Strategische Informatikplanung für die Hessische Polizei

Gutachten „Strategische Informatikplanung für die Hessische Polizei" der Firma CSC Ploenzke AG vom 01.03.2000 nebst diesbezüglichem Vertrag über die Vergabe (im Entwurf)

- in die Mitteilung des Hessischen Rechnungshofes an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zur Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Aufgabenbereich des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes vom 11.04. durch Vernehmung von Zeugen und sachverständigen Zeugen:

Der Untersuchungsausschuss hat öffentlich sowie zum Teil nicht öffentlich vernommen:

- in seiner 7. Sitzung am 13.02.2006 die sachverständigen Zeugen Landespolizeivizepräsident Günter Hefner, Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes Peter Raisch und Direktor beim Hessischen Rechnungshof Bernhard Hilpert

- in seiner 10. Sitzung am 26.04.2006 den Zeugen Direktor des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes i. R. Rolf Thyssen

- in seiner 11. Sitzung am 05.05.2006 die Zeugen Polizeioberrat Walter Kaiser, Polizeioberkommissar Michael Ratazzi, Ministerialdirigent Dr. Rolf Bernhardt, Leitender Ministerialrat a.D. Günter Bode

- in seiner 12. Sitzung am 19.05.2006 die Zeugen Bernd W. Haller, Postamtsrätin Ute Heidmann, Jürgen Rollmann, Leitender Regierungsdirektor Clemens Brendel

- in seiner 13. Sitzung am 08.06.2006 die Zeugen Verwaltungsangestellter Jörg Ries, Polizeioberkommissar Thomas Ruhl, Bauoberrätin Birgit Ilk-Zerbe, Polizeihauptkommissar Erik Etz

- in seiner 14. Sitzung am 19.06.2006 die Zeugen Verwaltungsfachangestellte Ingrid Adamski, Verwaltungsangestellte Inge Jonas, Kriminaloberrätin Cornelia Ludwig, Ministerialrat Viktor Jurk, Regierungsoberrat i.R. Otto Kuchenbecker

- in seiner 15. Sitzung am 04.07.2006 die Zeugen Polizeioberkommissar Markus Ehl, Reinhard Braun, Verwaltungsangestellter Holger Mernberger

- in seiner 16. Sitzung am 06.07.2006 die Zeugen Amtsrat Klaus Sommer, Technischer Angestellter Volker Siebenhaar, Verwaltungsangestellte Nadja Vogel, Verwaltungsangestellte Astrid Frötschl, Polizeihauptkommissar Helmut Maier, Amtsrat i.R. Klaus Kettner

- in seiner 17. Sitzung am 10.07.2006 den Zeugen Regierungsoberrat Bertram Nösinger

- in seiner 19. Sitzung am 17.07.2006 die Zeugen Amtsrat Frank Kindinger, Landespolizeipräsident i.R. Dr. Udo Scheu, Ministerialrat Karlheinz Heymach

- in seiner 20. Sitzung am 31.08.2006 die Zeugen Leitende Regierungsdirektorin Anja Wetz, Leitender Ministerialrat Wolfgang Sedlak

- in seiner 21. Sitzung am 07.09.2006 die Zeugen Oberstaatsanwalt Dr. Achim Thoma, Kriminalhauptkommissar Gerd Heymann, Polizeipräsident Peter Frerichs, Regierungsdirektor Rudolf Wegener, Leitende Ministerialrätin Dr. Mechthild Müller

- in seiner 22. Sitzung am 11.09.2006 die Zeugen Leitender Ministerialrat Wolfgang Sedlak, Regierungsdirektor Werner Klämke

- in seiner 23. Sitzung am 18.09.2006 die Zeugen Polizeipräsident Heinrich Bernhardt, Inspekteur der Hessischen Polizei Udo Münch

- in seiner 25. Sitzung am 28.09.2006 die Zeugen Amtsrat Matthias Diefenbach, Ministerialdirigent Marcus Lübbering, Polizeihauptkommissar Helmut Maier, Polizeioberrat Thomas Kaschmieder

- in seiner 26. Sitzung am 11.10.2006 die Zeugen Regierungsangestellter Dr. Jan Gerhard, Hans-Dieter W., Helmut H.

- in seiner 27. Sitzung am 31.10.2006 die Zeugen Regierungsoberrat Christian Heubel, Ministerialrat z.A. Thomas Koch,

- in seiner 28. Sitzung am 09.11.2006 die Zeugen Bürgermeister Dr. Helmut Georg Müller, Ministerialdirigent Werner Koch

- in seiner 29. Sitzung am 10.11.2006 die Zeugen Landespolizeipräsident Norbert Nedela, Staatsminister a.D. Gerhard Bökel, Abg. Armin Klein, Leitende Ministerialrätin Dr. Mechthild Müller

- in seiner 30. Sitzung am 24.11.2006 die Zeugen Staatsminister Udo Corts, Staatssekretärin Oda Scheibelhuber

- in seiner 31. Sitzung am 18.12.2006 die Zeugen Bundesminister Dr. Franz Josef Jung, Staatsminister Volker Bouffier

Geheimschutzmaßnahmen:

- Seitens des Landgerichts Wiesbaden wurden dem Untersuchungsausschuss auf entsprechende Aktenanforderung hin die Akten zu dem Verfahren 1110 Js 36821/04 überlassen.

Das Gericht wies darauf hin, dass es im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der angeforderten Akten davon ausgehe, dass der Untersuchungsausschuss die Akten ausschließlich im Rahmen des ihm erteilten Untersuchungsauftrags auswertet und hierbei eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Persönlichkeitsrechte sämtlicher Beteiligter wahrt. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Wahrung von Geheimhaltungsinteressen betroffener Ministerien, Landesbehörden und der an Ausschreibungsverfahren beteiligten Anbieter.

Der Untersuchungsausschuss hat den Hessischen Datenschutzbeauftragten, Herrn Professor Dr. Michael Ronellenfitsch, mit Schreiben vom 07.11.2005 um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob ein Untersuchungsausschuss Fraktionsmitarbeitern oder sonstigen Personen Einsicht in als Verschlusssache deklarierte Akten, die Privatgeheimnisse enthalten, gewähren darf. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat dies in seiner Stellungnahme vom 08.11.2005 grundsätzlich bejaht, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 bzw. Abs. 6 der Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags eingehalten werden.

Der Untersuchungsausschuss hat in der 5. Sitzung am 23.11.2005 beschlossen, die Akten des Landgerichts Wiesbaden zu dem Verfahren 1110 Js 36821/04 als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS ­ VERTRAULICH" einzustufen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens hat der Untersuchungsausschuss in der 6. Sitzung am 20.12.2005 beschlossen, die Akten des Landgerichts Wiesbaden zu dem Verfahren 1110 Js 36821/04 als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS ­ NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einzustufen.

Dabei wurde auf folgendes hingewiesen: „Die vorgelegten Akten, insbesondere jene aus dem Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, betreffen unter anderem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die den Akten aus dem Bereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vorgehefteten Übersichten enthalten entsprechende Kennzeichnungen. Zum Schutze der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bitte ich, für diese Unterlagen den Geheimhaltungsgrad „NfD-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" entsprechend § 13 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Richtlinien für den Umga ng mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags ­ VS-Richtlinien Landtag 1986 ­ vorzusehen. Für die Aktenstücke und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, bitte ich ebenfalls eine Beschlussfassung über die Einstufung in den Geheimhaltungsgrad „NfD-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" im Sinne der VS-Richtlinien Landtag 1986 herbeizuführen."

Der Untersuchungsausschuss hat in der 5. Sitzung am 23.11.2005 beschlossen, die durch die Hessische Staatskanzlei am 22.11.2005 an den Untersuchungsausschuss 16/2 übermittelten Akten als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS ­ NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einzustufen.

- Durch die Hessische Staatskanzlei wurde zudem aufgrund weiterer Aktenanforderung das in dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden 1110 Js 36821/04 am 28.11.2005 verkündete Strafurteil übersandt.

Seitens der Hessischen Staatskanzlei wurde mitgeteilt, dass das Hessische Ministerium der Justiz eine besondere Geheimhaltung des Urteils nicht für erforderlich hält.

- Die Hessische Staatskanzlei hat darauf hingewiesen, dass bei der Steuerfahndungsstelle sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Wiesbaden II Akten vorhanden sind, die den Untersuchungsauftrag des Ausschusses betreffen und auf das Ermittlungsverfahren 1110 Js 20512/05 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden zurück gehen, dessen Akten seitens des Untersuchungsausschusses angefordert worden sind. Der Untersuchungsausschuss hat in der 15. Sitzung am 04.07. beschlossen, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gebeten werden, zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden 1110 Js 20512/05 für den Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses von Relevanz sind. Darüber hinaus wurden der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses zu besonderer Geheimhaltung hinsichtlich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden 1110 Js 20512/05 verpflichtet. In der 26. Sitzung am 11.10.2006 hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, dass auch die Akten, die erst bei dem Finanzamt entstanden sind sowie die der Hessischen Staatskanzlei vorliegenden Steuererklärungen des H. herbeigezogen werden sollen. Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses wurden mit der Einsicht auch dieser Akten zur Prüfung auf ihre Relevanz für die Arbeit des Untersuchungsausschusses beauftragt und zur Verschwiegenheit hinsichtlich des Inhaltes der Akten verpflichtet.

Nach erfolgter Akteneinsicht haben der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses diesen in der 30. Sitzung am 24.11.2006 über das Ergebnis der Akteneinsicht informiert. Der Untersuchungsausschuss hat daraufhin beschlossen, dass auf die Herbeiziehung dieser Akten verzichtet wird.

In der 32. Sitzung am 16.01.2007 hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, dass die Beweisaufnahme beendet ist und alle vernommenen Zeugen endgültig entlassen sind.

In der 34. Sitzung am 21.03.2007 hat der Untersuchungsausschuss den vorliegenden Abschlussbericht mehrheitlich beschlossen.

Teil II Wesentliches Untersuchungsergebnis:

A. Allgemeine Feststellungen Struktur und Aufgaben des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Die Hessische Polizei ist seit dem Jahr 2001 zweistufig gegliedert. Auf der einen Seite besteht das Landespolizeipräsidium, auf der anderen Seite bestehen die nachgeordneten Polizeibehörden.

Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung wurde aufgrund einer breiten Organisationsuntersuchung im Rahmen der Neuordnung der Hessischen Polizei zum 01.01.2001 als Mantelbehörde geschaffen, in der verschiedene Behördenteile zusammengeführt wurden: Ein Teil der Fernmeldeleistelle, die früher bei dem Hessischen Polizeiverkehrsamt (HPVkA) angesiedelt war, die Abteilung VI des Hessischen Landeskriminalamtes (HLKA) „Information und Kommunikation" sowie das Hessischen Polizeiverwaltungsamt (HPVA) als zentraler Mittelbewirtschafter.

Die Aufgaben einer Behörde folgen aus §§ 91 ff. HSOG in Verbindung mit der Polizeiorganisationsverordnung.

Die Gliederung einer Behörde basiert auf einem Errichtungs- bzw. Organisationserlass. Hinsichtlich des PTLV galt zum Zeitpunkt seiner Entstehung die jeweilige Organisation der Behörden fort, aus denen das PTLV als Mantelbehörde zusammengestellt worden war. Verfahrensabläufe und behördeninterne Zuständigkeiten waren so geregelt.

Die Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe innerhalb des ursprünglich bestehenden HPVA waren durch einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan geregelt. Details waren in der Dienstanweisung des HPVA geregelt, insbesondere auch die Regelung der Zeichnungsbefugnis. Die Dienstanweisung bezüglich des HPVA galt zunächst über den 31.12.2000 hinaus fort.

Das PTLV erstellte eine Geschäftsordnung, die dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vorgelegt wurde und die zum 15.07.2002 in Kraft trat. Innerhalb der Geschäftsordnung wurde geregelt, dass eingehende Schecks zunächst dem Sachgebiet Finanzwesen zugeleitet werden müssen. Zudem sind in der Geschäftsordnung die Zeichnungsbefugnisse der Bediensteten geregelt. Danach sind Abteilungs- und Hauptsachgebietsleiter zur Zeichnung von Aufträgen bis zu einer betragsmäßigen Höchstgrenze befugt (Zeichnungsbefugnis). Die Anordnungsbefugnisse (d. h., die Befugnis, Auszahlungsanordnungen zu unterschreiben) und die Feststellungsbefugnisse (d. h., die Befugnis.