Organisationserlass bezüglich des PTLV in Kraft der seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport genehmigt

Die Geschäftsanweisung des HPVA bezüglich der Innenrevision galt für das PTLV fort.

Im Februar 2002 wurde ein Behördenorganigramm fertig gestellt.

Am 01.01.2006 trat ein Errichtungs- bzw. Organisationserlass bezüglich des PTLV in Kraft, der seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport genehmigt wurde.

Aufgabe des PTLV ist die zentrale Logistikbeschaffung. Gemäß § 95 Abs. 1 HSOG ist das PTLV die zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations-, Kommunikations- und sonstige Einsatztechnik sowie für die Ausstattung, Beschaffung und Verwaltung.

Die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter folgen aus dem entsprechenden Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan des PTLV trat am 15.07.2002 in Kraft und wurde zum 15.07.2003 geändert. Das PTLV ist in Abteilungen gegliedert, die nach Fachsparten wiederum in Hauptsachgebiete unterteilt sind. Die Hauptsachgebiete sind in Sachgebiete unterteilt. Die Hauptsachgebietsleiter sind die in der Hierarchie an oberster Stelle angesiedelten Fachleute; sie sind befugt, Verhandlungen mit Firmen zu führen.

Die Behördenleitung ist berechtigt, Aufgaben an sich zu ziehen.

Strukturen der Dienst- und Fachaufsicht im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport Allgemeine Strukturen der Dienst- und Fachaufsicht

Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht im Bereich der Hessischen Polizei sind in § 96 HSOG geregelt: „Dem Landespolizeipräsidium sind die anderen Polizeidienststellen unmittelbar nachgeordnet. Es übt Dienstund Fachaufsicht aus. Die innerbehördliche Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt."

Die Dienstaufsicht bezieht sich auf die innere Struktur, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht umfasst die Recht- und Zweckmäßigkeit des jeweiligen Verfahrens.

Wie auch schon im Zeitraum vor der Umorganisation der Hessischen Polizei obliegt die Personalbewirtschaftung und damit zugleich die Dienst- und Fachaufsicht hinsichtlich der Beamten, die bis zur Besoldungsgruppe A 13 ­ gehobener Dienst ­ besoldet werden bzw. hinsichtlich der Angestellten, die entsprechend bis zur Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert sind, den nachgeordneten Polizeibehörden selbst. Ein Eingriff durch das Landespolizeipräsidium auf die Leitung einer nachgeordnete Behörde erfolgt im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht in diesen Fällen dann, wenn der Eindruck rechtswidrigen Handelns besteht. Im Übrigen hängt ein derartiger Eingriff durch das Landespolizeipräsidium vom Gewicht der Vorwürfe und der Bedeutung des Falles ab.

Personalbewirtschafter für die Bediensteten des höheren Dienstes ist das Landespolizeipräsidium unmittelbar.

Seit 1998 sind bei den Behörden Innenrevisionen eingerichtet.

Zuständig für die Fachaufsicht im Bereich der Telefonie war bis April 2002 das Hessische Ministerium der Finanzen, ab diesem Zeitpunkt das Hessische Ministerium des Innern und für Sport.

§ 14 Abs. 2 der Hessischen Disziplinarordnung in der damaligen Fassung sah vor, dass während des Laufes eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die in diesem Zusammenhang stehenden dienstaufsichtsrechtlichen Untersuchungen ausgesetzt werden können. Anfragen gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Verfahrensstandes erfolgen in der Regel nicht durch das Ministerium, sondern unmittelbar durch die personalbewirtschaftende Behörde.

Dienst- und Fachaufsicht hinsichtlich des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Die Dienst- und Fachaufsicht bestimmt sich innerhalb des PTLV nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen.

Der Zeuge Sedlak hat ausgesagt, dass eine enge Dienst- und Fachaufsicht mit hoher Detailorientierung des Innenministeriums und Fachaufsicht des Finanzministeriums im Bereich der Telefonie bis einschließlich April 2002 das PTLV und ihn als dessen Präsidenten täglich begleitet habe. Der Rechnungshof sei mindestens zweimal jährlich wochenlang im PTLV gewesen.

Die Durchführung des Rotationsprinzips, mithin der Umsetzung von Mitarbeitern des PTLV in regelmäßigen Zeitabständen zur Verhinderung von Korruption, war aufgrund der spezialisierten Aufgabenfelder innerhalb des PTLV nicht durchgängig möglich.

Ausweislich der Angaben des Zeugen Brendel ist die Pflicht zur Belehrung der Mitarbeiter über den Korruptionserlass auch bereits im HPVA eingehalten worden. Es sei mindestens einmal jährlich anlässlich einer Dienstbesprechung ein entsprechender Hinweis erteilt worden. Zudem sei jeder Mitarbeiter, insbesondere diejenigen, die im Beschaffungswesen tätig waren, hinsichtlich der Problematik Bestechlichkeit, Vorteilsannahme informiert gewesen.

Die Strukturen der Dienst- und Fachaufsicht seien nach 1999 und auch nach der Umorganisation der Polizeibehörden nach 2001 im Vergleich zu den Strukturen, wie sie bereits im Zeitraum 1994 bis 1999 bestanden hatten, nicht verändert worden.

Der Zeuge Kaiser hat ausgesagt, dass er in seiner Funktion als Hauptsachgebietsleiter die Mitarbeiter sowohl im HPVA, als auch im PTLV jährlich hinsichtlich des Korruptionserlasses der Landesregierung belehrt habe. Der Zeuge Ratazzi hat erklärt, dass es stets Belehrungen hinsichtlich des Korruptionserlass gegeben habe. Auch der Zeuge Etz hat ausgesagt, dass er das Merkblatt bezüglich Korruption ausgehändigt erhalten habe und dass eine entsprechende Information auch in Dienstversammlungen stattgefunden habe. Ebenso haben die Zeugen Braun und Siebenhaar erklärt, dass der Korruptionserlass ausgehändigt worden sei. Der Zeuge Mernberger hat ausgesagt, dass jährlich ein entsprechendes Schreiben an die Mitarbeiter gerichtet worden sei. Die Zeugin Vogel hat erklärt, dass sie ihre Ausbildung im HPVA 1997 begonnen habe und ihr bereits zu diesem Zeitpunkt der Korruptionserlass ausgehändigt worden sei. Der Zeuge Nösinger hat ausgesagt, dass der Korruptionserlass bei Einstellungen standardmäßiger Teil der Belehrung sei. Vor der Weihnachtszeit sei zudem mittels Rundschreiben durch die Behörde darauf hingewiesen worden, dass Geschenke nicht angenommen werden müssen. Der Zeuge Kindinger hat erklärt, Korruption sei in einer großen Beschaffungsbehörde immer ein Thema. Alle Mitarbeiter der Behörde seien hinsichtlich des entsprechenden Erlasses belehrt worden. Alle Mitarbeiter hätten den Erlass etwa im Jahr 1999 unterschrieben.

Im Vergabeverfahren werde von den Bietern grundsätzlich ihre Eigenerklärung nach dem gemeinsamen Runderlass über den Ausschluss von Werbern und Bietern verlangt. Der Zeuge Heymach hat erklärt, dass die Mitarbeiter der Behörde angewiesen gewesen seien, Geschenke im Vorzimmer der Behördenleitung abzugeben. Der Zeuge Kaschmieder hat ausgesagt, dass es zum Thema Korruption sowohl für die zeichnungsbefugten, aber auch für sämtliche weiteren Mitarbeiter Informationsveranstaltungen gegeben habe sowie entsprechende Informationsbroschüren und ­ blätter. Zudem habe jeder Mitarbeiter die Belehrung hinsichtlich des Korruptionserlasses unterschreiben dürfen.

Der Zeuge H. hat erklärt, er meine, dass auch ihm der Korruptionserlass ausgehändigt worden sei.

Bezüglich der Einhaltung des sog. „Vier-Augen-Prinzips" hat der Zeuge Brendel ausgesagt, dass mindestens ein „Sechs- bis Achtaugenprinzip" bestanden habe aufgrund einer gestaffelten Zeichnungsleiste. So sei bei größeren Beträgen die Unterschrift einer weiteren Person erforderlich gewesen. Bei Vergaben sei der Vergabeausschuss zu beteiligen gewesen. Die Zeichnungsbefugnis sei sowohl hinsichtlich des HPVA, wie auch hinsichtlich des PTLV in der jeweiligen Dienstanweisung geregelt worden. Zumindest die Dienstanweisung des HPVA habe die Möglichkeit der Delegation der Zeichnungsbefugnis vom Abteilungsleiter auf den Hauptsachgebietsleiter vorgesehen.

Der Zeuge Kindinger hat dargelegt, dass die Befugnisse bezüglich der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit einerseits sowie der Anordnung der Auszahlung andererseits zentral an einer Stelle der Behörde erfasst seien. Doppelfeststellungen in dem Sinne, dass eine Person sowohl die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt und sodann auch die Auszahlung anordnet, seien zwar ausweislich der Landeshaushaltsordnung nicht unzulässig. Dies sei jedoch in der Behörde seit jeher unter dem Gesichtspunkt des Vieraugenprinzips nicht zugelassen worden.

Hinsichtlich des Vergabeverfahrens innerhalb des PTLV hat der Zeuge Sommer im Wesentlichen folgendes ausgeführt: In der Regel seien bei der Vorbereitung der Verträge Vergabevermerke entsprechend der Vergabeordnung angefertigt worden. Der Vertrag sei sodann mit dem Vergabevermerk im Umlaufverfahren vom Sachbearbeiter zum Hauptsachgebietsleiter, zum Abteilungsleiter und sodann in größeren Angelegenheiten dem Justitiar zugeleitet worden. Sodann sei der Vertrag dem Referat Finanzwesen zur Prüfung vorgelegt worden, ob ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind. Auch die Innenrevision sei beteiligt worden. Es habe eine entsprechende Mitzeichnungsliste bestanden. Der Vertrag gehe nach Prüfung wieder zurück an die Fachabteilung, wo sodann entsprechend der Zeichnungsbefugnisse ausweislich der Geschäftsordnung der Vertrag unterschrieben werde.

Die Innenrevision wurde seit dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung zunächst durch den Zeugen Sommer mit einem Teil seiner Arbeitskraft wahrgenommen, später zudem durch den Mitarbeiter Laicher. Der Innenrevision waren zunächst Verträge mit einem Finanzvolumen von mehr als DM 3.000,00 vorzulegen. Später war der Innenrevision jeder Vertrag zur Prüfung vorzulegen.

Aufgaben und Befugnisse des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H.

Der frühere Mitarbeiter des PTLV H. trat am 01.07.1986 in den Dienst des Landes Hessen ein. Er nahm in einer Vorgängerbehörde des PTLV die Aufgabe eines Sachbearbeiters für die Beschaffung von Kleinteilen, Elektronikteilen sowie Ersatzteilen für Funkgeräte etc. wahr. Am 17.06.1994 wurde er beauftragt, das Hauptsachgebiet IV 1 ­ Funk- und Fernmeldetechnik ­ des HPVA kommissarisch zu leiten. Zu dem Aufgabenbereich des H. kamen 1998/1999 der ressortübergreifende Arbeitsbereich Beratung der gesamten Landesverwaltung in Telekommunikationsfragen und im Jahr 2000 die innerhalb der Hessischen Polizei eingeführte Projektgruppe „Funk", in der Funksysteme neu konzipiert und strukturiert wurden, hinzu. Nachdem H. seine Aufgabe als Hauptsachgebietsleiter auch über den 01.01.2001 hinaus und somit nach Schaffung des PTLV faktisch weiter wahrgenommen hatte, wurde ihm diese Position im Oktober 2002 wieder formal übertragen. Im Laufe des Jahres 2002 wurde das durch H. geleitetete Hauptsachgebiet 23 geteilt; H. nahm kommissarisch die Leitung des neu entstandenen Hauptsachgebietes 24 „Telekommunikationstechnik und ­abrechnung" wahr. Zudem blieb er Leiter der Arbeitsgruppe Funk innerhalb des PTLV. Er stieg im Verlaufe seiner Tätigkeit auf von Vergütungsgruppe BAT Vc auf BAT IIa.

H. verfügte über die in der jeweils gültigen Dienstanweisung/Geschäftsordnung hinsichtlich Hauptsachgebietsleiter geregelte Zeichnungsbefugnis.

Er erhielt im Jahr 1987 die Zeichnungsbefugnis für Aufträge mit einer betraglichen Obergrenze und die Feststellungsbefugnis hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Am 02.02.1993 wurde ihm die Anordnungsbefugnis für den Fall der Vertretung des Abteilungsleiters IV zunächst für die Bereiche Waffen und Geräte sowie Fernmeldewesen erteilt. Am 25.03.1993 wurde seine Anordnungsbefugnis auf den gesamten Aufgabenbereich der damaligen Abteilung IV ausgedehnt. Auf der Grundlage des § 34 der Dienstanweisung des HPVA vom 01.08.1998 hatte H eine Anordnungsbefugnis bis zu DM 30.000,00.

Auf der Grundlage des § 31 Abs. 6 der Geschäftsordnung des am 01.01.2001 entstandenen PTLV hatte H. die Zeichnungs- und Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Abwicklung von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen ­ VOL/A ­ sowie hinsichtlich Zahlungsanordnungen nach § 70 LHO bis EUR 100.000,00 sowie bezüglich der Abwicklung von Verträgen (insbesondere Grunderwerbs, Miet-, Pacht-, Wartungs-, Pflege- Unterstützungsverträge und Verträge nach § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A) bis EUR 30.000,00.

H. war Titelverwalter für diverse Haushaltsstellen. Er hatte keinen Vertreter im Amt.

Am 14.07.2003 wurde gegenüber H. die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.

Dienstordnungswidriges Verhalten des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H. Dienstordnungswidriges Verhalten des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H. ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.11.

Durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.11.2004 wurde H. wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen sowie Unterschlagung in 20 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 45,00 verurteilt.

Dieser Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Tatsachen zugrunde: H. nahm anlässlich seiner Dienstausübung im September 2000 ein Startgeld in Höhe von DM 2.900,00, Rücksäcke und Sweater von einem Mobilfunkunternehmen entgegen.

Außerdem nahm H. im April 2001 Tickets für eine Veranstaltung eines Mobilfunkunternehmens am 23.0/24.04.2001 in Hockenheim im Wert von DM 2.500,00 entgegen.

Im Zeitraum vom 13.08.1998 bis 06.06.2001 verkaufte H. Tonerkartuschen und Tintenpatronen des HPVA PTLV an ein privates Unternehmen, nahm dafür 20 Schecks im Wert von ca. EUR 25.000,00 entgegen und verbrauchte sie.

Dienstordnungswidriges Verhalten des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H. ausweislich des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 28.11.

Des Weiteren wurde H. durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28.11.2005 unter Einbeziehung der vorgenannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Dem lagen neben den vorgenannten Taten folgende weitere Taten zugrunde, die sich im Wesentlichen wie folgt darstellen:

1. Das HPVA schrieb am 21.01.2000 öffentlich die Beschaffungsmaßnahme „D-Netz Karten und Zubehör" aus. Es erfolgten daraufhin Angebote verschiedener Bieter. Innerhalb des Angebotes eines Bieters wurde ein variabel verwendbares Startguthaben in Höhe von DM 112,00 auf jede neue oder bereits bestehende Telefonkarte zur Verfügung gestellt. Nach der Öffnung der eingegangenen Angebote erhielt H. diese zur Auswertung. Im Rahmen eines Gesprächs des H. mit dem genannten Bieter, das der Klärung offener Fragen dienen sollte, wurde seitens des Bieters erläutert, dass es dem HPVA freigestellt sei, ob das Startguthaben abtelefoniert und verrechnet oder ausgezahlt werde. H. stellte daraufhin die Frage, ob es sich insoweit um ein einmaliges Startguthaben jeder Telefonkarte handele oder ob für jede Nummer einer Karte das Startguthaben gezahlt werde. Seitens des Bieters wurde daraufhin gegenüber H. erklärt, dass für jede der drei Nummern je Karte ein Startguthaben zur Auszahlung gebracht werden könne. H. informierte das HPVA von diesem Umstand nicht. Dieser Bieter erhielt sodann den Zuschlag, da er ­ auch bereits unter Berücksichtigung lediglich eines Startguthabens pro Karte ­ das günstigste Angebot abgegeben hatte. Die mündliche Zusage des Bieters gegenüber H. hinsichtlich zweier weiterer Startguthaben je Karte gab somit nicht den Ausschlag für diese Entscheidung. Seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wurde ein Bedarf von 2.400 Telefonkarten festgelegt. Eines Tages sprach H. Vertreter des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hatte, darauf an, ob der Gesamtbetrag der Starguthaben gestückelt und auf verschiedene Konten überwiesen werden könne, da Aktivitäten finanziert werden sollten, die in der Öffentlichkeit nicht darstellbar seien;