Geheimschutzmaßnahmen

Seitens des Landgerichts Wiesbaden wurden dem Untersuchungsausschuss auf entsprechende Aktenanforderung hin die Akten zu dem Verfahren 1110 Js 36821/04 überlassen.

Das Gericht wies darauf hin, dass es im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der angeforderten Akten davon ausgehe, dass der Untersuchungsausschuss die Akten ausschließlich im Rahmen des ihm erteilten Untersuchungsauftrags auswertet und hierbei eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Persönlichkeitsrechte sämtlicher Beteiligter wahrt. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Wahrung von Geheimhaltungsinteressen betroffener Ministerien, Landesbehörden und der an Ausschreibungsverfahren beteiligten Anbieter.

Der Untersuchungsausschuss hat den Hessischen Datenschutzbeauftragten, Herrn Professor Dr. Michael Ronellenfitsch, mit Schreiben vom 07.11.2005 um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob ein Untersuchungsausschuss Fraktionsmitarbeitern oder sonstigen Personen Einsicht in als Verschlusssache deklarierte Akten, die Privatgeheimnisse enthalten, gewähren darf. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat dies in seiner Stellungnahme vom 08.11.2005 grundsätzlich bejaht, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 bzw. Abs. 6 der Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags eingehalten werden.

Der Untersuchungsausschuss hat in der 5. Sitzung am 23.11.2005 beschlossen, die Akten des Landgerichts Wiesbaden zu dem Verfahren 1110 Js 36821/04 als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS ­ VERTRAULICH" einzustufen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens hat der Untersuchungsausschuss in der 6. Sitzung am 20.12.2005 beschlossen.

Dabei wurde auf folgendes hingewiesen: „Die vorgelegten Akten, insbesondere jene aus dem Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, betreffen unter anderem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die den Akten aus dem Bereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vorgehefteten Übersichten enthalten entsprechende Kennzeichnungen. Zum Schutze der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bitte ich, für diese Unterlagen den Geheimhaltungsgrad „NfD-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" entsprechend § 13 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags ­ VS-Richtlinien Landtag 1986 ­ vorzusehen. Für die Aktenstücke und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, bitte ich ebenfalls eine Beschlussfassung über die Einstufung in den Geheimhaltungsgrad „NfD-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" im Sinne der VS-Richtlinien Landtag 1986 herbeizuführen."

Der Untersuchungsausschuss hat in der 5. Sitzung am 23.11.2005 beschlossen, die durch die Hessische Staatskanzlei am 22.11.2005 an den Untersuchungsausschuss 16/2 übermittelten Akten als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS ­ NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einzustufen.

- Durch die Hessische Staatskanzlei wurde zudem aufgrund weiterer Aktenanforderung das in dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden 1110 Js 36821/04 am 28.11.2005 verkündete Strafurteil übersandt.

Seitens der Hessischen Staatskanzlei wurde mitgeteilt, dass das Hessische Ministerium der Justiz eine besondere Geheimhaltung des Urteils nicht für erforderlich hält.

- Die Hessische Staatskanzlei hat darauf hingewiesen, dass bei der Steuerfahndungsstelle sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Wiesbaden II Akten vorhanden sind, die den Untersuchungsauftrag des Ausschusses betreffen und auf das Ermittlungsverfahren 1110 Js 20512/05 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden zurück gehen, dessen Akten seitens des Untersuchungsausschusses angefordert worden sind. Der Untersuchungsausschuss hat in der 15. Sitzung am 04.07. beschlossen, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gebeten werden, zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden 1110 Js 20512/05 für den Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses von Relevanz sind. Darüber hinaus wurden der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses zu besonderer Geheimhaltung hinsichtlich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden 1110 Js 20512/05 verpflichtet. In der 26. Sitzung am 11.10.2006 hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, dass auch die Akten, die erst bei dem Finanzamt entstanden sind sowie die der Hessischen Staatskanzlei vorliegenden Steuererklärungen des H. herbeigezogen werden sollen. Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses wurden mit der Einsicht auch dieser Akten zur Prüfung auf ihre Relevanz für die Arbeit des Untersuchungsausschusses beauftragt und zur Verschwiegenheit hinsichtlich des Inhaltes der Akten verpflichtet.

Nach erfolgter Akteneinsicht haben der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses diesen in der 30. Sitzung am 24.11.2006 über das Ergebnis der Akteneinsicht informiert. Der Untersuchungsausschuss hat daraufhin beschlossen, dass auf die Herbeiziehung dieser Akten verzichtet wird.

In der 32. Sitzung am 16.01.2007 hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, dass die Beweisaufnahme beendet ist und alle vernommenen Zeugen endgültig entlassen sind.

In der 34. Sitzung am 21.03.2007 hat der Untersuchungsausschuss den vorliegenden Abschlussbericht mehrheitlich beschlossen.

Teil II Wesentliches Untersuchungsergebnis Struktur und Aufgaben des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung (PTLV):

Die Hessische Polizei ist seit dem Jahr 2001 zweistufig gegliedert. Auf der einen Seite besteht das Landespolizeipräsidium als eine Abteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, auf der anderen Seite bestehen die nachgeordneten Polizeibehörden.

Aufgabe des PTLV als einer der nachgeordneten Polizeibehörden ist die zentrale Logistikbeschaffung. Gemäß § 95 Abs. 1 HSOG ist das PTLV die zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations-, Kommunikations- und sonstige Einsatztechnik sowie für die Ausstattung, Beschaffung und Verwaltung.

Das PTLV wurde aufgrund einer breiten Organisationsuntersuchung im Rahmen der Neuordnung der Hessischen Polizei zum 01.01.2001 als Mantelbehörde geschaffen, in der verschiedene Behördenteile zusammengeführt wurden: Ein Teil der Fernmeldeleistelle, die früher bei dem Hessischen Polizeiverkehrsamt (HPVkA) angesiedelt war, die Abteilung VI des Hessischen Landeskriminalamtes (HLKA) „Information und Kommunikation" sowie das Hessischen Polizeiverwaltungsamt (HPVA) als zentraler Mittelbewirtschafter.

Hinsichtlich des PTLV galten zum Zeitpunkt seiner Entstehung die jeweiligen Organisationsvorgaben der Behörden fort, aus denen das PTLV als Mantelbehörde zusammengestellt worden war.

Die Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe innerhalb des ursprünglich bestehenden HPVA waren durch einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan geregelt. Details waren in der Dienstanweisung des HPVA geregelt, insbesondere auch die Regelung der Zeichnungsbefugnis. Auch die Dienstanweisung bezüglich des HPVA galt mangels einer Neuregelung für das PTLV zunächst über den 31.12.2000 hinaus fort.

Im Februar 2002 wurde ein Behördenorganigramm hinsichtlich des PTLV fertig gestellt.

Eine durch das PTLV erstellte Geschäftsordnung, die dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vorgelegt wurde, trat zum 15.07.2002 in Kraft. Innerhalb der Geschäftsordnung wurde geregelt, dass eingehende Schecks zunächst dem Sachgebiet Finanzwesen zugeleitet werden müssen. Zudem sind in der Geschäftsordnung die Zeichnungsbefugnisse der Bediensteten geregelt. Danach sind Abteilungs- und Hauptsachgebietsleiter zur Zeichnung von Aufträgen bis zu einer betragsmäßigen Höchstgrenze befugt (Zeichnungsbefugnis). Die Anordnungsbefugnisse (d. h. die Befugnis, Auszahlungsanordnungen zu unterschreiben) und die Feststellungsbefugnisse (d. h. die Befugnis, die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen) folgen aus der Geschäftsordnung des PTLV sowie aus der Landeshaushaltsordnung (LHO) und wurden im PTLV jährlich im Rahmen des Kassenanschlags mitgeteilt. Die Geschäftsanweisung des HPVA bezüglich der Innenrevision galt für das PTLV fort.

Auch der Geschäftsverteilungsplan des PTLV trat am 15.07.2002 in Kraft; dieser wurde zum 15.07.2003 geändert.

Das PTLV ist in Abteilungen gegliedert, die nach Fachsparten wiederum in Hauptsachgebiete unterteilt sind. Die Hauptsachgebiete sind in Sachgebiete unterteilt. Die Hauptsachgebietsleiter sind befugt, Verhandlungen mit Firmen zu führen.

Am 01.01.2006 trat ein Errichtungs- bzw. Organisationserlass bezüglich des PTLV in Kraft, der seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport genehmigt wurde.

Strukturen der Dienst- und Fachaufsicht im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht im Bereich der Hessischen Polizei sind in § 96 HSOG geregelt: „Dem Landespolizeipräsidium sind die anderen Polizeidienststellen unmittelbar nachgeordnet.

Es übt Dienst- und Fachaufsicht aus. Die innerbehördliche Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt."

Die Dienstaufsicht bezieht sich auf die innere Struktur, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht umfasst die Recht- und Zweckmäßigkeit des jeweiligen Verfahrens.

Wie auch schon im Zeitraum vor der Umorganisation der Hessischen Polizei obliegt die Personalbewirtschaftung und damit zugleich die Dienst- und Fachaufsicht hinsichtlich der Beamten der dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden, die bis zur Besoldungsgruppe A 13 ­ gehobener Dienst ­ besoldet werden bzw. hinsichtlich der Angestellten der dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden, die entsprechend bis zur Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert sind, den nachgeordneten Polizeibehörden selbst. Ein Eingreifen durch das Landespolizeipräsidium erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht nur dann, wenn der Eindruck rechtswidrigen Handelns besteht. Im Übrigen hängt ein derartiges Eingreifen durch das Landespolizeipräsidium von der Schwere der Vorwürfe und der Bedeutung des Falles ab.

Personalbewirtschafter für die Bediensteten des höheren Dienstes ist das Landespolizeipräsidium unmittelbar.

Seit 1998 sind bei den Behörden Innenrevisionen eingerichtet. Ausweislich des Behördenorganigramms von Februar 2002 PTLV war die Innenrevision zweigeteilt. Es gab die Innenrevision im Hauptsachgebiet (HSG) 41 und daneben die „Innere Revision", die der Stabsstelle „NVS" zugeteilt gewesen ist. Für den Aufgabenbereich der Innenrevision waren weder eine Geschäftsanweisung noch eine Stellen- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung vorhanden.

Im Rahmen des HSG 41 war ein Finanzsachbearbeiter mit den Aufgaben der Innenrevision betraut. Eigenständige Prüfungen der Innenrevision erfolgten nicht und eine automatische Beteiligung der Innenrevision an allen Vergabeverfahren wurde ebe nfalls nicht durchgeführt. Durch die Stabsstelle „NVS" wurden Aufgaben der Innenrevision nicht wahrgenommen.

Zuständig für die Fachaufsicht im Bereich der Telefonie war bis April 2002 das Hessische Ministerium der Finanzen, ab diesem Zeitpunkt das Hessische Ministerium des Innern und für Sport.

§ 14 Abs. 2 der Hessischen Disziplinarordnung in der damaligen Fassung sah vor, dass während des Laufes eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die in diesem Zusammenhang stehenden dienstaufsichtsrechtlichen Untersuchungen ausgesetzt werden können. Anfragen gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Verfahrensstandes erfolgen in der Regel unmittelbar durch die personalbewirtschaftende Behörde.

Die Dienst- und Fachaufsicht bestimmt sich innerhalb des PTLV nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen.

Auch dort obliegt der Behörde selbst die Dienst- und Fachaufsicht hinsichtlich der Beamten, die bis zur Besoldungsgruppe A 13 ­ gehobener Dienst ­ besoldet werden bzw. hinsichtlich der Angestellten, die entsprechend bis zur Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert sind.

Aufgaben und Befugnisse des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H.

Der frühere Mitarbeiter des PTLV H. trat am 01.07.1986 in den Dienst des Landes Hessen ein. Er nahm in einer Vorgängerbehörde des PTLV die Aufgabe eines Sachbearbeiters für die Beschaffung von Kleinteilen, Elektronikteilen sowie Ersatzteilen für Funkgeräte etc. wahr. Am 17.06.1994 wurde er beauftragt, das Hauptsachgebiet IV 1 ­ Funk- und Fernmeldetechnik ­ des HPVA kommissarisch zu leiten. Zu dem Aufgabenbereich des H. kamen 1998/1999 der ressortübergreifende Arbeitsbereich „Beratung der gesamten Landesverwaltung in Telekommunikationsfragen" und im Jahr 2000 die innerhalb der Hessischen Polizei eingeführte Projektgruppe „Funk", in der Funksysteme neu konzipiert und strukturiert wurden, hinzu. Nachdem H. seine Aufgabe als Hauptsachgebietsleiter auch über den 01.01.2001 hinaus und somit nach Schaffung des PTLV faktisch weiter wahrgenommen hatte, wurde ihm diese Position im Oktober 2002 wieder formal übertragen.