Handelsgesetzbuch

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 1 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; eine Gewährträgerhaftung des Landes Hessen ist insoweit ausgeschlossen.

(5) Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 vom Hundert der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.

(6) Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind.

(7) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.

(8) Die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben können auf Antrag einer Hochschule in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studentenwerk oder privaten Dritten übertragen werden, sofern die Betreuung und Förderung der bei den abgebenden Studentenwerken verbleibenden Studierenden auch anderweitig sichergestellt werden kann. Die Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Hessischen Landtags. Bei der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Studentenwerke ist die Finanzierung zu regeln.

(9) Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 4:

Organe Organe der Studentenwerke sind:

1. der Verwaltungsrat,

2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 5:

Zusammensetzung des Verwaltungsrats:

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,

2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,

3. zwei Studierende der Universität,

4. zwei Bedienstete des Studentenwerks.

(2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an:

1. die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Darmstadt,

2. eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Darmstadt.

(3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören von Abs. 1 abweichend an:

1. der Präsident der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, die Präsidenten der FH Frankfurt und der FH Wiesbaden, die sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen können,

2. einer der Präsidenten der beiden Kunsthochschulen, der sich vom Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,

3. ein Professor und zwei Studierende der Johann-Wolfgang-GoetheUniversität,

4. ein Studierender der FH Frankfurt oder der FH Wiesbaden, der sich von einem Studierenden der anderen FH vertreten lassen kann,

5. zwei Bedienstete des Studentenwerks.

(4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an:

1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg,

2. eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg in turnusmäßigem Wechsel.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Person, die den Vorsitz führt.

(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.

(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

§ 6:

Aufgaben des Verwaltungsrats:

(1) Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die strategischer Natur sind und über die gewöhnliche Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen. Aufgabe des Verwaltungsrats ist darüber hinaus:

1. Erlass und Änderung der Satzung des Studentenwerks,

2. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,

3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; die Bestellung kann auf Zeit erfolgen,

4. Aufstellung und Überwachung der Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

5. Beschluss eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans,

6. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,

7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des Jahresabschlusses,

8. Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf Basis des Prüfungsberichtes des Wirtschaftspr üfers,

9. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

10. Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der Nutzungsentgelte für die Wohnheime oder für andere Einrichtungen,

11. Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,

12. Beschluss über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,

13. Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.

(2) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rech6 nungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten.

§ 7:

Geschäftsführung:

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals; ihr oder ihm obliegt die Einstellung bzw. Entlassung der Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter des Haushalts und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält sie oder er einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, kann sie oder er diesen gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsrat hat über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird eine Klärung oder Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen erzielt, ist die Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

§ 8:

Wirtschaftsführung:

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz; der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks zu veröffentlichen.

(4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen.

(5) Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.

(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten.

(7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit dem Hessischen Baumanagement.