Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten seit der Aufhebung des Bauverbotes im Hessischen Wassergesetz

Durch die Novellierung des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 18. Juli 2002 wurde auf Initiative der CDU-geführten Landesregierung das generelle Bauverbot in Überschwemmungsgebieten in Hessen innerhalb der bebauten Ortslagen in Hessen aufgehoben. Insbesondere ist es den Gemeinden möglich, durch Bebauungspläne in den Überschwemmungsgebieten die Bebauung zu erlauben. Die zu diesem Thema im Dezember 2004 erfolgte Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Ursula Hammann vom 13. Juli 2004 reicht für eine Beurteilung hinsichtlich zukünftiger Regelungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes nicht aus. Mit dem Berichtsantrag wird die Landesregierung gebeten, die Erfahrungen mit dieser Regelung und potenzielle zukünftige Entwicklungen zu ermitteln.

Staatsminister Dietzel forderte in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz am 14. April 2005 explizit dazu auf, einen Berichtsantrag zu stellen, um die Erfahrungen mit der Neuregelung des Bauverbotes aus dem Jahr 2002 zu evaluieren. Im Gegensatz zu einer Beantwortung einer Kleinen Anfrage sei mit einem Berichtsantrag eine detaillierte Beantwortung möglich. Diese Bitte des Staatsministers wird mit diesem Berichtsantrag erfüllt.

Die Landesregierung wird ersucht, im Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz über folgenden Gegenstand zu berichten:

1. Welche Gemeinden haben seit der Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 18. Juli 2002 Flächennutzungspläne beschlossen, in denen eine Bebauung in festgestellten Überschwemmungsgebieten nach § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG (2002) vorläufig geschützten Gebieten vorgesehen ist?

2. In welchen Gemeinden wurden seit der Änderung des Hessischen Wassergesetzes im Sommer 2002 Bebauungspläne rechtskräftig, in denen eine Bebauung in festgestellten Überschwemmungsgebieten bzw. nach § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG (2002) vorläufig geschützten Gebieten ermöglich wird?

3. Welche Art der Bebauung wurde dabei in den Bebauungsplänen festgesetzt?

Insofern Wohnnutzung ermöglicht wurde, wie viele Wohneinheiten sind in etwa vorgesehen?

4. Wie viele Bauwerke in welchen Gemeinden wurden aufgrund einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB in festgestellten Überschwemmungsgebieten bzw. nach § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG (2002) vorläufig geschützten Gebieten genehmigt?

Insofern Wohnhäuser ermöglicht wurden, wie viele Wohneinheiten sind vorgesehen?

Dem Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz überwiesen

5. Welche Regelungen hinsichtlich der Bauweise oder anderer Maßnahmen zum Schutz der Bauwerke vor Hochwasser für die Gebäude und deren Nutzerinnen und Nutzer wurden jeweils in den Bebauungsplänen bzw. im Rahmen der Baugenehmigungen durch wen festgelegt?

Wie und durch wen wird die Einhaltung dieser Regelungen überwacht?

Wie viele Verstöße wurden bisher wo festgestellt?

6. Welche Regelungen hinsichtlich des Retentionsraumverlustes wurden in den Bebauungsplänen bzw. im Rahmen der Baugenehmigungen jeweils durch wen getroffen?

Konnte ein vollständiger Ausgleich des Retentionsraums am jeweiligen Gewässer sichergestellt werden?

Wenn nein, wo nicht?

Wie und durch wen wird die Einhaltung dieser Regelungen überwacht?

Wie viele Verstöße wurden bisher wo festgestellt?

7. Wie viele Flächen sind in Hessen derzeit innerhalb geschlossener Ortschaften als Überschwemmungsgebiete festgestellt bzw. nach § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG (2002) geschützt?

Welche Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind davon betroffen?

8. Bis wann wird die Feststellung der im Rahmen des Projektes Retentionskataster Hessen noch zu ermittelnden ca. 700 km Gewässer voraussichtlich abgeschlossen sein?

9. Für welche Gewässerabschnitte 1. und 2. Ordnung stehen die Feststellungen (siehe Nr. 8) noch aus und bis wann ist jeweils mit einer Feststellung zu rechnen?

10. Welche der Überschwemmungsgebiete dieser Gewässerabschnitte (siehe Nr. 9) werden derzeit nicht durch die Veröffentlichung von Arbeitskarten geschützt und warum nicht?

11. In welchen Fällen wurde bisher die Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG (2002) wirksam, wonach der Schutz der Überschwemmungsgebiete durch die Veröffentlichung von Arbeitskarten nach fünf Jahren ausläuft?

12. Welche Veränderungen hinsichtlich der Bauaktivitäten erwartet die Landesregierung durch die mit der Novellierung des HWG 2005 verbundene Neuregelung der Möglichkeiten der Bebauung von Überschwemmungsgebieten?

13. Kann die Landesregierung nach der Novellierung des HWG 2005 sicherstellen, dass die Retentionsraumverluste bei Baumaßnahmen in Überschwemmungsgebieten in jedem Fall ausgeglichen werden?