Grundsicherung für Arbeitsuchende

Wird die Anstalt öffentlichen Rechts durch einen Zweckverband nach § 2a errichtet, beschließen die Vertretungskörperschaften der beteiligten kommunalen Träger die Satzung; in diese Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung aufzunehmen.

(4) Regie- und Eigenbetriebe können in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt werden; hierzu bedarf es einer Eröffnungsbilanz.

Gesellschaften und andere Vereinigungen und Einrichtungen in privater Rechtsform, die dem kommunalen Träger gehören, können in Anstalten öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), über den Formwechsel entsprechend.

(5) Die kommunalen Träger tragen die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts; insoweit haften sie für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts (Gewährträgerschaft).

(6) Die Satzung einer Anstalt öffentlichen Rechts bedarf der Genehmigung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums.

§ 2c Organe:

(1) Organe der Anstalt öffentlichen Rechts sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Der Vorstand leitet die Anstalt öffentlichen Rechts in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

1. die Änderung der Satzung,

2. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

3. die Bestellung des Abschlussprüfers,

4. die Ergebnisverwendung,

5. die Aufstellung und Einhaltung des Stellenplans und

6. die Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen.

Entscheidungen nach Satz 2 Nr. 1 und 6 bedürfen der Zustimmung der Vertretungskörperschaft oder der Verbandsversammlung des kommunalen Trägers und des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums. Eine Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen nach Satz 2 Nr. 6 ist nur im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zulässig.

(4) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

1. Bedienstete der Anstalt öffentlichen Rechts,

2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Aufsicht über die Anstalt öffentlichen Rechts befasst sind.

§ 2d Dienstherrnfähigkeit:

(1) Die Anstalt öffentlichen Rechts hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein.

(2) Wird die Anstalt öffentlichen Rechts aufgelöst, haben die kommunalen Träger, die sie errichtet haben, deren Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. Sind einem Zweckverband nach § 2a die Aufgaben eines kommunalen Trägers übertragen worden, ist in seiner Satzung die Übernahme seiner Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts zu regeln.

§ 2e Vollstreckung von Verwaltungsakten im hoheitlichen Bereich Übt die Anstalt öffentlichen Rechts aufgrund der Aufgabenübertragung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie der kommunale Träger.

§ 2f Zugelassene kommunale Träger:

(1) Die Vorschriften der §§ 2a bis 2e finden auf die zugelassenen kommunalen Träger entsprechende Anwendung.

(2) Soweit Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in einem Zweckverband nach § 2a gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Aufgaben organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen."

2. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt: "§ 11c Arbeitsgemeinschaften als Anstalten öffentlichen Rechts:

(1) Kommunale Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können durch Vereinbarung mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bilden oder sich an einer solchen Arbeitsgemeinschaft beteiligen. Im Rahmen einer Vereinbarung nach Satz 1 können die kommunalen Träger mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts errichten oder sich an dieser als weiterer Träger beteiligen. Im Rahmen dieser Vereinbarung legen die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts fest. Sie enthält mindestens Bestimmungen über

1. das für die Haushaltswirtschaft, das Rechnungs- und das Prüfungswesen maßgebliche Recht,

2. die Bereitstellung des Personals, insbesondere die Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts,

3. das Verfahren zur Bestimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach § 44b Abs. 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und ihre oder seine Befugnisse,

4. die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger der Anstalt öffentlichen Rechts, das Verfahren zur Besetzung der Sitze und die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats,

5. die Verpflichtung der Bundesagent ur für Arbeit, die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts zu tragen, und

6. die Haftung der Bundesagentur für Arbeit für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts und den gegenseitigen Haftungsausgleich im Innenverhältnis.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 2b, 2c, § 2d Abs. 1 und § 2e entsprechend. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach § 44b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des Vorstandes nach § 2c Abs. 1 und 2."

3. Der bisherige § 11c wird § 11d.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "und" nach dem Wort "Gemeindevorstand" durch ein ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Als Nr. 3 und 4 werden angefügt: "3. beim Zweckverband nach § 2a der Verbandsvorstand und

4. bei der Anstalt öffentlichen Rechts nach den §§ 2b bis 2f sowie § 11c der Vorstand."

Artikel 2:

Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: "§ 2a Beleihung:

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen (Beleihung).

Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten.

(2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er unterliegt den Weisungen des beleihenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Das Weisungsrecht kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende örtliche Träger der Sozialhilfe befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen.

(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen."

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: "§ 3a Gemeinsame Vorschriften:

(1) Die §§ 2a bis 2e des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), geändert durch Gesetz vom... (GVBl. I S....), gelten für die örtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend.

(2) Ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts kann gleichzeitig Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen; in diesem Fall sind die Aufgaben entsprechend den §§ 6 und 6b des Zweiten