Einbindung des Unternehmens Zechbau

Das hätte man sich sparen können, indem man sagt, wir machen diese Arbeiten von vornherein.

Im Gegenteil, es hätte den Zeugen Mellenthin schon ein bisschen stutzig gemacht,1080 wenn das Unternehmen Zechbau nicht selbst zum Zuge gekommen wäre.

Die Beweisaufnahme hat deutlich gemacht, dass neben der exklusiven Einbindung des Unternehmens Zechbau in die Planung, und unter Missachtung vergaberechtlicher Vorschriften durch die freihändige Vergabe des Gesamtauftrages, dieses Unternehmen in erheblichem Maße begünstigt worden ist. Die konsequente Verhinderung einer Vorfestlegung durch eine exklusive Planungsbeteiligung zu verhindern, ist eine Konsequenz aus den am Bauvorhaben Weserstadion-Ostkurve gewonnenen Erkenntnissen.

Fortgesetzte Missachtung vergaberechtlicher Vorschriften auch bei den neuen Ausbaustufen des Weserstadions

Die unzulässige freihändige Vergabe des Bauvorhabens Ostkurve stellt zudem keinen Einzelfall dar. Sie ist Teil einer systematischen Missachtung vergaberechtlicher Vorschriften. Besonders deutlich zeigt sich dies an den weiteren Ausbaustufen des Weserstadions. Denn auch im Zusammenhang mit der Kapazitätserweiterung und dem geplanten Ausbau der Nordgeraden ist eine erneute Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften festzustellen.

Im Mai 2001 wurde durch die BSF ein Generalplanungs- und Projektsteuerungsauftrag in Millionenhöhe an die Firma PROCON Ingenieurgesellschaft für wirtschaftliches Bauen (im Folgenden kurz: PROCON erteilt und die entsprechenden Verträge wurden geschlossen. Beteiligt am Zustandekommen dieses Auftrages war der ehemalige Mitgesellschafter des Unternehmens Zechbau und nunmehr für die PROCON tätige Andreas Hundsdörfer. Auf Seiten der BSF zeichnete der Geschäftsführer Herr Hoffmann für die Vertragsschließung verantwortlich. Vereinbart wurden zwischen der BSF und der PROCON ein Pauschalhonorar Generalplanung in Höhe von ca. 2,2 Mio. DM (exkl. und ein Pauschalhonorar Projektsteuerung in Höhe von ca. 390.000 DM (exkl.

Nach dem seit 1. Januar 1999 geltenden Vergaberechtsänderungsgesetz sind die Vergabevorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzuwenden, wenn ein Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag von einem in § 98 GWB genannten öffentlichen Auftraggeber vergeben wird und der Wert des Auftrags die so genannten Schwellenwerte gemäß § 100 Abs. 1 GWB erreicht oder übersteigt.

Diese Vorraussetzungen lagen im Fall der Planungsvergabe durch die BSF eindeutig vor.

Die BSF war zum damaligen Zeitpunkt öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB. Sie wurde von einer Gebietskörperschaft beherrscht, d. h. überwiegend finanziert und kontrolliert, und zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Ausweislich der dem Ausschuss vorliegenden Akten hat die BSF zu dieser Frage im Januar 2002 eine eigene rechtliche Stellungnahme eingeholt, die die getroffenen Feststellungen in vollem Umfang bestätigt.

Gemäß § 99 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GWB gelten isolierte Planungsleistungen regelmäßig als Dienstleistungsaufträge.

Damit beträgt ­ und seit Erlass der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, in § 2 Nr. 3 dieser Verordnung festgelegt ­ der Schwellenwert für derartige Dienstleistungsaufträge ohne Mehrwertsteuer 200.000,00? (384.253,00 DM). Bei der vorliegenden Überschreitung dieses Schwellenwertes hätte demnach für die Planungsvergabe die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Anwendung finden müssen, die in der Regel die öffentliche Ausschreibung eines Verhandlungsverfahrens vorschreibt.

Eine solche Ausschreibung ist nach den bisherigen Erkenntnissen unterblieben, ohne dass substantielle Ausnahmegründe dafür vorlagen.

Hinzu kommt, dass die Vertragsunterzeichnung erfolgte, obwohl ein Mitarbeiter der BMB im Januar 2001 den Kosten nach stichprobenartiger Prüfung der Zusammenstellung der Firma PROCON eine Plausibilität und Angemessenheit nicht bescheinigte. Der Mitarbeiter vermerkte zu hoch angesetzte Einheitspreise und nicht nachvollziehbare und zum Teil falsche Honorarberechnungen.

Diese Angaben des mittlerweile nicht mehr bei der BMB beschäftigten Mitarbeiters stellen auch die früheren Kostenkalkulationen der Bauvorhaben des Weserstadions und insbesondere die der Ostkurve in Frage. Diese stammen alle vom Zeugen Andreas Hundsdörfer, der aufgrund seiner Aussageverweigerung nicht zur Aufklärung beigetragen hat.

Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, den ehemaligen Mitarbeiter der BMB als Zeugen zu hören, wurde durch die Ausschussmehrheit abgelehnt.

2. Großmarkt

Der Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen stellt fest, dass zunächst ­ entgegen anderslautender Vergabevorschläge ­ eine Vergabe aller Rohbauarbeiten an das Unternehmen Zechbau erfolgt ist. Erst durch die Inanspruchnahme vergaberechtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten wurde eine Korrektur auf die wirtschaftlichsten Angebote herbeigeführt.

Die Vergabe sämtlicher Rohbauarbeiten an das Unternehmen Zechbau

In besonderer Deutlichkeit hat die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit dem untersuchten Bauvorhaben Großmarkt ergeben, dass die neuen Rechtsschutzmöglichkeiten des Vergaberechtes ein wichtiges Korrektiv gegen vergaberechtswidrige Auftragserteilungen darstellen.

Nur durch die Initiative von Mitbewerbern und durch die Inanspruchnahme des Nachprüfungsverfahrens konnte die beabsichtigte Vergabe aller Rohbauarbeiten zugunsten des Unternehmens Zechbau aufgehoben werden. Unter Berücksichtigung der Vergabegrundsätze verpflichtete die Vergabekammer die Großmarkt zu einer Auftragserteilung an die wirtschaftlichsten Anbieter.

Ausgeschrieben wurden für den Großmarkt Bremen EU-weit die nachfolgend aufgeführten fünf Rohbaukomplexe.

Für diese fünf Vergabeeinheiten (VE) wurde unter anderem durch das Unternehmen Zechbau jeweils ein Angebot abgegeben. Jedes dieser Angebote enthielt folgende Formulierung: Bei unserer Kalkulation sind wir davon ausgegangen, dass die Vergabeeinheiten VE 7 ­ VE 11 als Gesamtpaket vergeben werden.

Die Auslegung dieser Formulierung spielte sowohl im Vergabeverfahren, als auch im Nachprüfungsverfahren eine zentrale Rolle. Die Auswertung der eingegange1082 Siehe beispielhaft für die VE 7: PUA 124/43 nen Angebote erfolgte durch die BT Bau und Technik und die hanseatische Projektentwicklungsgesellschaft (im Folgenden kurz: hapeg Ausgehend von der oben genannten Formulierung stellte die BT Bau und Technik am 28. Juni 2001 die fünf Einzelangebote des Unternehmens Zechbau als Angebotspaket den fünf Angeboten der jeweils wirtschaftlichsten Einzelbieter (3 x Wilbers & Neumann, 1 x Prien und 1 x Döpker) gegenüber. Aus der Summe der letztgenannten Einzelbieter ergab sich ein Betrag in Höhe von 8.028.683,40? (inkl. 16 % gesetzl. Mehrwertsteuer). Demgegenüber belief sich die Summe der fünf Einzelgebote des Unternehmens Zechbau auf 8.084.819,40? (inkl. 16 % gesetzl. Mehrwertsteuer) und lag damit über den Angeboten der Einzelbieter.

Wenn das Unternehmen Zechbau aber nur ein einheitliches Nebenangebot auf alle fünf Rohbaukomplexe beabsichtigte, hätte nach der aufgezeigten Gegenüberstellung der Preise und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Angebote, keine Vergabeempfehlung für das Unternehmen Zechbau ausgesprochen werden dürfen. Diese Auffassung wird auch von der mit der Ausschreibungsdurchführung beauftragten hapeg geteilt. In einem Gesprächsprotokoll vom 29. Juni 2001 wird unter der Überschrift Angebot Fa. Zechbau ­ Rohbauarbeiten notiert: Gemäß dem Angebotsschreiben der Fa. Zechbau wurden die Vergabeeinheiten VE 7 ­ VE 11 als Gesamtpaket kalkuliert. Gemäß der vorliegenden Auswertung der Einzelangebote Rohbau der BT Bau & Technik mit aktuellem Stand ist jedoch die Fa. Zechbau in der Summe aller Vergabeeinheiten nicht die günstigste Firma. Weiterhin sind nicht alle Vergabeeinheiten der Fa. Zechbau die kostengünstigsten, tatsächlich nur die Großmarkthalle1084 und die Spezialitätenhalle. Insofern kann das Angebot der Fa. Zechbau zwar als Nebenangebot gewertet werden (weil abweichend von den Verdingungsunterlagen angeboten wurde, im Gesamtpaket kalkuliert), jedoch ist die Fa. Zechbau hieraus nicht mit Einzelvergaben oder der Gesamtvergabe Rohbau zu beauftragen.

Entgegen dieser Stellungnahme der hapeg werden durch die BT-Bau und Technik in ihren Vergabevorschlägen an die Großmarkt vom 12. Juli 2001 unterschiedliche Auslegungsvarianten geliefert. Beispielsweise lautet die Formulierung im Vergabevorschlag vom 12. Juli 2001 für die Vergabeeinheit Markthallenkomplex (VE 7): Günstigster Bieter ist die Firma Zechbau. Da die Firma Zechbau nur unter der Bedingung1086 angeboten hatte, dass sie gleichzeitig den Zuschlag für die VE 7 ­ 11 erhält, ist das Angebot als zulässiges Nebenangebot zu werten. Eine Wertung des Angebotes der Fa. Zechbau wurde durch einen Gesamtvergleich mit den Angeboten der günstigsten Einzelbieter für diese Vergabeeinheiten durchgeführt.

Bei dieser Bewertung ergab sich ein Preisvorteil für das Angebot der Firma Zechbau.

Hinsichtlich der Vergabeempfehlung Distributionshallen I-V (VE 10) wird ­ ebenfalls am 12. Juli 2001 ­ dann aber ausgeführt: Günstigster Bieter ist die Bietergemeinschaft Wilbers & Neumann. Rein rechnerisch wäre das isolierte Teilangebot der Firma Zechbau günstiger. Allerdings hatte die Firma Zechbau nur unter der Bedingung geboten, dass sie gleichzeitig den Zuschlag für die VE 7 ­ 11 erhält. Eine Wertung des Angebotes der Firma Zechbau durfte somit nur im Rahmen eines Gesamtvergleiches der Angebote der günstigsten Einzelbieter erfolgen.