Anbieter-Akkreditierung
Signiert wird mittels eines privaten kryptographischen Schlüssels, der mathematisch erzeugt wird. Diesem korrespondiert ein öffentlicher Schlüssel zur jederzeit möglichen Überprüfung der Signatur. Die Schlüsselpaare sind einmalig; sie werden durch anerkannte Stellen natürlichen Personen fest zugeordnet. Das Signaturschlüssel-Zertifikat ist ein signiertes elektronisches Dokument, das den jeweiligen öffentlichen Schlüssel sowie den Namen der ihm zugeordneten Person enthält. Dieser so genannte SignaturschlüsselInhaber erhält das Zertifikat und kann es signierten Daten zu deren Überprüfung beifügen. Das Zertifikat ist daneben über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen jederzeit für jeden nachprüfbar. Nach heutigem Stand der Technik erfolgt die Speicherung der relevanten Daten zumeist auf einer Chipkarte, die nur mit einer PIN und in der Regel in einem Chipkartenleser eines Personal-Computers eingesetzt werden kann. Signaturgesetz und Signaturverordnung sind bewusst technikneutral gehalten. Neben Chip und PIN sind entsprechend § 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes auch andere denkbare "sichere Signaturerstellungseinheiten" (z.B. biometrische Authentifizierungstechniken) möglich.
Die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 Signaturgesetz ist bei der elektronischen Kommunikation des Bürgers mit Behörden grundsätzlich ausreichend. Art. 3 Abs. 7 Satz 1 der EU-Richtlinie 1999/93/EG eröffnet für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich besonderen Anforderungen zu unterwerfen.
Diese Anforderungen dürfen nach Artikel 3 Abs. 7 Satz 3 der EU-Richtlinie 1999/93/EG bei grenzüberschreitenden Diensten für den Bürger kein Hindernis darstellen. Fachrechtliche Vorgaben, die bei solchen grenzüberschreitenden Diensten das nationale Erfordernis einer Signatur im Sinne von § 37 Abs. 4 HVwVfG (das derzeit vor allem von qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 Signaturgesetz oder diesen gleichgestellte ausländische Signaturen im Sinne von § 23 Abs. 2 Signaturgesetz erfüllt wird) von einem Bürger der EU-Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verlangen, dürfen daher kein solches Hindernis darstellen.
Abs. 2 Satz 3:
Die Regelung dient vor allem der Klarstellung. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes eröffnet die Möglichkeit der Zuordnung von Signaturen an Personen unter einem Pseudonym. Mit der Vorschrift wird auf der einen Seite die Signierung durch eine erlassende Behörde - ohne Nennung des Bearbeiters - mittels Pseudonyms zugelassen (z.B. Stadt Frankfurt am Main, Dezernat Jugend), ebenso wie etwa die Verwendung von Künstler- oder Ordensnamen. Auf der anderen Seite wird aber eine etwaige missbräuchliche Inanspruchnahme der Verwaltung durch eine Pseudonymverwendung, die keine Identifizierung ermöglicht, verhindert.
Zu Abs. 3: Angesichts der Vielfalt der neuen technischen Möglichkeiten ist es möglich, dass die verwendeten Kommunikationsmethoden zueinander nicht kompatibel sind, sodass entweder Bürger oder Behörde übermittelte elektronische Dokumente nicht lesen und damit nicht bearbeiten können. Im Rahmen des Verwaltungsrechtsverhältnisses, das Bürger und Verwaltung durch ihre Kommunikation schaffen, kann von den Partnern erwartet werden, den jeweils anderen darüber zu unterrichten, dass die von ihm gewählte Form der elektronischen Kommunikation nicht möglich ist, die übermittelten Zeichen nicht lesbar sind. Die Behörde vermeidet Probleme bei der Kommunikation bereits dadurch, dass sie bei der Eröffnung des Zugangs auf ihrer Homepage die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen zu nennen hat, die von potenziellen elektronischen Kommunikationspartnern eingehalten werden müssen. Hierzu zählen Software-Formate, Verschlüsselungs- und Signierverfahren, außerdem unterschiedliche Regelungen für Teilbereiche einer Behörde, also z. B. die zunächst beschränkte Einführung der Nutzung qualifizierter Signaturen in einzelnen Dezernaten einer Stadtverwaltung.
Die Pflicht der Behörde, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 122 Abs. 1 Satz 1 BGB), mitzuteilen, dass ein Dokument nicht bearbeitet werden kann, besteht nur und ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Absender, da regelmäßig nur dieser dasselbe Dokument erneut übermitteln kann. Der Begriff der Bearbeitung ist weit zu verstehen. Er beschränkt sich nicht auf die Lesbarkeit eines Dokuments, sondern umfasst z. B. auch die (fehlende) Möglichkeit, die elektronische Signatur zu verifizieren. Sieht die Behörde von einer unverzüglichen Mitteilung ab, ist sie verpflichtet, das Dokument zu akzeptieren. Eventuellen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand hat sie dann zu tragen. Zugleich steht fest, dass dieses Dokument wirksam zugegangen ist.
Abs. 3 trifft selbst keine Regelung über den Zugang von elektronischen Dokumenten, dieser bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. Der Eingang einer E-Mail in der vom Provider vorgehaltenen Mailbox wird als Zugang im Sinne von § 130 BGB gewertet. Das elektronische Dokument ist danach zugegangen, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des elektronischen Dokuments Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen. Für elektronische Dokumente also die Mailbox. Durch die Eröffnung des Zugangs im Sinne des § 3a Abs. 1 HVwVfG widmet der Empfänger bzw. Verfahrensbeteiligte seine Mailbox für den Empfang von elektronischen Erklärungen und akzeptiert zugleich, dass ein fast tägliches Nachsehen in der Mailbox als verkehrsüblich angesehen wird. Mit dem Eingang in der Mailbox werden Willenserklärungen wirksam und Fristen beginnen zu laufen, es sei denn der Empfänger macht geltend, dass er das übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten kann. Denn eine Erklärung, die ein Absender in für den Empfänger nicht lesbaren Zeichen abgibt, ist dem Empfänger im Rechtssinne auch nicht zugegangen. Die Kenntnisnahme muss ihm möglich und auch zumutbar sein.
Zu Nr. 5 (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG):
Die Vorschrift dient der Anpassung an die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Diese Vorschrift wurde durch Art. 16 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert. Anlässlich der Umstellung des DMBetrages auf Euro hat der Bund den Betrag, ab dem Auslagen für die Amtshilfe zu erstatten sind, von 50 DM auf 35 festgesetzt. Von einer Umrechnung im Verhältnis von 2: 1 wurde abgesehen, weil die entsprechende Regelung für das Sozialverfahren in § 7 SBG X im Rahmen des 4. EuroEinführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1982, 2007) auf 35 angehoben wurde. Im Interesse der Einheitlichkeit der Gesetze wird deshalb der Betrag von 35 in § 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG übernommen.
Auch andere Länder sind diesem Beispiel gefolgt und haben für die Amtshilfe den Betrag von 35 festgesetzt. Dadurch wird dem Prinzip der Gegenseitigkeit der Amtshilfe Rechnung getragen. Die Behörden des Bundes, der Länder und die kommunalen Behörden finden die gleichen Bedingungen für die Amtshilfe vor. Die Erhöhung trägt außerdem der allgemeinen Kostensteigerung Rechnung.
Zu Nr. 6 (§ 14 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG):
Die Änderung stellt klar, dass wegen Ungeeignetheit Bevollmächtigte und Beistände sowohl vom schriftlichen als auch vom Vortrag mittels elektronischer Dokumente zurückgewiesen werden können. Gleichzeitig wird das geltende Recht präzisiert: Beim mündlichen Vortrag ist eine Zurückweisung nur möglich, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand zum sachgemäßen Vortrag nicht in der Lage ist.
Zu Nr. 7 (§ 15 HVwVfG):
Die bisherige Fassung der Vorschrift stellte nur auf Schriftstücke und deren Transportbedingungen ab. Bei der elektronischen Übermittlung ist dagegen die Übermittlungszeit so kurz, dass die Entfernung zum Bestimmungsort bedeutungslos wird. Deshalb kann hier der Zugang - wie bei § 41 Abs. 2 HVwVfG (Nr. 15, vgl. auch die Begründung dort) - am dritten Tag nach der Übermittlung vermutet werden. § 15 Satz 2 HVwVfG ist nur anwendbar, wenn der Behörde der ausländische Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder Sitz bekannt ist. Mit der Bezugnahme auf die Absendung des Dokuments wird ein der Aufgabe zur Post vergleichbarer Anknüpfungspunkt gewählt. Auch für das Telefax als elektronisch übermitteltes Dokument tritt die durch die Änderung herbeigeführte Zugangsbeschleunigung ein.
Zu Nr. 8 (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG):
Die Änderung passt den Sprachgebrauch des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dem aktuellen Sprachgebrauch des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes an.
Zu Nr. 9 (§ 20 Abs. 5 HVwVfG):
Durch die Änderung werden Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) in den Kreis der Personen einbezogen, die in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden dürfen, weil wegen ihrer engen persönlichen Beziehung zu den Beteiligten der Verdacht der Befangenheit vermutet wird.
Zu Nr. 10 (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 4 HVwVfG):
Zu Satz 1:
Das Wort "Schriftstücke" wird durch das Wort "Dokumente" ersetzt. Damit wird klargestellt, dass eine Behörde auch bei fremdsprachigen elektronischen Dokumenten die Vorlage einer Übersetzung verlangen darf.
Zu Satz 4:
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wurde durch Art. 6 Nr. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) aufgehoben und durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Art. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ersetzt. Die Änderung von Satz 4 des § 23 Abs. 2 HVwVfG dient der Anpassung der Verweisung an die neue Rechtslage, indem nunmehr auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz verwiesen wird.
Zu Nr. 11 (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 HVwVfG):
Zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 2:
Die Änderung stellt klar, dass die Verwaltung auch elektronische Äußerungen von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen kann.
Zu Abs. 3 Satz 2:
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) hat das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen abgelöst, weshalb die Verweisung in Abs. 3 Satz 2 an die bundesrechtliche Rechtslage angepasst wird.
Zu Nr. 12 (§ 33 HVwVfG): Schriftdokumente werden etwa zum Zwecke der elektronischen Weiterverarbeitung zunehmend in elektronische Dokumente, umgekehrt aber auch noch signierte elektronische Dokumente in schriftliche umgewandelt werden.
In beiden Fällen kann eine Beglaubigung erforderlich sein. Daneben besteht ein Bedarf, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente bei einer notwendigen Umformatierung in ihrem rechtlichen Wert zu erhalten. Anders als bei der Übersignierung nach § 17 Signaturverordnung, bei der das Original des elektronischen Dokuments erhalten bleibt, wird dies bei der Umformatierung zerstört. Die neuen Nr. 3 und 4 des Abs. 4 sowie Abs. 5 treffen die notwendigen Regelungen für eine Beglaubigung in diesen Fällen.
Zu Abs. 4: Nr. 1 und 2 entsprechen der bisherigen Rechtslage. Die Neufassung der Nr. 3 gleicht die bisherige Fassung an die Weiterentwicklung der Technik an und ermöglicht nunmehr allgemein die Beglaubigung des Ausdrucks elektronischer Dokumente. Mit der neuen Nr. 4 wird für zwei unterschiedliche Fälle die Beglaubigung elektronischer Dokumente ermöglicht. Die Regelung in Buchst. a ermöglicht die Beglaubigung eines Dokuments bei dessen Überführung von einem Papierdokument in ein elektronisches Dokument. Buchst.
b eröffnet demgegenüber die Möglichkeit der Beglaubigung für elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wenn diese etwa aufgrund eines Technikwechsels umformatiert werden müssen. Abs. 5 enthält für die Beglaubigung im Falle der Nr. 4 weitere Anforderungen.
Zu Abs. 5: Abs. 5 enthält die notwendigen besonderen Anforderungen für die Beglaubigung elektronischer Dokumente.
Satz 1 Nr. 1 regelt den Fall der Beglaubigung eines Dokuments bei dessen Überführung von der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Version in die Papierversion. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beglaubigung bedürfen teilweise der Modifikation. So treten für den Fall der Beglaubigung nach Nr. 1 neben den Voraussetzungen nach Abs. 3 die weiteren Anforderungen nach den Buchst. a bis c hinzu.
Grundlage der Beglaubigung des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments ist die Signierung dieses Dokuments mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur. Der Beglaubigungsvermerk muss dann die für die Beglaubigenden wahrnehmbaren Ergebnisse der Signaturprüfung angeben: Das ist zunächst, wen die Signaturprüfung als den Inhaber des mit dem Dokument verbundenen Signaturschlüssels ausweist, also der Signaturschlüsselinhaber im Sinne von § 2 Nr. 9 Signaturgesetz (Satz 1 Nr. 1a). Zudem muss