellen Wertes seines Hauses hinnehmen musste.

Im Rahmen der von dem Petenten eingelegten Widersprüche und gerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die Baugenehmigung tatsächlich so nicht hätte erteilt werden dürfen, für einer Befreiung bzw. Abweichung vom Bebauungsplan wurde kein hinreichender Grund erkannt.

Trotz dieser offensichtlich zu Unrecht erteilten Baugenehmigung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Petenten war weder das Widerspruchsverfahren noch die gerichtliche Klage in dessen Sinne erfolgreich.

"Schuld" hieran war das fehlende Abwehrrecht des Petenten. Nach gängiger Rechtsprechung steht einem Dritten, und als solcher gilt der Petent in diesem Verfahren, nur ein eigenes Abwehrrecht gegen eine dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung zu, sofern ein genehmigtes Vorhaben gegen die Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind.

Exakt dieser Punkt, also die nachbarschützende Wirkung, wurde sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verneint, sodass beide Verfahren für den Petenten negativ endeten. Das zuständige Regierungspräsidium als auch das Verwaltungsgericht stellten fest, dass die Festlegung der Geschossflächenzahl im Bebauungsplan allein im öffentlichen Interesse liegt und damit dem Petenten keine eigenständigen (subjektiven) Abwehrrechte zustehen.

Der Petent versuchte sodann durch eine eigene Baumaßnahme, die ihm auch vom Bauamt anheim gestellt wurde, die Verschattung zu mindern.