Verordnung über das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) in vollschulischer Form

In der Neufassung der oben genannten Verordnung sind einschränkende Veränderungen vorgesehen, die Aufnahmebedingungen, Betriebspraktika und Abschluss betreffen.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Warum sieht die Verordnung keine Anschlussmöglichkeit für Absolventen des BGJ in anderen Schulformen mehr vor?

In das vollzeitschulische Berufsgrundbildungsjahr können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die ihre gesetzliche Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, den Hauptschulabschluss nachweisen können, eine Berufsfeldentscheidung getroffen haben, noch kein Berufsgrundbildungsjahr in einem anderen Berufsfeld absolviert haben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Damit haben sich gegenüber der Verordnung über das Berufsgrundbildungsjahr vom 21. März 1995 (ABl. S. 190) die Aufnahmebedingungen dergestalt verändert, dass jetzt der Nachweis des Hauptschulabschlusses als Zugangsvoraussetzung neben der Berufsfeldentscheidung erbracht werden muss. Dadurch erübrigt sich die Notwendigkeit, den erfolgreichen Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres dem Hauptschulabschluss gleichwertig zu stellen und damit die entsprechende bisherige Anschlussmöglichkeit fortzuschreiben.

Bildungsziel des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form ist die Qualifizierung von Jugendlichen im Hinblick auf eine sich anschließende Berufsausbildung im dualen System und somit die Vermeidung von "Warteschleifen". Möglichkeiten zum Erwerb von mit dem mittleren Abschluss oder der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlüssen bestehen während der dualen Ausbildung in der Berufsschule.

Frage 2. Welche Möglichkeiten gibt es, den Absolventen des BGJ den Eintritt in eine duale Ausbildung zu erleichtern, indem die Pflicht zur Anrechnung eines Ausbildungsjahres am Beginn in eine Option auf Ausbildungsverkürzung am Ende umgewandelt wird?

Ausbildungszeitverkürzungen gemäß Berufsbildungsgesetz müssen grundsätzlich zu Beginn der Berufsausbildung erfolgen.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) treten zum 1. August 2006 die acht Berufsgrundbildungsjahr-Anrechungsverordnungen des Bundes außer Kraft. Die nach § 7 Abs. 2 des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geregelte Anrechnung auf gemeinsamen Antrag wird zum 1. August 2009 rechtskräftig. Hierdurch entsteht vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 eine ungeregelte Übergangszeit.

Eine Anrechnung des erfolgreichen Besuchs des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form auf die Berufsausbildung wird auf der Grundlage Eingegangen am 28. November 2006 · Ausgegeben am 14. Dezember 2006 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) durch eine Rechtsverordnung des Landes Hessen geregelt.

Diese Regelung ist aus Gründen der Verlässlichkeit und Rechtssicherheit für die Schülerinnen und Schüler bereits in der Verordnung berücksichtigt.

Voraussetzungen hierzu waren Zusagen hinsichtlich qualitativer Verbesserungen im Berufsgrundbildungsjahr, die ihren Niederschlag in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bei der Neufassung der BGJ-Verordnung gefunden haben. Im Übrigen wird im Rahmen einer umfassenden Evaluation überprüft, welche Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt für Absolventinnen und Absolventen des BGJ bestehen.

Aufgrund des § 39 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), hat das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form mit einer Prüfung abzuschließen.

Durch die Einführung einer Abschlussprüfung und der damit einhergehenden Ausrichtung der Lerninhalte ist bereits frühzeitig eine verstärkt leistungsbezogene Hinwendung zu berufsbezogenen Inhalten zu erwarten. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung erlauben einerseits den Schülerinnen und Schülern, ihren Leistungsstand zu dokumentieren, und andererseits den Partnern aus dem dualen System, den Stand der Qualifizierung, bezogen auf die angestrebte Berufsausbildung, besser einordnen zu können. Wesentlicher Bestandteil der Abschlussprüfung ist dabei die Projektprüfung; hier erhalten erstmals Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft und Verwaltung die Möglichkeit, als Gäste an der Präsentation teilzunehmen und sich vom Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler zu überzeugen.

Außerdem erhalten Schülerinnen und Schüler mit der verpflichtenden Einführung von Betriebspraktika die Möglichkeit zur exemplarischen Einsicht in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben der Betriebe.

Die eigene Anschauung und Erfahrung in die betriebliche Praxis, die Gespräche mit Betriebsangehörigen und die Erkundung des betrieblichen Umfeldes vermitteln den Schülerinnen und Schülern wichtige Erkenntnisse für ihre berufliche Grundbildung und liefern damit eine wertvolle Ergänzung für den fachpraktischen Unterricht in den beruflichen Schulen. Sie eröffnen handlungsorientierte Arbeitsformen und erleichtern den Einstieg in eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.

Betriebspraktika geben den Schülerinnen und Schülern darüber hinaus Gelegenheit, einen berufsfeldorientierten Einblick in wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu gewinnen und Betriebe als Feld sozialer und ökonomischer Beziehungen zu erfahren.

So eröffnet sich in diesem Zusammenhang auch für die betrieblichen Partner in der dualen Ausbildung eine gute Chance, junge Menschen bereits frühzeitig kennenzulernen, sie in die eigenen Überlegungen bei der Ausbildungsplatzvergabe einzubeziehen und wenn möglich hierbei zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Überlegungen hat sich die Landesregierung entschlossen, die Anrechnungsverordnung für Absolventen des BGJ bis zum 31. Juli 2008 aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus werden die Übergänge von Absolventinnen und Absolventen des Berufsgrundbildungsjahres in Ausbildung zurzeit unter Federführung des Instituts für Qualitätsentwicklung evaluiert.

Frage 3. Ist das Kultusministerium bereit, eine solche Flexibilisierung möglichst bald einzuführen?

Die von Ihnen gewünschte Flexibilisierung in Form einer Anrechnung aufgrund eines gemeinsamen Antrags (Option auf Anrechnung) tritt nach § 7 Abs. 2 des Berufsgrundbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgrund der Bundesgesetzgebung zum 1. August 2009 in Kraft.