Veräußerung des landeseigenen forstfiskalischen Mietwohngebäudes Mainzer Straße 42 in 65185 Wiesbaden

Die Liegenschaft Mainzer Straße 42 in Wiesbaden gehört zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen des Landesbetriebes Hessen-Forst und wird nicht mehr für dienstliche Zwecke der Forstverwaltung bzw. des Landesbetriebes HessenForst oder andere Landesaufgaben benötigt und ist daher entbehrlich.

Auch der Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden, die nach ihrem Bedarf für die Liegenschaft befragt worden waren, hatten kein Erwerbsinteresse angemeldet.

Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1950 mit acht Wohnungen, die alle vermietet sind. Die jährlichen Nettomieteinnahmen betragen rund 45.000.

Das Verkaufsobjekt wurde ab Juli 2006 in der regionalen und überregionalen Presse (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rhein-Main Verlagsgesellschaft Hauptstädte Kombi) und in der Internet-Plattform "Immopool" inseriert.

Darüber hinaus wurden die bereits im Vorfeld aufgetretenen Kaufinteressenten über den Beginn des Verkaufsverfahrens schriftlich informiert. Zum angesetzten Angebotstermin gingen 47 Gebote ein, die von 15 Bewerbern noch einmal erhöht wurden. Das höchste Gebot lag bei Auswertung bei 970.000. Auf nochmalige schriftliche Aufforderung zur Angebotserhöhung ergab sich keine Änderung.

Mit dem Meistbietenden konnte ein Käufer gefunden werden, der nach eigenen Angaben am Erhalt und Ausbau des Wohnungsbestandes interessiert ist und die vom Land vorgegebene Mieterschutzklausel für die Dauer von fünf Jahren im Vertrag für die acht Landesmietwohnungen akzeptiert hat.

Der vereinbarte Kaufpreis von 970.000 ist angemessen. Das hbm, Regionalniederlassung West, hat zum Stichtag 15. Juni 2005 den Verkehrswert mit 900.000 ermittelt. Hiervon entfallen 603.000 auf den mit dem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücksteil und 297.000 auf das unbebaute Restgrundstück.

Der notarielle Kaufvertrag wurde zur Bindung des Käufers am 13. November 2006 mit Genehmigungsvorbehalt für den Hessischen Landtag beurkundet.

Die Genehmigung der Veräußerung durch den Hessischen Landtag nach § 64 Abs. 2 LHO ist erforderlich, da der Wert des zu veräußernden Grundstücks mehr als 500.000 beträgt (VV Nr. 5.8 zu § 64 LHO).