Pädagogische Maßnahmen sowie Ordnungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen

Pädagogische Maßnahmen nach § 82 Absatz 1: Gespräch, mündliche Verwarnung, Information an Klassenlehrer bzw. Klassenlehrerin, Anruf bei den Eltern und nachfolgendes Gespräch, soziale Dienste und Ordnungsdienste.

Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Absatz 2: Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen, Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, Androhung der Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe, Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe, Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform, Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform, Androhung der Verweisung von der besuchten Schule, Verweisung von der besuchten Schule.

(Pädagogische Maßnahmen sowie Ordnungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen.) B.b) Maßnahmen gegen Lehrerinnen und Lehrer Folgende Maßnahmen sind gegenüber Lehrkräften, die gegen das dann bestehende Rauchverbot verstoßen, möglich:

- Formlose Hinweise des Schulleiters als Kollegen, in Wahrnehmung der Vorbildfunktion gegenüber den Schülern auf das Rauchen im Schulbereich zu verzichten,

- Formlose Hinweise des Schulleiters als Dienstvorgesetztem in Anwendung des § 16a Nr. 10 DO auf die bestehende Dienstpflicht, innerhalb der Schule nicht zu rauchen,

- Förmliche Belehrungen des Schulleiters als Dienstvorgesetztem in Anwendung des § 16a Nr. 10 DO auf die bestehende Dienstpflicht, innerhalb der Schule nicht zu rauchen,

- Förmliche Missbilligungen des Schulleiters als Dienstvorgesetztem in Anwendung des § 16a Nr. 10 DO auf die bestehende Dienstpflicht, innerhalb der Schule nicht zu rauchen,

- Mitteilung von Verstößen gegen die Dienstpflicht, im Schulbereich nicht zu rauchen, an das zuständige Staatliche Schulamt mit dem Ziel der Einleitung nichtförmlicher Disziplinarverfahren nach § 22 HDO,

- Entsprechende Anwendung der Regelungen der Dienstvereinbarung „Sucht" durch Benennung von einschlägigen Beratungsstellen und ggf. der in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Folgeschritte.

Sämtliche Maßnahmen gegenüber Lehrkräften sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgestuft anzuwenden.

C) Begleitmaßnahmen:

Auf Dauer können folgende Begleitmaßnahmen hilfreich sein:

- Weiterhin Aufklärung, damit möglichst auch außerhalb der Schule nicht geraucht wird,

- Mit den Schülern klären, was cool ist und warum Rauchen nicht cool ist

- Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte einladen, über ihre Erfahrungen im Umgang mit dem Rauchverbot zu diskutieren und zu berichten (Briefe der Schulklassen mit Anregungen, Tipps und Kritik, aber auch einfache Erfahrungsberichte, sind mir jederzeit willkommen). D) Konkrete Projekte:

Für die Grundstufe eignen sich beispielsweise:

· „Klasse 2000" (www.klasse2000.de)

· „Eigenständig werden" (www.ift-nord.de)

· „Das kleine Ich bin ich"

Für die Sekundarstufe I eignen sich beispielsweise:

· „Eigenständig werden" Klasse 5 u. 6 (www.ift-nord.de)

· ALF (http://www.ift.de/download/Folien-LZG.pdf)

· „Erwachsen werden" (http://www.lions-fon.de/lions-fon/quest.htm)

· „Be Smart ­ Dont Start" (http://www.ift-nord.de)

· "Klasse ist Rauchfrei ­ Rauchfrei ist Klasse" (Kontakt: Hubert Hecker, Gesamtschule Hadamar)

Für Sekundarstufe I und II, insbesondere für Übergänge auch in die Beruflichen Schulen eignen sich zum Beispiel:

· „Auf die coole Tour" von Dr. Wolfgang Mazur und „Im Gleichgewicht" hierzu: www.starke-eltern.de/htm/projekte_jugend.htm - 34k und Anne Jost, Johannes Lischke, Jutta Scheibel, Heft 21 der Frankfurter Schriften „Suchtproblem und Schule" „Im Gleichgewicht" (Hrsg.: Verein Arbeits- und Erziehungshilfe e. V., Fachstelle Prävention, Frankenallee 157 ­ 159, 60326 Frankfurt am Main und Fachberatung für Suchtprävention des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main (www.fachstelle-praevention.de und www.schulamt-frankfurt.de

· Raucherentwöhnungsangebote (www.lehrer-online.de)

· strukturierte Frühinterventionsmaßnahmen (z. B. nach dem Vorbild von „Fred", Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten) http://www.bmgs.bund.de/downloads/FreD_Berichtveroeffentlichung.pdf http://www.drogenberatung-jj.de/deutsch/103/28/28/30002/design.html als wesentliche pädagogische Maßnahme vor den Ordnungsmaßnahmen nach § 82 HSchG E) Maßnahmen zur strukturellen Verankerung in der Schule:

Ein schuleigenes Präventionskonzept kann im Schulprogramm verankert werden und wird mit diesem laufend fortgeschrieben und evaluiert. Es zeigt Bezüge zu anderen Erziehungsaufgaben, z. B. Erziehungsvereinbarungen, Gewaltprävention, Prävention der Schulabstinenz, Gender- und Migrationsfragen. Es berücksichtigt die Präventionskonzepte der anderen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen im Stadtteil / in der Region.

Suchtprävention ist keine punktuelle Maßnahme, Suchtprävention durchzieht vielmehr den Schulalltag als allgemeines Prinzip. Ihr Anspruch korrespondiert mit den folgenden Erziehungszielen:

- Förderung des Ich-Bewusstseins und des Selbstwertgefühls durch die Übernahme von Verantwortung.

- Schaffung einer Atmosphäre des Vertrauens und der Geborgenheit im Schulalltag.

- Wahrnehmung eigener Bedürfnisse und Ziele.

- Vermittlung von Orientierungen und Grundwerten in Verbindung mit dem gelebten Vorbild Erwachsener.