Hebesatz für die Schulumlage

Nach den vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erhobenen Daten (Stand 4. Oktober 2005) beträgt der Anteil dieser Aufgabe im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 13,1 v.H. wie in der Einzelbegründung dargelegt -, sodass der Ermäßigungssatz von 50 v.H. auf 43,5 v.H. zu reduzieren ist. Die sieben Sonderstatusstädte müssen nach diesem Vorschlag zusammen - auf der Basis des Kommunalen Finanzausgleichs 2005 - 12,1 Mio. mehr an Kreisumlage abführen.

Aufhebung der Deckelung der Schulumlage (Art. 1 Nr. 7b)

Der Hebesatz für die Schulumlage darf zurzeit nur auf bis zu 8 v. H. der Grundlage für die Kreisumlage festgesetzt werden. Die Landkreise fordern seit mehreren Jahren, diese Begrenzung aufzuheben, weil das Aufkommen der Schulumlage nicht ausreiche, die Belastungen aus der Schulträgerschaft auszugleichen. Die über dieser Grenze liegenden Belastungen werden über die Kreisumlage finanziert. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung werden die Landkreise ermächtigt, eine kostendeckende Schulumlage zu erheben. Bei der Einführung soll aber die Summe aus Kreis- und Schulumlage für jede Gemeinde zunächst unverändert bleiben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anhebung der Schulumlage im Allgemeinen eine Reduzierung des Finanzbedarfs zur Folge hat, der durch die Kreisumlage zu decken ist.

Kommunaler Beitrag zu den Folgekosten der Deutschen Einheit (Art. 2)

In Art. 2 wird der Betrag des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit für das Ausgleichsjahr 2004 festgelegt, den das Land an die hessischen Städte und Gemeinden zurückzuzahlen hat. Die Ableitung des Rückzahlungsbetrags ist in der Einzelbegründung erläutert.

Gleichzeitig werden für das Finanzausgleichsgesetz redaktionelle Änderungen vorgeschlagen, die durch Änderung von Bundesgesetzen bedingt sind, und Formulierungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, werden stringenter gefasst. Außerdem wird die Ermächtigung verlängert, die Mittel für die neue Abt. C des Investitionsfonds aus den sonstigen Erträgen des Fonds zu verstärken (Art. 3). Besondere Finanzzuweisungen im Bereich Soziales (Art. 4)

In der Begründung zu § 1 in Art. 5 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2005 vom 23. September 2004 (Drucks. 16/2700) hatte die Landesregierung angekündigt, für die nachfolgenden Ausgleichsjahre die Verteilung der Mittel aus der Wohngeldentlastung des Landes in das Gesamtkonzept der vorgesehenen Neuregelung der Besonderen Finanzzuweisungen im Bereich Soziales (§§ 23 und 23a FAG) einzubinden. Ein solches Konzept ist auch in einer gemischten Arbeitsgruppe zusammen mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände nach gründlichen Vorarbeiten erarbeitet und den Gremien der Spitzenverbände vorgestellt worden. Die Umsetzung wurde jedoch insbesondere wegen fortbestehender Unsicherheit über die Datenbasis aus dem Hartz-IV-Regelungskomplex - auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände für das Ausgleichsjahr 2006 zurückgestellt.

Dies macht die in Art. 4 des Entwurfs vorgesehene Neuregelung der Verteilung der Mittel aus der Wohngeldentlastung des Landes erforderlich, weil die Regelung für das Vorjahr ausdrücklich auf das Ausgleichsjahr 2005 beschränkt war.

B. Einzelbegründung

Zu Art. 1

Zu Nr. 1:

Durch den vorgelegten Gesetzentwurf wird eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses notwendig.

Zu Nr. 2:

Zu a: Redaktionelle Änderung. Die Fundstellen für das Gemeindefinanzreformgesetz sind zu aktualisieren.

Zu b:

Nach der geltenden Fassung des § 2 Abs. 4 hat sich die Steuerverbundmasse nach der Regierungsvorlage zu richten. Von dieser Regelung ist der Haus8 haltsgesetzgeber in den Vorjahren wiederholt abgewichen und hat bei gravierenden Änderungen der geschätzten Steuereinnahmen während des Gesetzgebungsverfahrens die Steuerverbundmasse im Haushaltsplan aktualisiert. Aus Gründen der Gesetzesklarheit soll nun das praktizierte Verfahren auch im Finanzausgleichsgesetz aufgenommen werden und sich die Steuerverbundmasse nach dem Haushaltsplan richten.

Zu Nr. 3:

Auch diese Änderung soll die Klarheit des Gesetzes erhöhen. Nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt die Zuständigkeit einer Gemeinde, auch wenn sie an eine Mindesteinwohnerzahl gebunden ist, beim Rückgang der Einwohnerzahl erhalten. Dies gilt so lange, bis die Mindesteinwohnerzahl um nicht mehr als 10 v.H. unterschritten wird. Die Zuständigkeiten sind in den verschiedenen Fachgesetzen geregelt. Um hier Klarheit zu schaffen, werden im Finanzausgleichsgesetz die beiden Mindesteinwohnerzahlen festgeschrieben, die für die meisten Zuständigkeiten relevant sind.

Nach Unterschreitung der Einwohnerzahl von 7.500 oder 50.000 um weniger als 10 v.H. bleibt den Gemeinden die erhöhte Einwohnerveredelung erhalten. Für alle übrigen Gemeinden gilt die erhöhte Einwohnerveredelung nur für einen Übergangszeitraum von einem Jahr.

Zu Nr. 4

Zu a: Redaktionelle Änderung.

Zu b:

Die Vorschrift ermächtigt das Land, den kommunalen Zuweisungsempfängern im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms Zuweisungen für von ihnen aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Abwasserinvestitionen zu bewilligen. Ein Teil der erforderlichen Mittel soll der Finanzausgleichsmasse aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe nach Maßgabe des Haushalts zugeführt werden.

Zu c:

aa) Redaktionelle Änderung.

bb) Der Satz kann gestrichen werden, weil aufgrund des Abschlussprogramms Kostenrichtwerte nicht mehr neu festzusetzen sind.

Zu d: Redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 5

Redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 6

Im Rahmen der strukturellen Veränderungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) werden ÖPNV-Unternehmen zunehmend in Gesellschaften aufgeteilt, die im Wettbewerb Verkehrsleistungen mit Fahrzeugen und eigenem Personal erbringen (Verkehrsunternehmen), und solche, die die dazu notwendigen Infrastrukturen diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen (Verkehrsinfrastrukturunternehmen). Um auch den teilweise bereits in Gründung befindlichen Verkehrsinfrastrukturunternehmen außerhalb der Deutschen Bahn AG Landeszuwendungen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs bewilligen zu können, bedarf es der Klarstellung im Gesetz.

Zu Nr. 7

Zu a:

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird auf die Änderung der Auftragsverwaltung der Durchführung der Sozialhilfe nach § 4 Abs. 4 HAGSGB XII reagiert. Während bisher nach dem so genannten "Lahn-DillGesetz" (Gesetz zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebietes und Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.

Einwohnern sowie zur Regelung sonstiger Fragen der Verwaltungsreform vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179)) die Durchführung der Aufgaben der örtlichen Sozialhilfeträger für die Sonderstatusstädte als "übertragen" galt, kann nun die Auftragsverwaltung an den Landkreis zurückgegeben werden.

In der Übersicht ist der Nettozuschussbedarf (Ausgaben minus Einnahmen) der sieben Sonderstatusstädte für die einzelnen Aufgaben, die ihnen nach dem "Lahn-Dill-Gesetz" und Folgegesetzen übertragen wurden, aufgeführt. Dabei handelt es sich um die Durchschnittswerte der Daten der Jahre 2001 bis 2003, die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erhoben wurden.

Das Jahr 2004 wurde nicht mehr berücksichtigt, weil dieses Jahr aufgrund von Aufgabenverlagerung im Landkreis Groß-Gerau nicht repräsentativ ist.

Der Zuschussbedarf für die Verwaltung der Sozialhilfe der sieben Städte betrug im Durchschnitt 13,1 v.H. der Zuschussbedarfe für alle Aufgaben aufgrund des Sonderstatus. Deshalb ist der Ermäßigungssatz bei der Kreisumlage dieser Gruppe von 50 v.H. um 13,1 v.H., also auf 43,5 v.H. zu reduzieren.

Auf der Basis des KFA 2005 müssen die Sonderstatusstädte aufgrund dieses Gesetzesvorschlags bei unveränderten Hebesätzen 12,1 Mio. zusätzlich an Kreisumlage abführen. Von diesen 12,1 Mio. Mehreinnahmen müssen die Landkreise mit Sonderstatusstädten 4,7 Mio. durch Umverteilung der Schlüsselzuweisungen an die anderen Landkreise abgeben.

Zu b:

Während in der bisherigen Fassung des Finanzausgleichsgesetzes die Schulumlage auf 8 v.H. begrenzt war, soll sie nun die Belastungen der Landkreise durch die Schulträgerschaft voll ausgleichen. Diese Belastungen sind im jährlichen Haushaltsplan des Landkreises, in dem auch die jeweils letzten Rechnungsergebnisse anzugeben sind, nachvollziehbar dokumentiert und unterliegen im Übrigen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. So kann von den zahlungspflichtigen Gemeinden geprüft werden, ob die Einnahmen aus der Schulumlage den Belastungen des Landkreises aus der Schulträgerschaft entsprechen.

Um bei der Einführung einer kostendeckenden Schulumlage die Summe aus Kreis- und Schulumlage für jede Gemeinde zunächst unverändert zu lassen, sind die Hebesätze für die Kreisumlage nach Gemeindetypen differenziert zu ändern.

Da die Umlagegrundlage für die beiden Umlagen für die Mehrzahl der Gemeinden identisch ist, ist der Hebesatz für die Kreisumlage in gleicher Höhe zu senken, wie der Hebesatz der Schulumlage erhöht wird. Dies gilt solange, bis erstmalig eine kostendeckende Schulumlage erreicht ist. Gemeinden, die ebenfalls Schulträger sind und deshalb keine Schulumlage zahlen, sind aber nach Satz 5 von der Ermäßigung der Kreisumlage auszuschließen.

Die Regelungen in Satz 6 und 7 berücksichtigen die Besonderheit, dass die Grundlagen für die beiden Umlagen bei den Sonderstatusstädten (Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern) unterschiedlich definiert sind. Nach Satz 1 bezieht sich die Schulumlage auf die volle Umlagegrundlage, während die Umlagegrundlagen der Kreisumlage durch die in Nr. 7 a vorgesehene Änderung des § 37 Abs. 2 Satz 2 auf 56,5 v.H. ermäßigt werden sollen, soweit die Steuerkraft die Bedarfsmesszahl nicht überschreitet.