Eine Kaufpflicht besteht nur bei Gegenständen, die nicht unter die Lernmittelfreiheit fallen

Bei diesen zusätzlich zu erwerbenden Materialien ist ein sehr hoher Preisanstieg zu beobachten.

Vorbemerkung der Kultusministerin:

Eine Kaufpflicht besteht nur bei Gegenständen, die nicht unter die Lernmittelfreiheit fallen. Die entsprechenden Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes sind somit seit 1992 unverändert geblieben.

Da die Entscheidung über zusätzlich zu erwerbende Materialien in der Verantwortung der einzelnen Schule liegt und hierzu keine Berichtspflicht besteht, kann die oben genannte Aussage nicht bestätigt werden.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie beurteilt die Landesregierung den zusätzlichen Erwerb von Lernmaterialien durch Schüler und Schülerinnen bzw. deren Eltern an den hessischen Schulen und welche Anschaffungskosten hält sie pro Schuljahr und Schülerin und Schüler für vertretbar?

Die im Lehrplan geforderten Inhalte sind durch die in Hessen zugelassenen Schulbücher zu erreichen. Diese fallen unter die Lernmittelfreiheit.

Sollten Vertiefungen und Ergänzungen notwendig sein, können die erforderlichen Detailinformationen und Kenntnisse auf unterschiedlichen Wegen erworben werden (z.B. durch Schülerrecherche in Bibliotheken oder im Internet bzw. durch Lehrervortrag). Es ist davon auszugehen, dass Lehrkräfte diese Möglichkeiten einbeziehen, bevor den Eltern durch den Erwerb zusätzlicher Materialien Kosten entstehen.

Über die Höhe solcher zusätzlicher Anschaffungskosten muss daher in pädagogischer Eigenverantwortung und in Abwägung der oben genannten Aspekte entschieden werden, Vorgaben dazu bestehen nicht.

Frage 2. Was sind "Gegenstände geringeren Wertes" und welchen maximalen Wert dürfen sie haben?

Bei dem Begriff "Gegenstände geringeren Wertes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Gemeint sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Hierzu zählen z. B. auch Kopien. Eine exakte Kostengrenze ist nicht definiert.

Frage 3. Warum erstreckt sich die Lernmittelfreiheit in Hessen nicht auf alle im Unterricht verarbeiteten Materialien, wie z. B. auch Arbeitshefte, und könnte sich die Landesregierung vorstellen, sich an den Kosten der zusätzlich zu erwerbenden Materialien zu beteiligen?

Die Beschaffung der Lernmittel liegt in der Verantwortung der Schulen. Sie entscheiden im Rahmen ihres durch das Kultusministerium zugewiesenen Budgets darüber, welche Lernmittel angeschafft werden. Arbeitshefte können aus dem Etat für Lernmittel beschafft werden.

Der Haushalt 2006 sieht für den Bereich der Lernmittel eine Erhöhung auf 23,951 Mio. vor (2005: 22,951 Mio.). Eine weitere Erhöhung ist mit Blick auf die begrenzten Ressourcen nicht vertretbar.

Frage 4. Mit welchen Lernmitteln welcher Verlage, die von Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern gekauft werden müssen, wird an den hessischen Schulen in den einzelnen Fächern gearbeitet?

Wie bereits in Frage 1 dargestellt, müssen keine Lernmittel durch Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern gekauft werden.

Frage 5. Gibt es einen oder mehrere Verlage, deren Unterrichtsmaterialien besonders häufig Verwendung an hessischen Schulen finden?

Da Schulen in eigener Verantwortung entscheiden, können dazu keine Angaben gemacht werden.

Frage 6. Wie haben sich die Preise für einzelne Lernmittel, wie Schulbücher, Lexika, Wörterbücher und Arbeitshefte, in den vergangenen fünf Jahren jeweils entwickelt und welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus der Entwicklung gezogen?

Eine Aussage über die Preisentwicklung lässt sich nur für die durch das Kultusministerium zugelassenen und im Schulbücherkatalog verzeichneten Lehrwerke treffen.

Die Preissteigerung in den letzten fünf Jahren liegt bei einer exemplarischen Anzahl von Schulbüchern bei durchschnittlich 2,8 v.H. für den allgemeinbildenden und bei 2,5 v.H. für den beruflichen Schulbereich pro Jahr. Um dieser Entwicklung zu entsprechen, wurden seit 1997 die Mittel für den Bereich der Lernmittelfreiheit mit einer Ausnahme jährlich ständig erhöht.