Leasing

Auffassung vortrug, dass die freihändige Vergabe an einen Generalunternehmer mit Geheimhaltungsvorschriften unzutreffend sei. In dieser Sitzung wurde das Thema aber nicht abschließend besprochen, sondern im Hinblick auf ein weiteres durch die HIBEG in Auftrag gegebenes Gutachten vertagt. Die HIBEG hatte sich durch die von der Architektenkammer am Ganten-Gutachten geäußerte Kritik veranlasst gesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Dieses weitere, am 23. Oktober 1996 von den Rechtsanwälten Dr. Kirchhoff und Dr. Heibey verfasste Gutachten erklärte die EG-Baukoordinierungsrichtlinie, die Vergabeverordnung und die a-Paragraphen der VOB/A, 2. Abschnitt, wegen des Ausnahmetatbestandes der Geheimhaltung für nicht anwendbar. Das Gutachten ging dabei von einem Sicherheitsbereich von 4.700 qm von insgesamt 10.000 qm aus und kam zu dem Ergebnis, dass knapp die Hälfte der zu nutzenden Fläche auf Sicherheitsbereiche entfiele. Die Offenlegung vertraulicher Bauunterlagen sei schon deshalb nicht mit Sicherheitsbelangen vereinbar, da das Polizeipräsidium Bremen auch besondere Aufgaben des Landeskriminalamtes wahrnehme, die in anderen Bundesländern in den Innenministerien bzw. von der Landesregierung wahrgenommen würden.

Die Wahrnehmung von Aufgaben des Landeskriminalamtes sowie bestimmter sicherheitsrelevanter Aufgaben erfordere besondere, vertrauliche Baumaßnahmen. Somit handele es sich um ein Bauvorhaben, bei dem den Sicherheits- und Geheimhaltungsaspekten ganz besondere Bedeutung zukomme. Das Bauvorhaben könne folglich nicht mit der Errichtung eines Polizeipräsidiums einer anderen Großstadt gleichgesetzt werden, das nur die üblichen Funktionen wahrnehme.

Zudem war nach Auskunft des Zeugen Dr. Heibey die freihändige Vergabe wegen Geheimhaltung an einen Generalunternehmer (GU) unschädlich, da der GU zwar Subunternehmer heranzieht, aber nicht verpflichtet ist, eine Ausschreibung zu machen.

In einer weiteren Sitzung der VOB-Stelle am 13. November 1996, auf die anlässlich des weiteren Gutachtens vertagt worden war, stimmte die VOB-Stelle schließlich der freihändigen Vergabe zu, mit der Prüfungsempfehlung an den Auftraggeber, ob noch andere Auftragnehmer als Generalunternehmer in Frage kämen. Herr Prof. Zantke hatte sich in der Diskussion dafür ausgesprochen, dass die vom Staatsrat des Inneren erklärte erforderliche Geheimhaltung von der VOB-Stelle nicht angezweifelt werden könne. Die Architektenkammer vertrat keine andere Auffassung, sondern stimmte ebenfalls zu.

Die Europäische Kommission kritisierte als Reaktion auf das oben genannte Schreiben der Architektenkammer, dass die Baukoordinierungsrichtlinie wegen Geheimhaltungsbelange der Baumaßnahme nicht angewendet werden sollte, da es sich um ein einfaches Bürogebäude handele. Das Hamburger Gutachten vom 23. Oktober 1996 wurde als sog. Gefälligkeitsgutachten bezeichnet. Das Bundeswirtschaftsministerium bat insoweit mit Schreiben vom 25. November 1996 das bremische Wirtschaftsressort zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Obgleich der Senat an seiner Auffassung, dass die freihändige Vergabe rechtlich zulässig ist, festhielt, beschloss der Senat am 25. Februar 1997 eine beschränkte Ausschreibung im nicht offenen Verfahren zur Einholung eines Finanzdienstleistungsangebotes. Der Senat wollte damit eine rechtliche Auseinandersetzung mit der EU-Kommission vermeiden, da er es mit Blick auf den Ruf der Freien Hansestadt Bremen, der unter der Vulkan-Krise gelitten hatte.

Mit Beschluss vom 25. Februar 1997 bat der Senat den Senator für Finanzen, die HIBEG zu beauftragen, eine beschränkte Ausschreibung im nicht offenen Verfahren zur Einholung eines Finanzdienstleistungsangebotes nach EU-weiter Bekanntmachung mit dem Ziel der Errichtung eines Polizeipräsidiums durchzuführen. Das Modell sah vor, dass der Bau und die Finanzierung anders als ursprünglich vom Innenressort beabsichtigt nicht durch die HIBEG, sondern durch eine von der Freien Hansestadt Bremen unabhängige Investmentgesellschaft erfolgte. Die Investmentgesellschaft sollte die Um- und Neubaumaßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach den Vorgaben des Senators für Inneres auf der Gemeinbedarfsfläche der LVK durchführen. Die HIBEG sollte als Eigentümerin des Grundstücks der Investmentgesellschaft ein Erbbaurecht an dem Grundstück einräumen. Über das fertiggestellte Objekt sollte zwischen HIBEG und Investmentgesellschaft ein Leasingvertrag mit Ankaufsoption geschlossen werden, mit dem der HIBEG als Leasingnehmerin das Recht zur Weitervermietung an die Stadtgemeinde Bremen eröffnet werden sollte.

Die erfolgte Ausschreibung der Finanzdienstleistungen war damit, was den Senat, die parlamentarischen Gremien und die Verwaltung anging, in einem transparenten Verfahren gelaufen.

Die Baumaßnahme wurde aus Kosten- und Zeitgründen nicht ausgeschrieben, zumal die gewählte Ausschreibungsart vergaberechtlich einwandfrei war, das Finanzdienstleistungsmodell aus Gründen der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung aus steuerrechtlichen Gründen optimal auf die bestehende Lage passte und im Übrigen die beschränkte Ausschreibung auch notwendigen Geheimhaltungsbelangen Rechnung trug.

So wurden die Ausschreibungsunterlagen, die auch die von dem IPS-Planungsbüro erarbeitete funktionale Leistungsbeschreibung beinhalteten, erst nach entsprechender Überprüfung der interessierten Firmen an diese versandt. Für eine öffentliche Ausschreibung der Baumaßnahme fehlte auch eine planerische Grundlage. Auf die von der Firma Zech erstellten Planungsunterlagen, die diese auf eigenes Risiko und eigene Rechnung entwickelt hatte, konnte nicht zurückgegriffen werden, da das Unternehmen nicht bereit war, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das somit vorzuschaltende Verfahren zur Ausschreibung der Entwurfsplanung und Erstellung von Planungsunterlagen wäre mit Planungsmitteln in Höhe von 2 Millionen DM verbunden gewesen, die der Haushaltsgesetzgeber hätte bereitstellen müssen. Damit wäre das vom Senat am 6. hätten Planung und Ausschreibung nach einem Vermerk von Prof. Zantke vom 8. Juli 1996 einen Zeitverlust von mindestens fünf bis sechs Monaten bedeutet; die Investorenlösung sollte hingegen den Beginn der Baumaßnahmen bereits ab Mitte bis Ende Juli 1997 sichern und somit die Fertigstellung des künftigen Polizeipräsidiums bis Anfang 1999 gewährleisten.

Die beschränkte Ausschreibung erfolgte ohne Vorfestlegung auf einen bestimmten Investor. Es war kein geschlossenes, vorgeprägtes Verfahren. Es bestand für alle interessierten Unternehmer die Chance, mit dem Projekt noch einmal neu zu beginnen.

Neben mehreren Finanzdienstleistungsunternehmen waren als Bauunternehmer die Firmen Zech, August Prien und die Bietergemeinschaft aus Conradi & Stieda Bremen, MBN Bau AG, Bernhard Kathmann & Co. KG an dem Verfahren beteiligt.

Nach Veröffentlichung des Auftragsgegenstandes am 8. März 1997 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bewarben sich bis zur Einsendefrist 13 Bieter um Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Dieses beschränkt öffentliche Ausschreibungsverfahren gab dann Gelegenheit, eine vorherige Überprüfung der Bieter auch aus Gründen der Geheimhaltung durchzuführen. Nach dieser Überprüfung wurden die Unterlagen im Anschluss an einen Beschluss der Finanzdeputation am 18. April 1997 an alle 13 Bieter versandt.

Insgesamt hatten also 13 Bieter die Chance, sich an dem offenen Verfahren zu beteiligen. Die Angebote waren bis zum 29. Mai 1997 um 10 Uhr bei der HIBEG in einem verschlossenen Umschlag einzureichen. Bis zu diesem Termin gingen sieben Umschläge ein, die mit den Ziffern 1 bis 7 versehen waren. Dass auf dem Protokoll der Verdingungsverhandlung am 29. Mai 1997 bei der Anzahl der Angebote die Zahl 8 durchgestrichen und durch die Zahl 7 ersetzt worden ist ist auf ein Versehen bzw. auf eine zunächst erfolgte falsche Übermittlung in der (Vor-)Zählung zurückzuführen. In dem Umschlag Nr. 1 war kein Angebot enthalten; das Angebot Nr. 7 ­ Kommanditgesellschaft Allgemeine Leasing & Co. ­ wurde nicht zur weiteren Prüfung zugelassen, da das Angebot nicht den von der HIBEG vorgegebenen Angebotsanforderungen entsprach. Der Bieter hatte entgegen der Ausschreibungskriterien, die einen Teilamortisationsvertrag vorsahen, ein Vollamortisationsmodell vorgeschlagen.

In die nachfolgende Prüfung gingen somit die Angebote der Nrn. 2 bis 6 ein; beteiligte Firmen waren die Bietergemeinschaft Südleasing aus Bremen, die Firma August Prien aus Bremen, die Deutsche Immobilien Leasing (DIL) aus Düsseldorf/Hamburg, die Firma Zech aus Bremen und die Commerzleasing aus Hamburg. Die Firma Zech reichte selber ein Angebot ein war aber auch bei vier Leasing-Anbietern als Generalunternehmer vorgesehen.

Dabei war es nicht ungewöhnlich, dass die Firma Zech mit verschiedenen Leasinggesellschaften Baupreisangebote machte und daneben selbst als Leasingfinanzierer auftrat.