Belehrung von Ausländern über die Passpflicht
Die Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises belehrt mit dem nachfolgend dargestellten Text Ausländer, die in unserem Land geduldet werden, über die bestehende Ausweispflicht: "Nach § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG).
Der Ausweisersatz wird jedoch nur bei Vorliegen der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und nur auf Antrag erteilt (§ 55 AufenthV). Es ist somit zunächst Sache des Ausländers, sich um ein entsprechendes Dokument zu bemühen, um der gesetzlichen Passpflicht zu genügen. Stellt er keinen entsprechenden Antrag, kommt eine Straftat nach § 95 Abs. 1 AufenthG in Betracht.
Einem Ausländer, der wegen eines rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisses nicht abgeschoben werden kann, wird nach §60a Abs. 4 AufenthG von Amts wegen eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ausgestellt. Diese Bescheinigung besitzt jedoch keine Ausweisfunktion.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass, nur mit der Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG (Duldungsbescheinigung), erfüllt somit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufhält."
Die Betroffenen müssen den Erhalt dieser Belehrung und die Tatsache, deren Inhalt verstanden zu haben, mit ihrer Unterschrift gegenüber der Ausländerbehörde bestätigen.
Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1. Wer erhält die in der Vorbemerkung dargestellte Belehrung?
Die Belehrung erhalten passlose Ausländerinnen und Ausländer.
Frage 2. Wird die in der Vorbemerkung dargestellte Belehrung von allen hessischen Ausländerbehörden verwandt?
a) Wenn nein, welche Ausländerbehörden weichen von der Praxis des MainKinzig-Kreises ab?
b) Warum findet sich bei anderen Ausländerbehörden eine andere Belehrungsform?
Diese Frage wird insgesamt folgendermaßen beantwortet:
Bei einer Sitzung der sogenannten "Clearingstellentagung Passbeschaffung" wurde unter anerem der Punkt "Belehrung zur gesetzlichen Passpflicht" besprochen und als länderübergreifendes Ergebnis festgehalten, dass geduldeten Ausländern die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich ihrer Mitwirkungsverpflichtung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitgeteilt und eine entsprechende Belehrung erfolgen soll.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat daher in der Funktion als hessische Clearingstelle Passbeschaffung den bundeseinheitlich vereinbarten Belehrungstext am 18. Oktober 2005 an die Ausländerbehörden mittels Rundverfügung übersandt und diese gebeten, die Belehrung bei jeder Duldungserteilung bzw. Duldungsverlängerung den Betroffenen auszuhändigen und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Weil kein "Verwendungszwang" hinsichtlich des Belehrungstextes besteht, sondern es letztlich nur darum geht, dass überhaupt eine frühzeitige Belehrung erfolgt, ist es durchaus möglich, dass verschiedene Ausländerbehörden unterschiedliche Texte verwenden.
Frage 3. Wie wird in den hessischen Ausländerbehörden, die die in der Vorbemerkung dargestellte Belehrung verwenden, sichergestellt, dass der zur Unterschrift vorgelegte Text von den betroffenen Ausländern auch tatsächlich inhaltlich erfasst und verstanden wird?
Es ist Sache der Ausländerbehörden, Fragen der Betroffenen zum Inhalt der Belehrung zu beantworten. Anhaltspunkte, dass dies nicht geschieht, liegen hier nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in dem ursprünglich bundeseinheitlich vereinbarten Text nur hieß, dass der Erhalt der Belehrung mittels Unterschrift bestätigt wurde. Die hessische Clearingstelle hat die Belehrung zugunsten der Betroffenen noch um den Zusatz erweitert, dass der Inhalt - auch - verstanden wurde. Damit soll auf Nachfragemöglichkeiten hingewiesen werden.
Frage 4. Welche Hilfestellungen erhalten die Betroffenen, um einen Ausweisersatz zu beantragen?
In dem Belehrungstext wird auf § 55 der Aufenthaltsverordnung hingewiesen und damit auch darauf, dass ein Ausweisersatz nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur auf Antrag ausgestellt wird.
Den Betroffenen wird damit verdeutlicht, dass die Möglichkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausweisersatz zu erhalten. Sofern ihnen diese nicht geläufig sind, können ihnen die Ausländerbehörden diese erläutern, also insbesondere Beispiele nennen, in denen die Passbeschaffung unzumutbar ist.
Entsprechende Nachfragen obliegen nach § 82 des Aufenthaltsgesetzes dem Ausländer. Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Mitwirkungspflicht des Ausländers. Aus Abs. 3 des § 82 AufenthG ergeben sich aber auch bestimmte Hinweispflichten der Ausländerbehörden. Unter anderem sollen sie auf § 48 des Aufenthaltsgesetzes, also die ausweisrechtlichen Pflichten des Ausländers hinweisen.
Dem Nachweis der Erfüllung der die Ausländerbehörden treffenden Verpflichtung dient auch die mit der Kleinen Anfrage thematisierte schriftliche Belehrung.