Ausstehende Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO) zur neuen Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

Seit April 2005 ist die neue Hessische Gemeindeordnung (HGO) in Kraft. Die zugehörigen Entwürfe für die Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO) bezüglich der erweiterten Kameralistik und Doppik sowie der Entwurf der Gemeindekassenverordnung wurden im Sommer letzten Jahres zur Anhörung versandt. Seitdem warten die Kommunen dringend auf die neuen Regelungen, um auf Basis des neuen Rechts zum 1. Januar 2007 auf die Doppik umstellen zu können. Um zumindest mit Vorarbeiten beginnen zu können, werden u.a. Kontenplan und die Muster für die Gesamt- und Teilhaushalte benötigt

Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wann ist mit einer Veröffentlichung bzw. Inkraftsetzung der GemHVO bezüglich der erweiterten Kameralistik und Doppik zu rechnen?

Die Verordnungsentwürfe befinden sich zurzeit in der Ressortabstimmung.

Danach werden sie zügig veröffentlicht.

Frage 2. Plant das Innenministerium, die KVO nach dem Vorbild anderer Bundesländer in die GemHVO zu integrieren, oder wird diese als eigenständige Verordnung erhalten bleiben?

Falls es bei der Eigenständigkeit bleibt, wann soll die KVO veröffentlicht in Kraft gesetzt werden?

Die Gemeindekassenverordnung soll als eigenständige Verordnung beibehalten werden. Wegen des Zeitpunktes der Veröffentlichung der vorgesehenen Änderungsverordnung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 3. Bis wann müssen nach Einschätzung des Innenministeriums die Regelungen veröffentlicht sein, damit die Umsetzung für diejenigen Kommunen, die zum 1. Januar 2007 ihren doppischen Echtbetrieb aufnehmen, sichergestellt werden kann?

Dem Ministerium des Innern und für Sport ist bekannt, dass einige Kommunen die Umstellung der Haushaltswirtschaft auf die doppelte Buchführung zum 1. Januar 2007 zum Teil mit Unterstützung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und der Kommunalen Gebietsrechenzentren (ekom 21) vorbereiten. Deshalb wird die Umstellung zum 1. Januar 2007 zu realisieren sein, wenn die Verordnungen im 2. Quartal 2006 veröffentlicht werden und die jeweilige Kommune im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu in der Lage ist.

Frage 4. Welche Übergangsfristen räumt das Innenministerium ein, um gegebenenfalls eine spätere Umstellung auf die dann verabschiedeten Regelungen der GemHVO zu ermöglichen?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat einzelnen Kommunen, die schon zum 1. Januar 2006 die Umstellung ihrer Haushaltswirtschaft vorbereitet haben, im Juli 2005 mitgeteilt, dass nach dem In-Kraft-Treten der Gemeindehaushaltsverordnungen etwaige Umstellungsarbeiten erst mit dem Haushalt 2007 zu berücksichtigen sein werden. Die kommunalen Spitzenverbände, die Kommunalaufsichtsbehörden und die Kommunalen Gebietsrechenzentren sind hierüber unterrichtet worden. Darüber hinaus wird das Ministerium des Innern und für Sport auch längere Übergangsfristen zugestehen, falls dies erforderlich werden sollte.

Frage 5. Welche Informationen haben die Kommunen und die kommunalen Spitzenverbänden wann erhalten?

Mit Schreiben vom 31. März 2004 sind die kommunalen Spitzenverbände und damit die Kommunen über die vorgesehenen Inhalte der Gemeindehaushaltsverordnungen im Rahmen der Anhörung der Landesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze im Frühjahr 2004 mit dem damaligen Bearbeitungsstand informiert worden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2005 sind die überarbeiteten Verordnungsentwürfe den kommunalen Spitzenverbänden zur Anhörung zugeleitet worden. Über das Ergebnis der Anhörung sind die kommunalen Spitzenverbände am 14. November 2005 in einer Besprechung im Ministerium des Innern und für Sport informiert worden.

Frage 6. Wann ist mit einer verbindlichen Zeitplanung für die Bekanntgabe bzw. Inkraftsetzung der Regelungen zu rechnen?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Frage 7. Wann wird der vom Innenministerium vorab zugesagte Kontenplan den Nutzern zur Verfügung gestellt?

Unmittelbar nach Unterzeichnung der Verordnungen sollen sie mit den Mustern, also auch mit dem Kontenplan, vorab auf elektronischem Weg den Nutzern unter Hinweis auf die bevorstehende Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden.