PTLV

Zudem blieb er Leiter der Arbeitsgruppe Funk innerhalb des PTLV. Er stieg im Verlaufe seiner Tätigkeit auf von Vergütungsgruppe BAT Vc auf BAT IIa.

H. verfügte über die in der jeweils gültigen Dienstanweisung/Geschäftsordnung hinsichtlich Hauptsachgebietsleiter geregelte Zeichnungsbefugnis.

Er erhielt im Jahr 1987 die Zeichnungsbefugnis für Aufträge mit einer betraglichen Obergrenze und die Feststellungsbefugnis hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Am 02.02.1993 wurde ihm die Anordnungsbefugnis für den Fall der Vertretung des Abteilungsleiters IV zunächst für die Bereiche „Waffen und Geräte" sowie „Fernmeldewesen" erteilt. Am 25.03.1993 wurde seine Anordnungsbefugnis auf den gesamten Aufgabenbereich der damaligen Abteilung IV ausgedehnt. Auf der Grundlage des § 34 der Dienstanweisung des HPVA vom 01.08.1998 hatte H eine Anordnungsbefugnis bis zu DM 30.000,00.

Auf der Grundlage des § 31 Abs. 6 der Geschäftsordnung des am 01.01.2001 entstandenen PTLV hatte H. die Zeichnungs- und Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Abwicklung von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen ­ VOL/A ­ sowie hinsichtlich Zahlungsanordnungen nach § 70 LHO bis EUR 100.000,00 sowie bezüglich der Abwicklung von Verträgen (insbesondere Grunderwerbs, Miet-, Pacht-, Wartungs-, Pflege- Unterstützungsverträge und Verträge nach § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A) bis EUR 30.000,00.

H. war Titelverwalter für diverse Haushaltsstellen. Er hatte keinen Vertreter im Amt.

Im Zeitraum von Juni 2002 bis Dezember 2002 war im Landespolizeipräsidium eine Arbeitsgruppe unter der Leitung der Zeugin Ludwig tätig, die sich mit der Problematik möglicherweise fehlerhafter Abrechnungen eines Telekommunikations-Unternehmens gegenüber dem Land Hessen beschäftigte. Diese Arbeitsgruppe wurde durch H. unterstützt.

Am 14.07.2003 wurde gegenüber H. die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.

Verbesserungsvorschläge des H.

Im Rahmen seiner Tätigkeit unterbreitete H. diverse Verbesserungsvorschläge, die allesamt seitens der Behörde umgesetzt wurden. H. erhielt für einzelne Verbesserungsvorschläge Prämien. Zudem wurde H. durch den früheren Innenminister, den Zeugen Bökel, belobigt.

Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem dienstordnungswidrigen Verhalten des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H. Dienstordnungswidriges Verhalten des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H. ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.11.

Durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.11.2004 wurde H. wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen sowie Unterschlagung in 20 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 45,00 verurteilt.

Dieser Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Tatsachen zugrunde: H. nahm anlässlich seiner Dienstausübung im September 2000 ein Startgeld in Höhe von DM 2.900,00, Rücksäcke und Sweater von einem Mobilfunkunternehmen entgegen.

Außerdem nahm H. im April 2001 Tickets für eine Veranstaltung eines Mobilfunkunternehmens am 23.0/24.04.2001 in Hockenheim im Wert von DM 2.500,00 entgegen.

Im Zeitraum vom 13.08.1998 bis 06.06.2001 verkaufte H. Tonerkartuschen und Tintenpatronen des HPVA PTLV an ein privates Unternehmen, nahm dafür 20 Schecks im Wert von ca. EUR 25.000,00 entgegen und verbrauchte sie.

Dienstordnungswidriges Verhalten des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H. ausweislich des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 28.11.

Des Weiteren wurde H. durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28.11.2005 unter Einbeziehung der vorgenannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Dem lagen neben den vorgenannten Taten folgende weitere Taten zugrunde, die sich im Wesentlichen wie folgt darstellen:

1. Das HPVA schrieb am 21.01.2000 öffentlich die Beschaffungsmaßnahme „D-Netz Karten und Zubehör" aus. Es erfolgten daraufhin Angebote verschiedener Bieter. Innerhalb des Angebotes eines Bieters wurde ein variabel ver wendbares Startguthaben in Höhe von DM 112,00 auf jede neue oder bereits bestehende Telefonkarte zur Verfügung gestellt. Nach der Öffnung der eingegangenen Angebote erhielt H. diese zur Auswertung. Im Rahmen eines Gesprächs des H. mit dem genannten Bieter, das der Klärung offener Fragen dienen sollte, wurde seitens des Bieters erläutert, dass es dem HPVA freigestellt sei, ob das Startguthaben abtelefoniert und verrechnet oder ausgezahlt werde. H. stellte daraufhin die Frage, ob es sich insoweit um ein einmaliges Startguthaben jeder Telefonkarte handele oder ob für jede Nummer einer Karte das Startguthaben gezahlt werde. Seitens des Bieters wurde daraufhin gegenüber H. erklärt, dass für jede der drei Nummern je Karte ein Startguthaben zur Auszahlung gebracht werden könne. H. informierte das HPVA von diesem Umstand nicht. Dieser Bieter erhielt sodann den Zuschlag, da er ­ auch bereits unter Berücksichtigung lediglich eines Startguthabens pro Karte ­ das günstigste Angebot abgegeben hatte. Die mündliche Zusage des Bieters gegenüber H. hinsichtlich zweier weiterer Startguthaben je Karte gab somit nicht den Ausschlag für diese Entscheidung. Seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wurde ein Bedarf von 2.400 Telefonkarten festgelegt. Eines Tages sprach H. Vertreter des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hatte, darauf an, ob der Gesamtbetrag der Starguthaben gestückelt und auf verschiedene Konten überwiesen werden könne, da Aktivitäten finanziert werden sollten, die in der Öffentlichkeit nicht darstellbar seien; für verdeckte Ermittlungen der Polizei bestünden Scheinfirmen und Scheinkonten, die einen ständigen Finanzbedarf aufwiesen. Die Vertreter des Unternehmens erklärten ihr Einverständnis, wenn es diesbezüglich eine Rechnung oder eine Bestätigung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport oder einer anderen übergeordneten Stelle für diese Verfahrensweise gebe. H. fertigte daraufhin am 16.03.2000 ein an das Unternehmen gerichtetes Schreiben des HPVA an, in dem um Überweisung einer Aktivierungspauschale in Höhe von DM 23,20 für 2.

Karten, mithin DM 55.680,00 sowie um Überweisung des Startguthabens in Höhe von 112,00 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, mithin 129,92 für 2.400 Karten, mithin DM 311.808,00, somit um Überweisung von insgesamt DM 367.488,00 gebeten wurde, das durch den verantwortlichen Mitarbeiter des HPVA auch unterzeichnet wurde.

Darüber hinaus erstellte und unterschrieb H. mit Datum vom 20.03.2000 ein weiteres Schreiben an das Unternehmen, in dem er darum bat, die beiden weiteren Startguthaben je Karte, somit zwei mal DM 129, 92 für 2.400 Karten, mithin einen Betrag in Höhe von DM 623.616,00 an ein durch H. konkret genanntes „EDV-Studio" zu überweisen. Dieses Konto wurde durch die mit H. befreundete Frau E. eröffnet, über das der H. Vollmacht hatte. Da es sich insoweit nicht um ein Konto handelte, das auf das Land Hessen lautete, forderte das Unternehmen eine zusätzliche Absicherung der Ordnungsmäßigkeit dieses Vorgangs und verlangte ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers. Es solle durch diesen der „intransparente Vorgang" aufgeklärt und dabei insbesondere geklärt werden, ob es sich bei dem genannten EDV-Studio tatsächlich um eine Institution handelt, an die das Unternehmen den Betrag in Höhe von DM 623.616,00 mit befreiender Wirkung überweisen könne. Sodann suchten Mitarbeiter des Unternehmens am 09.06.2000 in Begleitung eines vereidigten Wirtschaftspr üfers den H. in den Räumen des HPVA auf. Es erfolgte sodann ein Gespräch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und H., an dem die Mitarbeiter des Unternehmens nicht teilnahmen. H. erläuterte dabei, dass es sich bei dem EDV-Studio um eine Legende handele, das heiße, um eine virtuelle Firma mit eingerichtetem Geschäftsbetrieb. Die von H. erbetene Zahlung diene der Abwicklung verdeckter Ermittlungen. Auf das Verlangen des Wirtschaftsprüfers, den Vorgesetzten des H. sprechen zu wollen, erklärte H. unter Nennung eines falschen Namens seines Vorgesetzten, dass sich dieser im Urlaub befinde. Zudem verweigerte H. die von dem Wirtschaftsprüfer gewünschte Einsicht in Kontounterlagen, da diese in seinem Büro nicht zugänglich seien. Zum Schluss des Gesprächs stellte H. dem Wirtschaftsprüfer einen Kriminalbeamten des Landeskriminalamtes als Kriminalhauptkommissar der verdeckten Ermittlungen vor. H. wollte den über den Gesprächsstand nicht informierten und von H. in keiner Weise eingeweihten Kriminalbeamten durch Manipulation dazu veranlassen zu sagen, dass es Konten für verdeckte Ermittlungen gebe. H. erreichte, dass der Kriminalbeamte die Existenz von Konten für verdeckte Ermittlungen erklärte und die Angabe des H., der Kriminalbeamte lasse für Observierungszwecke durch H. Beschaffungen durchführen, bestätigte. Der Wirtschaftsprüfer verblieb mit H., dass er nach Rücksprache mit dem Telekommunikations(„TK")-Unternehmen den H. auffordern werde, ein Gespräch mit dessen Vorgesetzten zu vereinbaren. Zudem solle Einsicht in die Kontounterlagen gewährt werden. Der Wirtschafsprüfer teilte dem Unternehmen mit, dass aufgrund des geführten Gesprächs, der Nichtvorlage der Kontounterlagen sowie dem Fehlen einer Bestätigung der Handlungsweisen durch den Vorgesetzten die bestehenden Bede nken gegen die Auszahlung auf das Konto des EDV-Studios als nicht abschließend ausgeräumt gelten würden. Das Unternehmen beauftrage den Wirtschaftsprüfer daraufhin, eine schriftliche Bestätigung über die Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung einzuholen, woraufhin mit H. ein weiteres Treffen für den 23.06.2000 vereinbart wurde. Der Wirtschaftsprüfer fertigte in Absprache mit dem TK-Unternehmen eine entsprechende auf den 23.06.2000 datierte Bestätigung. Am 23.06.2000 stellte H. dem Wirtschaftsprüfer die mit H. befreundete Frau E. in den Räumen des HPVA unter einem falschen Namen vor, nämlich unter dem Namen einer tatsächlich bei dem HPVA beschäftigten Angestellten. Dabei händigte Frau E. eine auf den Namen der HPVA-Angestellten lautende Visitenkarte aus, die H. zuvor selbst hergestellt hatte. Auf der Visitenkarte war die Angabe enthalten „Leiterin Controlling". Frau E. bejahte die Frage, ob es sich bei dem benannten Konto um ein solches für verdeckte Ermittlungen handele. Sodann unterzeichneten H. sowie Frau E., diese jedoch unter falschem Namen, die vorgefertigte Bestätigung vom 23.06.2000. Der Wirtschaftsprüfer war gleichwohl von der Ordnungsmäßigkeit der fraglichen Abwicklung noch immer nicht überzeugt, das Unternehmen solle nun selbst entscheiden. Dieses sah im Ergebnis die ursprünglich bestehenden Bedenken als ausgeräumt an und überwies den Betrag in Höhe von DM 623.616,00 auf das Konto des EDV-Studios. Über einen Betrag in Höhe von DM 623.500,00 wurde sowohl durch H., wie auch auf dessen Anweisung durch Frau E. in Form von Barabhebungen bzw. Auszahlungen verfügt.

2. Das HPVA war ab dem Jahre 1998 mit den Aufgaben einer zentralen Telefonkostenabrechnungsstelle ressortübergreifend für die gesamte Hessische Landesverwaltung betraut. Zu diesem Aufgabenbereich gehörte auch die Rechnungsprüfung der von einem TK-Unternehmen als Netzanbieter erstellten Telefonkostenrechnungen.

Im Hinblick auf die Prüfung der Rechnungsdaten wurde im HPVA versucht, die Daten der Telekommunikationsanlagen auszulesen und mit den Rechnungsdaten zu vergleichen. Es bedurfte daher einer Software, die einen Vergleich der Daten der Telekommunikationsanlagen der Dienststellen und der Rechnungsdaten ermöglichte.

Am 09./10.10.2000 schloss das Land Hessen, vertreten durch das HPVA, mit einem Software-Unternehmen einen Vertrag bezüglich der Überlassung einer entsprechenden Software.

Um das Ziel des Vertrages zu erreichen, wurde die Software in der Folgezeit nach und nach weiterentwickelt.

Es stellten sich ausweislich der angewandten Software Unplausibilitäten in den Rechnungen des TK-Unternehmens heraus. Im Weiteren Verlauf verfeinerte das Softwareunternehmen im Auftrag des H. die entsprechenden Programmteile. Dies führte zur Feststellung weiterer Unplausibilitäten der Telefonkostenabrechnungen. Aufgrund dessen wurde die Software ständig verbessert, angepasst bzw. erweitert.

Im Jahr 2002 wurde ein erneuter Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem TK-Unternehmen geschlossen, in dem neue und differenziertere Einzelverbindungsnachweise vereinbart wurden. H. erreichte, dass für die Überprüfung der umfangreicheren Nachweise Mittel in Höhe von EUR 20.000,00 für die Anschaffung leistungsfähigerer Rechner bewilligt wurden.

Die vereinbarte Form der Abrechnung wurde seitens des TK-Unternehmens nicht eingehalten. Darüber hinaus wurden weitere Unplausibilitäten festgestellt. H. erklärte gegenüber dem zuständigen Referatsleiter, dass ihm eine differenzierte Prüfung aufgrund fehlender Funktionalität der Software nicht möglich sei. Auf Anregung des H. wurden sodann die zunächst in Höhe von EUR 20.000,00 bewilligten Mittel auf einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 erhöht, damit den erweiterten Prüferfordernissen des PTLV entsprochen werden, insbesondere die Software entsprechend angepasst werden konnte.

Im Spätherbst 2002 war die Software des Software-Unternehmens soweit erweitert, dass sie ein wirksames Prüfszenario ergab. Die bis April 2002 erbrachten Leistungen hatte das Software-Unternehmen in der Zeit vom 20.10.2000 bis zum 18.04.2002 mit insgesamt elf Rechnungen über etwa EUR 90.000,00 berechnet. Das Unternehmen kam mit H. überein, die Softwareerweiterung der letzten Monate im PTLV zur Nutzung zu bringen. Dazu wurde seitens des Unternehmens vorrangig mit H. über ein Leistungspaket gesprochen, das dieses Update beinhalten sollte. H. traf mit dem Unternehmen eine Absprache über den Leistungsumfang, der mit dem Update geliefert werden sollte. Ihm ging es darum, ein "allumfassendes System", eine in einer Nachverarbeitungssoftware integrierte Prüfsoftware für das PTLV zu erhalten. Er wollte das System "zum Abschluss bringen" und "alles Geplante" in die Software implementieren lassen. Von H. war innerhalb der Behörde immer wieder angesprochen bzw. vorgeschlagen worden, die Software derart zu erweitern, dass es mit ihr möglich ist, langfristig die in der Fernmeldeabrechnungsstelle angewandte Nachverarbeitungssoftware für elektronische Telefonrechnungen abzulösen, Mobilfunkabrechnungen und die Abrechnungen von Tankscheckkarten zu erfassen sowie eine Schnittstelle zur betriebswirtschaftlichen Software SAP herzustellen u.ä., doch gab es hierzu weder offizielle konkrete Pläne noch befürwortende Entscheidungen. Schließlich bat H. das Software-Unternehmen im Dezember 2002, ein Vertragsangebot zu erstellen, das "alles Bisherige und zukünftig Geplante" umfassen sollte. Das Software-Unternehmen leitete H. am 09.12.2002 den Vorschlag eines Folgevertrages zu. Vertragsgegenstand war demnach die zeitlich unbefristete Überlassung des Updates der bereits vorhandenen Software im Ausbau und mit Zusatzprogrammen. Als Gesamtpreis wurden von dem Unternehmen EUR 86.784,00 zuzüglich der zum Zeitpunkt der Überlassung gültigen Umsatzsteuer angegeben. Zusätzlich anfallende Leistungen wollte das Software-Unternehmen extra in Rechnung stellen. Mit diesem Angebot sollten nach ihrer Vorstellung nur die Leistungsmerkmale abgegolten werden, die zu dieser Zeit tatsächlich zur Verfügung gestellt werden konnten. Nach Erhalt des Vertragsangebots stellte H. fest, dass es nicht alle Leistungsmerkmale enthielt, die besprochen worden waren.

Bei einem Telefonat sprachen H. und das Software-Unternehmen über das Angebot und darüber, welche Leistungen noch darin enthalten sein sollten. In den Monaten und Jahren zuvor hatte das Software-Unternehmen bei der Feststellung von Unplausibilitäten der Abrechnungen des TK-Unternehmens immer wieder "auf Zuruf" des H. die Prüfsoftware weiterentwickelt. So hatte es vielfach auf der Grundlage mündlicher Aufträge des H. Leistungen erbracht, die erst im Nachhinein berechnet worden waren. Letztlich waren auch einzelne gelieferte Leistungen nie in Rechnung gestellt worden. Seitens des Software-Unternehmens wurde dem H. daher in dem Telefongespräch erklärt, dass dieses nur noch aufgrund schriftlicher Aufträge durch das PTLV oder auf der Grundlage einer vereinbarten Pauschale, mit der zukünftige Leistungen für einen bestimmten Zeitraum erfasst werden sollten, für das PTLV tätig werden würde. H. änderte am 10.12.2002 in dem von dem Software-Unternehmen als Angebot vorformulierten Vertragstext des Folgevertrages, den er ansonsten vollständig übernahm, den Gesamtpreis von EUR 86.784,00 auf EUR 186.784,00. In der Anlage zum Folgevertrag, in der die Einzelpositionen sowie die Einzelpreise aufgeführt waren, erhöhte H. sowohl den Einzelpreis als auch den Gesamtpreis einer Position von jeweils EUR 22.242,00 auf EUR 122.242,00. Außerdem veränderte er die Reihenfolge der Leistungsmerkmale und deren Nummerierung, um die seine Vorgesetzten besonders interessierenden Punkte an den Anfang der Aufzählung zu setzen. Im Übrigen beließ er den Text der Anlage in seiner ursprünglichen inhaltlichen Form und Fassung. Diese Änderungen nahm H. eigenmächtig, ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten vor.

Mit dem Entwurf eines Vermerks empfahl H. die weitere Zusammenarbeit des PTLV mit dem SoftwareUnternehmen und stellte die Notwendigkeit der weiteren Auftragserteilung dar. Er erarbeitete auf dieser Grundlage mit dem Justitiar des PTLV einen Vermerk vom 10.12.2002, wobei der Sachverhalt im Detail von H. stammte und der Justitiar lediglich die zur Begründung einer freihändigen Vergabe erforderlichen rechtlichen Aspekte prüfte und