Zuständigkeitsbereich die Studierendenwerke

Der Zugang darf nur an sachliche Kriterien und nicht an über das Studium hinaus geltende Bedingungen geknüpft sein. Entgelte sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Trägerinnen und Träger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden.

(3) Soziale Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass die Belange Studierender mit Behinderung, Studierender mit Kindern und Studierender mit besonderen religiösen Verhaltensnormen angemessen Berücksichtigung finden.

(4) Die Trägerinnen und Träger können Personen, die nicht Studierende einer zugeordneten Hochschule sind, zur Benutzung ihrer Einrichtung zulassen, soweit dies mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vereinbar ist, dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt und keine Subventionen oder studentischen Beiträge bei der Entgeltfestsetzung berücksichtigt werden.

§ 3:

Trägerinnen und Träger:

(1) Hauptträger der sozialen Infrastruktur sind für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Studierendenwerke. Sie verantworten die Hauptdienstleistungen, koordinieren das Angebot der sozialen Infrastruktur zwischen den Trägerinnen und Trägern und berichten den Hochschulen ihres Bereiches und dem für Hochschulen fachlich zuständigen Ministerium alle zwei Jahre über den Bedarf und das Angebot der örtlichen sozialen Infrastruktur.

(2) Weitere Trägerinnen und Träger im Sinne dieses Gesetzes sind:

- die Hochschulen,

- die Studierendenschaften,

- die Kommunen, in denen die Hochschulen ihren Sitz haben,

- die religiösen Hochschulgemeinden, sofern sie soziale Infrastruktur anbieten.

Ergänzende Trägerin oder Träger der sozialen Infrastruktur können auch Verbände oder Unternehmen sein, sofern sie ihre Leistungen nach § 2 Abs. 2 anbieten und vom örtlichen Studierendenwerk anerkannt wurden. Der Verwaltungsrat beschließt über Richtlinien für die Anerkennung durch die Geschäftsführung und bei Verstoß gegen diese Richtlinien im Einzelfall über einen Widerruf der Anerkennung.

Teil 2: Ziel- und Leistungsvereinbarungen

§ 4:

Zielvereinbarungen, Aufgabendelegation:

(1) Die Hochschulen können mit Trägerinnen und Trägern der sozialen Infrastruktur Ziel- und Leistungsvereinbarungen über ihr Angebot treffen, sofern hierfür durch die Hochschulen oder das fachlich zuständige Ministerium Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Benehmen mit hiervon betroffenen Hochschulen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke durch Rechtsverordnung den Studierendenwerken staatliche Aufgaben, auch zur Erfüllung nach Weisung, übertragen oder entziehen. Die Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben unberührt. Mit der Aufgabenübertragung werden der vollumfängliche Ersatz des notwendigen Aufwands und die Anwendung des Haushaltsrechts geregelt.

Teil 3: Kooperationsregeln

§ 5:

Zuständigkeiten und Kooperation der Trägerinnen und Träger:

(1) Für das Angebot der Pflichtdienstleistungen sind die Studierendenwerke in ihrem Bereich mit Ausnahme der Wohnraumversorgung ausschließlich zuständig. Im Bereich der Wohnraumversorgung können weitere und ergänzende Trägerinnen und Träger Angebote machen. Sie können das Studieren denwerk beauftragen, gegen Kostenersatz die Wohnraumvermittlung in ihrem Auftrag wahrzunehmen.

(2) Die weiteren Dienstleistungen werden von den Studierendenwerken, den weiteren und ergänzenden Trägerinnen und Trägern erbracht. Die Trägerinnen und Träger sollen ein abgestimmtes Dienstleistungsangebot sicherstellen; hierüber können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.

(3) Hochschulen sollen Dienstleistungen der sozialen Infrastruktur nur in begründeten Fällen anbieten. Hochschulen und Studierendenschaften können die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben im Bereich der sozialen Infrastruktur durch Leistungsvereinbarung auf eine andere Trägerin oder einen anderen Träger übertragen.

(4) Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben unter regelmäßiger Berücksichtigung vergleichbarer Angebote Dritter. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studierendenwerk insoweit das Aufsichtsrecht durch den Verwaltungsrat und das Prüfungsrecht des Rechnungshofs (§ 111 Landeshaushaltsordnung) sicher.

Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; eine Gewährträgerhaftung des Landes Hessen ist insoweit ausgeschlossen.

§ 6:

Information:

(1) Trägerinnen und Träger sozialer Dienstleistungen an einem Hochschulstandort können in Einrichtungen anderer Trägerinnen und Träger kostenfrei über ihr Angebot informieren.

(2) Die Studierendenwerke informieren die Studierenden über das gesamte Angebot sozialer Infrastruktur am Hochschulstandort.

Teil 4: Studierendenwerke

§ 7:

Rechtsstellung, Aufgabe und Satzung:

(1) Die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Sie bieten als Selbsthilfeeinrichtungen soziale Dienstleistungen für die Studierenden ihrer Hochschulen an. Sie fördern dadurch die Studierenden wirtschaftlich und sorgen für deren Gesundheit.

(3) Studierendenwerke können Leistungen für Dritte erbringen, soweit hierbei aus marktüblichen Preisen Gewinne erzielt werden, die den Aufgaben des Studierendenwerks förderlich sind.

(4) Das Studierendenwerk gibt sich eine Satzung.

§ 8:

Errichtung

Es werden folgende Studierendenwerke errichtet:

1. das Studierendenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Fachhochschule Darmstadt,

2. das Studierendenwerk Frankfurt am Main für die Johann-WolfgangGoethe-Universität, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung, Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main und für die Fachhochschule Wiesbaden,

3. das Studierendenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität, für die Fachhochschule Fulda und für die Fachhochschule GießenFriedberg,

4. das Studierendenwerk Marburg für die Philipps-Universität,

5. das Studierendenwerk Kassel für die Universität Kassel.

§ 9:

Gemeinnützigkeit, Finanzierung und Beiträge:

(1) Die wirtschaftlichen Betriebe der Studierendenwerke sind so einzurichten und zu führen, dass die Einnahmen die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit unter Gewinnverzicht decken; das Studierendenwerk kann zweckgebundene Rücklagen bilden. Die Studierendenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.

(2) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenwerke dienen Mittel aus:

1. Zuschüssen des Landes und der Hochschulen,

2. Kostenerstattung für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben,

3. Zuwendungen Dritter,

4. eigenen Einnahmen,

5. studentischen Beiträgen.

(3) Das Land ist verpflichtet, für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden Zuschüsse zur Verfügung zu stellen, die den laufenden Bedarf sowie Investitionsnotwendigkeiten der einzelnen Bereiche sozialer Betreuung und Förderung berücksichtigen. Das fachlich zuständige Ministerium kann diese Zuschüsse im Rahmen einer für fünf Jahre mit den Studierendenwerken vereinbarten leistungsbezogenen Mittelzuweisung an die Hochschulen zweckgebunden für Aufgaben der sozialen Infrastruktur verteilen; die Hochschulen können an die Weitergabe der Zuschüsse Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 knüpfen. Kostenerstattungen gemäß Abs. 3 Nr. 2 sind von der leistungsgesteuerten Mittelzuweisung ausgenommen.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben die Studierendenwerke von den Studierenden Beiträge. Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig und werden von der Kasse der Hochschule gebührenfrei eingezogen.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Beiträge nach sachlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte ermäßigen.

§ 10:

Organe

Die Organe der Studierendenwerke sind

- der Verwaltungsrat,

- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 11:

Verwaltungsrat:

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität als vorsitzendes Mitglied; sie oder er kann sich durch ein anderes Mitglied des Präsidiums vertreten lassen,

2. ein Mitglied der Professorengruppe, das vom Senat der Universität für zwei Jahre gewählt wird,

3. zwei Studierende, die vom Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität zeitgleich mit der Wahl einer oder eines neuen AStA-Vorsitzenden gewählt werden; ihre Amtszeit endet mit ihrer Abwahl oder mit der Neuwahl einer oder eines AStA-Vorsitzenden,

4. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt, in der das Studierendenwerk seinen Sitz hat; sie oder er kann sich durch ein anderes Mitglied des Magistrats vertreten lassen.

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, ein vom Personalrat des Studierendenwerks für die Dauer von zwei Jahren bestelltes Mitglied und die oder der AStA-Vorsitzende gehören dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an.