Kreditinstitut Frankfurter Sparkasse

(2) Die Amtszeit der von den Beschäftigten der Frankfurter Sparkasse AG in den Aufsichtsrat der Frankfurter Sparkasse AG gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten sind die Mitglieder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in den Verwaltungsrat zu wählen und zu bestellen.

§ 21

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

Die Frankfurter Sparkasse ist in ihrer gegenwärtigen Form 1989 durch eine Vereinigung der bis dahin als Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822

(Polytechnische Gesellschaft) entstanden und wurde in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins geführt.

Im Zuge der Einbindung der Frankfurter Sparkasse in die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - im Jahre 2005 mussten fungible Gesellschaftsanteile an dem Institut geschaffen werden. Die Frankfurter Sparkasse wurde deshalb zum 31. August 2005 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Von Beginn des Integrationsprozesses an bestand die Absicht, zwecks einer klaren Ordnung der Geschäftsfelder sowie einer Realisierung der im Rahmen der Unternehmensbewertung eingeflossenen Kosten- und Ertragssynergien die Frankfurter Sparkasse in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln und somit der Rechtsform der Landesbank anzugleichen.

Zugleich soll hiermit die Einbindung der Frankfurter Sparkasse in die Sparkassenorganisation, der die Frankfurter Sparkasse schon bisher angehörte, betont und gefestigt werden.

Die Gremien der Frankfurter Sparkasse sowie der Landesbank haben bereits im März 2006 in Grundsatzbeschlüssen dem Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft in eine Anstalt des öffentlichen Rechts zugestimmt. Zuvor hatten auch die Stadt Frankfurt am Main und die Polytechnische Gesellschaft die aufgrund einer Regelung im Aktienkaufvertrag erforderliche Zustimmung zum Rechtsformwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts erteilt.

Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Frankfurter Sparkasse und Landesbank, einen Rechtsformwechsel der Fraspa AG in eine Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Der Landesgesetzgeber ist hierzu nach § 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (v. 28. Oktober 1994, BGBl. 1994, 3210 (1995, 428)) und aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz zur Regelung des Anstaltsrechts befugt. Der Rechtsformwechsel erfolgt, in Anlehnung an Vorbilder landesgesetzlicher Umwandlungen in vergleichbaren Fällen, unmittelbar durch Gesetz.

Die rechtliche Identität der Frankfurter Sparkasse bleibt durch den Formwechsel unberührt (identitätswahrender Rechtsformwechsel). Sämtliche Rechte und Pflichten des Instituts bestehen trotz des Formwechsels unverändert fort. Die Wahrung der Rechtsidentität im Falle eines Rechtsformwechsels ist auch im

Umwandlungsgesetz (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) sowie in anderen Landesgesetzen zum Rechtsformwechsel aus oder in juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich vorgesehen, um zugunsten des Unternehmens sowie des Rechtsverkehrs die Kontinuität der Rechtsverhältnisse zu dokumentieren.

Das Gesetz sieht außerdem Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse und Organisation der Frankfurter Sparkasse vor, die die historischen und rechtlichen Besonderheiten des Kreditinstituts sowie des identitätswahrenden Rechtsformwechsels berücksichtigen. Sofern das Gesetz keine Bestimmungen trifft, gelten für die Frankfurter Sparkasse die Regelungen des novellierten Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.

Die Interessen der Beschäftigten werden durch umfangreiche Übergangsregelungen gewahrt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: § 1 betrifft Errichtung, Rechtsstellung und Sitz der Frankfurter Sparkasse (Sparkasse). Es wir angeordnet, dass die Sparkasse durch eine formwechselnde Umwandlung der Fraspa AG als eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wird. Zugleich wird klargestellt, dass es sich um einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel handelt, der die bisherigen Rechtsverhältnisse der Frankfurter Sparkasse, sowohl nach innen wie nach außen, unberührt lässt.

Zu Abs. 1:

Der Rechtsformwechsel der AG in eine Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt unmittelbar durch Gesetz. Es bedarf also keines weiteren Umwandlungsaktes oder -beschlusses. Dies entspricht der Praxis von Rechtsformwechseln juristischer Personen des Privatrechts in Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. z. B. Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - v. 19. Juni 2003, GVBl. 161 sowie Gesetz zur Errichtung der UMEG v. 19. Dezember 2000, GBl. BdWürtt. 761).

Zu Abs. 2:

Die Klarstellung der Rechtsidentität der Sparkasse in Nr. 1 ist erforderlich, um zugunsten der Sparkasse und des Rechtsverkehrs zu dokumentieren, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Bank fortbestehen und durch den Formwechsel unberührt bleiben. Die Wahrung der Rechtsidentität im Falle eines Rechtsformwechsels ist auch im Umwandlungsgesetz (§ 202 Abs. 1 Nr. 1

UmwG) und anderen Landesgesetzen zum Rechtsformwechsel aus oder in juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgesehen.

Die in Nr. 2 fortgeschriebene und anerkannte Trägerstellung der Landesbank ist Folge der Rechtsidentität im Falle eines Formwechsels. Der Fortbestand der bisherigen Rechtsverhältnisse gilt nicht nur im Verhältnis zwischen der Sparkasse und Dritten, sondern auch im Verhältnis zu ihrer bisherigen alleinigen Aktionärin, der Landesbank. Aus Sicht des novellierten Hessischen Sparkassengesetzes (in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes vom (...) ist die Trägerschaft der Landesbank an der Sparkasse ein Fall der in § 20a Abs. 1 HSpG unter anderem um die Landesbank erweiterten Trägerstellung an Sparkassen.

Weitere Folge des identitätswahrenden Rechtsformwechsels ist, dass das Grundkapital der AG in der Form von Stammkapital fortgeführt wird (Nr. 3).

In der Sache führt dies zu keinen Veränderungen. Vielmehr wird der Status quo aufrechterhalten. Eine entsprechende Klarstellung ist auch deshalb erforderlich, um gegenüber dem Rechtsverkehr den Fortbestand des Grundkapitals zu dokumentieren. Gewinnrücklagen werden nach dem Rechtsformwechsel weiter als Gewinnrücklage oder als Kapitalrücklage gebucht.

Der identitätswahrende Rechtsformwechsel lässt die Mitgliedschaft der Sparkasse in dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen unberührt (Nr.4). Dasselbe gilt für deren Mitgliedschaft in dem bei dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen begründeten Sparkassenstützungsfonds. Der Rechtsformwechsel führt zu keinen Änderungen in diesen Rechtsverhältnissen.

Zu Abs. 3:

Die wesentlichen Regelungen zu Aufgaben, Trägerschaft, Organisation und sonstigen Rechtsverhältnissen der Sparkasse trifft das Fraspa-Gesetz. Für die Rechtsverhältnisse der Sparkasse kommt es damit vorrangig auf die Bestim12 mungen des Fraspa-Gesetzes an. Nur sofern das Fraspa-Gesetz keine Regelungen trifft, sind die Bestimmungen des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend anwendbar. Zwar führt diese Regelungstechnik dazu, dass einige Bestimmungen des Sparkassengesetzes übernommen werden. Würde sich indes das Fraspa-Gesetz allein auf die Abweichungen von dem Sparkassengesetz beschränken, führte dies (z.B. bei den Bestimmungen über den Verwaltungsrat) zu einer hohen Komplexität, die die Lesbarkeit und Anwendbarkeit des Fraspa -Gesetzes erheblich erschwerte.

Zu § 2: Sätze 1 bis 4 beschreiben die Aufgabe der Sparkasse und orientieren sich an den Bestimmungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Hessisches Sparka ssengesetz.

Zu § 3:

Zu Abs. 1:

Die möglichen Träger der Sparkasse entsprechen den in §§ 1 Abs. 1, 20a Abs. 1 Satz 1 Hessisches Sparkassengesetz bezeichneten Trägern. Nach dem Rechtsformwechsel gelten damit für die Sparkasse dieselben Trägeroptionen wie für die übrigen hessischen Sparkassen. Die Bestimmung der möglichen Träger an der Sparkasse erfordert keine Änderung des Staatsvertrages HessenThüringen (Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10. März 1992, GVBl. S. 190; zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29. April 2002, GVBl. S. 262). Denn sie betrifft keine anstaltsrechtlichen Rechte oder Pflichten der Landesbank, sondern allein der Sparkasse. In Satz 2 wird klargestellt, dass die Sparkasse ihrerseits nach § 20a Abs. 1 Hessisches Sparkassengesetz durch vollständige oder teilweise Übertragung von Stammkapital Träger von Sparkassen werden kann.

Außerdem wird klargestellt, dass die Sparkasse wie bisher berechtigt ist, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes, z. B. zur Ermöglichung einer Ergebnisabführung oder einer Organschaft, mit Trägern zu schließen, die an ihr mehrheitlich beteiligt sind. Auch insoweit handelt es sich nur um die Aufrechterhaltung des Status quo, der insbesondere im Hinblick auf die schon erfolgte und weiter zu erfolgende Integration der Sparkasse in die Landesbank klargestellt werden soll. Die Sparkasse bleibt ferner ihrerseits weiter berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes (§§ 291, 292 AktG) mit Kapitalgesellschaften, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, zu schließen. Die Anforderungen des Kreditwesengesetzes bleiben jeweils unberührt.

Zu Abs. 2 und 3:

Schon aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen müssen für das Rechtsverhältnis zwischen der Sparkasse und ihrem Träger oder ihren Trägern dieselben Bestimmungen gelten wie für Sparkassen nach dem Hessischen Sparkassengesetz. Abs. 2 und 3 stellen dies klar; sie orientieren sich an §3 Abs. 2, 3

Hessisches Sparkassengesetz.

Zu Abs. 4:

Es bestand sowohl zugunsten der Stadtsparkasse Frankfurt am Main (vor der Vereinigung mit der Frankfurter Sparkasse von 1822) als auch zugunsten der vereinigten Frankfurter Sparkasse eine Gewährträgerhaftung bzw. eine gewährträgerhaftungsähnliche vertragliche Garantie der Stadt Frankfurt am Main gegenüber den Gläubigern der Stadtsparkasse Frankfurt bzw. der Frankfurter Sparkasse. Diese Haftungsbestimmungen ergaben sich unmittelbar aus dem in Abs. 4 bezeichneten Vereinigungsgesetz bzw. wurden darin ermöglicht.

Aufgrund der Verständigung I mit der EU-Kommission mussten diese Haftungsbestimmungen für Verbindlichkeiten ab dem 19. Juli 2005 abgeschafft werden. Für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten darf die Haftung indes fortbestehen. Durch die Formulierung in Abs. 4 wird gegenüber den Gläubigern dieser noch von der Gewährträgerhaftung profitierenden Verbindlichkeiten klargestellt, dass der Rechtsformwechsel die insoweit fortbestehende Gewährträgerhaftung unberührt lässt. Vergleichbar der Sicherheit im Rechtsverkehr dienende Vorschriften enthalten auch andere Gesetze zur Umwandlung von Kreditinstituten (vgl. z. B. § 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002, GVBl. S. 284).

Zu § 4:

Da Träger der Sparkasse keine Kommune oder Zweckverband ist, passen die auf kommunale Träger ausgerichteten Vorschriften der §§ 5 ff. HSpG