Arbeit der AG Task Force "gefährliche Hunde"

Oktober 2002 geprüft worden, ob die Arbeit der AG Task Force "gefährliche Hunde" bereits zum 31. März 2003 auslaufen kann.

Die Prüfung hat ergeben, dass die weitere Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den örtlichen Ordnungsbehörden gewährleistet ist.

Zudem verfügt jedes Polizeipräsidium über eigene Diensthundführer, die die entsprechende Sachkunde im Umgang mit gefährlichen Hunden haben. Daher habe ich die Beendigung der AG Task Force "gefährliche Hunde" zum 31. März 2003 verfügt.

Frage 6. Welchen Kostenaufwand haben die verschiedenen Fassungen der Hundeverordnung sowie deren Vollzug bisher für das Land und die Kommunen verursacht (Darstellung nach Personal-, Druck-, Veröffentlichungskosten, Prozess- und Verfahrenskosten, Schulungen der die Verordnung anwendenden Beamten usw.)?

Der bisher entstandene Kostenaufwand ergibt sich aus der Anlage. Eine Differenzierung zwischen den Fassungen der Hundeverordnung ist nicht möglich.

Frage 7. Über welche spezifische, ethologische, kynologische, (tier)genetische, zoologische oder veterinärmedizinische Fachausbildung muss nach Auffassung der Landesregierung ein Sachkunde- und Wesensprüfer verfügen?

Ein Wesensprüfer muss über umfangreiche kynologische Fachkenntnisse verfügen. Nach Brockhaus bedeutet Kynologie die Lehre von Zucht, Dressur und Krankheiten der Hunde. Das Wort Dressur steht für die Abrichtung von Hunden, da sie in der Ausbildung abgerichtet (natürliche Verhaltensweisen) und nicht dressiert (zum Teil auch unnatürliche Verhaltensweisen) werden.

Das geforderte umfangreiche kynologische Fachwissen beinhaltet:

- Fachkenntnisse der Tiergenetik, die für eine zielgerichtete Zuchtauswahl unabdingbar ist,

- die Ethologie, d.h. Kenntnisse der Verhaltensforschung als Basis einer erfolgreichen Ausbildung sowie

- Grundkenntnisse der Veterinärmedizin. Diese sind erforderlich, um das Leistungsvermögen der Tiere in der Ausbildung richtig einschätzen zu können, damit während dieser eine tierschutzwidrige Überforderung der Hunde vermieden wird.

Frage 8. Auf welche Weise werden die in Frage 7 angesprochenen Fachkenntnisse nachgewiesen?

In den vom Regierungspräsidium Darmstadt erlassenen Standards (§ 7 der HundeVO) zur Durchführung der Wesensprüfung ist geregelt, welche Qualifikationen die Sachverständigen aufweisen:

Von der Hessischen Polizeischule - Fachbereich Diensthundwesen - benannte Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:

1. Teilnahme an zwei Lehrgängen für Diensthundführerinnen oder Diensthundführer an der Hessischen Polizeischule - Fachbereich Diensthundwesen - mit Abschlussprüfung,

2. mehrjährige Tätigkeit als Diensthundführerin oder Diensthundführer,

3. Teilnahme an einem Seminar für Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen an der Hessischen Polizeischule - Fachbereich Diensthundwesen -,

4. mehrjährige Tätigkeit als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen,

5. Teilnahme an einem Lehrgang für Spürhunde an der Hessischen Polizeischule - Fachbereich Diensthundwesen - mit bestandener Abschlussprüfung,

6. praktische Tätigkeit als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen im Spürhundbereich.

Von dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Dortmund, benannte Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:

1. Erfolgreiche Teilnahme mit mehreren Hunden an der Schutzhundprüfung III,

2. erfolgreiche Teilnahme an der Fährtenhundprüfung,

3. Übungsleitertätigkeit bei einem von der FCI (Federation Cynologique International) anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder -verein,

4. Mindestens fünf Jahre Leistungsrichterin oder Leistungsrichter bei einem von der FCI anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder -verein.

Von der Landestierärztekammer Hessen benannte Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen: Fachtierärztin oder Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder Tierärztin oder Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie oder Tierärztin oder Tierarzt mit

1. mindestens fünf Jahren Kleintierarztpraxis,

2. mindestens 16 Stunden ATF-Fortbildung zur Problematik gefährlicher Hunde und

a) entweder 10 Begutachtungen in Gegenwart einer oder eines bereits empfohlenen Sachverständigen oder

b) nachweislich praktische langjährige Tätigkeit als Hundeausbilderin oder Hundeausbilder oder

c) verhaltenstherapeutische Tätigkeit in der jeweiligen Praxis in dem Umfang von wenigstens zehn dokumentierten Therapiefällen; fünf davon müssen in Form eines ausführlichen Fallberichts mit Referenzen bearbeitet worden sein.

Das Regierungspräsidium Darmstadt benennt die Sachverständigen, die diese Voraussetzungen erfüllen (§ 7 HundeVO).

Frage 9. Verfügen auch die dem Innenministerium unterstehenden Polizeibeamten, die die Hundeverordnung vollziehen und gleichzeitig als Sachkunde- und Wesensprüfer fungieren, über die in Frage 7 angesprochenen Fachkenntnisse und wie wurden diese nachgewiesen?

Ja. Ich verweise hier auf die Antwort zu Frage 8.

Frage 10. Wurde sämtlichen im Dienste des Landes Hessen stehenden Sachkunde- und Wesensprüfern eine Genehmigung zur Ausübung dieser Nebentätigkeit erteilt?

a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und durch wen?

b) Wenn nein, warum nicht?

Nach § 5 der Nebentätigkeitsverordnung ist eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Vergütung hierfür insgesamt zweitausendvierhundert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt.

In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.

Soweit im Polizeibereich danach von einer Genehmigungsverpflichtung der beabsichtigten Nebentätigkeit als Sachkunde- und Wesensprüfer auszugehen war, wurden die beantragten Genehmigungen durch die jeweiligen Dienststellen erteilt. In den übrigen Fällen wurden die Nebentätigkeiten angezeigt.

Die Genehmigungen bzw. Anzeigen erfolgten in den Jahren 1998, 2000 und 2003.

Frage 11. a) Welche Angaben liegen der Landesregierung über die Höhe der jeweils erzielten Einkünfte der im Dienste des Landes Hessen stehenden Sachkunde- und Wesensprüfer aus dieser Tätigkeit vor?

b) Bis zu welcher Höhe stehen diese Einkünfte den Prüfern selbst zu?

Im Bereich der Polizei liegen konkrete Angaben über die Höhe der erzielten Einkünfte nur in zwei Fällen vor; ein Beamter erzielte im Jahr 2001 Einkünfte in Höhe von 857,86, ein anderer Beamter erlangte bislang ca. 1.220 jährlich. Die Höhe der Einkünfte richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl der zu erstellenden Gutachten.

Die Einkünfte stehen den Prüfern in voller Höhe selbst zu.

Frage 12. Auf welche Weise stellt die Landesregierung sicher, dass die im Dienste des Landes Hessen stehenden Sachkunde- und Wesensprüfer diese Nebentätigkeit

a) nicht während ihrer Dienstzeit ausüben,

b) bei der Ausführung dieser Tätigkeit keine dienstlichen Einrichtungen nutzen?

Die Polizeidienststellen haben durch entsprechende Dienst- und Fachaufsicht sicherzustellen, dass die Sachkunde- und Wesensprüfer ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches diese Nebentätigkeit nicht während der Dienstzeit ausüben und bei der Ausführung dieser Tätigkeit keine dienstlichen Einrichtungen nutzen.

Frage 13. a) Sind dem Innenministerium Fälle bekannt, in denen in den Diensten des Landes Hessen stehende Sachkunde- und Wesensprüfer diese Prüfungstätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt und/oder dienstliche Einrichtungen (wie z.B. Dienstwagen, Briefpapier mit Behördenbriefkopf und/oder Dienstsiegel) verwandt haben?

b) Wenn ja, was wurde in diesen Fällen dagegen unternommen?

Aus dem Polizeibereich sind keine Fälle bekannt, in denen die Sachkundeund Wesensprüfer die im Rahmen einer Nebentätigkeit wahrgenommene Prüfungstätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt oder hierfür dienstliche Einrichtungen genutzt hätten. Sofern die Prüfungstätigkeit hier als dienstlicher Auftrag wahrgenommen wird, erfolgt die Ausübung auch während der Dienstzeit und unter Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen.

Dem Land Hessen sind bislang (Stand: 19. Februar 2003) Prozesskosten in den Normenkontrollverfahren gegen die Kampfhundeverordnung vom 5. Juli 2000, die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 sowie die Hundeverordnung vom 10. Mai 2002 in Höhe von 12.189,05 Euro entstanden. Anzumerken ist noch, dass noch nicht alle Verfahren kostenmäßig abgeschlossen sind und der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch über einige Normenkontrollanträge noch nicht entschieden hat.