Ausgleichzahlung für Sozialwohnungen

Eine Ausgleichszahlung für Sozialwohnungen - früher Fehlbelegungsabgabe - muss von Inhabern von öffentlich geförderten Wohnungen geleistet werden, deren Einkommen die Grenze, die zum Bezug einer staatlich geförderten Wohnung berechtigt, um mehr als 40 v.H. übersteigt.

Änderungen im Alterseinkünftegesetz, die eine Gleichstellung der Bezieherinnen und Bezieher von Renten und Pensionen zum Ziel haben, führten Anfang 2005 zu einer Absenkung der Werbungskostenpauschale bei Pensionären auf 102. Da sich dadurch das verfügbare Einkommen für diesen Personenkreis erhöht, führt das für betroffene Mieterinnen und Mieter zu einer annähernden Verdoppelung der Ausgleichszahlung.

Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Durch die Förderung des Sozialen Mietwohnungsbaus wird erreicht, dass preisgünstige Mietwohnungen für Wohnungsuchende mit unterdurchschnittlichem Einkommen zur Verfügung stehen. Die geförderten Wohnungen dürfen nur den im Sozialen Wohnungsbau Wohnberechtigten zu festgelegten Mieten überlassen werden, die unterhalb des Niveaus der ortsüblichen Mieten liegen. Die Mietpreise sind also subventioniert. Die Überlassung einer solchen preisgebundenen Sozialwohnung ist damit eine Sozialleistung, die nur denjenigen zusteht, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Einhaltung der Einkommensgrenzen wird aber nur bei Bezug der Wohnung überprüft, bei steigendem Einkommen besteht die Möglichkeit, dass die Einkommensgrenzen überschritten werden. Die Betroffenen werden dann aber nicht aus ihren Wohnungen verdrängt, sondern sind lediglich zu monatlichen Ausgleichszahlungen (umgangssprachlich Fehlbelegungsabgabe genannt) verpflichtet. Diese Ausgleichszahlungen dienen der Abschöpfung eines nicht mehr gerechtfertigten Subventionsvorteils.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Ist es richtig, dass die Absenkung der Werbungskostenpauschale 2005 zu einem höheren anrechnungsfähigen Einkommen bei Mietern, die in einer Sozialwohnung leben, aber aufgrund ihres Einkommens nicht mehr als Sozialmieter anzusehen sind, geführt hat, obwohl diese Mieter durch die Änderung sogar netto weniger Einkommen haben?

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Prozentsatz der Überschreitung der festgelegten Einkommensgrenze. Die Berechnung des maßgeblichen Einkommens ist in den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) festgelegt. Nach §21 Abs. 1 WoFG ist das Jahreseinkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies bedeutet, dass das Einkommen zunächst nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist. Die Berechnung des maßgeblichen Einkommens zur Festlegung der Höhe der Eingegangen am 21. Juni 2007 · Ausgegeben am 3. Juli 2007

Ausgleichszahlungen nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) richtet sich immer nach dem aktuellen Einkommensbegriff des EStG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist das Einkommen bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, dürfen nur die im EStG festgelegten Pauschalen bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden. Demzufolge sind bei einer Neuberechnung der zu leistenden Fehlsubventionierungsabgabe die geänderten Pauschbeträge zu berücksichtigen. Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, führt die Absenkung der Werbungskostenpauschale 2005 zu einem höheren zu berücksichtigenden Einkommen bei der Berechnung der Ausgleichszahlung.

Frage 2. Ist es zutreffend, dass sich in Einzelfällen die Höhe der Ausgleichszahlungen zusätzlich zur höheren Steuerbelastung - sogar verdoppelt hat?

Die Durchführung des HessAFWoG obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit. Aus diesem Grunde sind dem Ministerium in der Regel keine Einzelfälle bekannt. Lediglich durch Anfragen und Petitionen erhält das Ministerium Kenntnis von einzelnen Fällen. Es ist bisher nur ein Fall bekannt, in dem die Absenkung der Werbungskostenpauschale nach dem Vorbringen der Petentin zu einer Verdoppelung der Ausgleichszahlung nach dem HessAFWoG geführt hat. Allerdings ist dies rechnerisch nicht nachvollziehbar, da die Änderung der Werbungskostenpauschale das maßgebliche Einkommen nur um 818 jährlich erhöht. Darüber hinaus ist nicht bekannt, ob nur die Absenkung der Werbungskostenpauschale zur Erhöhung der Ausgleichszahlung geführt hat oder ob weitere Änderungen dazu beigetragen haben.

Frage 3. Plant die Landesregierung Hilfen für betroffene Mieterinnen und Mieter?

Die Fehlsubventionierungsabgabe wird für die Dauer von drei Jahren (Leistungszeitraum) festgesetzt. Der aktuelle Leistungszeitraum hat am 1. Juli 2005 begonnen und endet am 30. Juni 2008. Für diesen Leistungszeitraum wurde bei der Berechnung der Fehlsubventionierungsabgabe bereits die niedrigere Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Die Leistungsbescheide dürften inzwischen bestandskräftig geworden sein. Eine andere Regelung für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens zur Festsetzung der Fehlsubventionierungsabgabe ist nicht sinnvoll und auch nicht erforderlich. Die Einkommensermittlungsvorschriften gelten auch für die Festsetzung des Wohngeldes und die Prüfung der Wohnberechtigung im Sozialen Wohnungsbau. Dies bedeutet, dass auch für den Bezug solcher Wohnungen bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens nur die niedrigere Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen ist.

Frage 4. Einige Bundesländer haben Gesetze beschlossen, nach denen die Ausgleichszahlung weggefallen ist. Plant die Landesregierung Ähnliches?

Die Landesregierung hält die Erhebung der Fehlsubventionierungsabgabe für ein wichtiges wohnungspolitisches Instrument. Die Abschaffung der Abgabe ist nicht geplant. Allerdings wurde die Erhebung der Fehlsubventionierungsabgabe im Jahr 2005 dahin gehend geändert, dass ab 1. Juli 2005 die Grenze der Leistungspflicht von einer Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 20 v.H. auf eine Überschreitung um mehr als 40 v.H. angehoben wurde. Dadurch wurde etwa ein Drittel der Leistungspflichtigen, die ein verhältnismäßig geringes Einkommen haben, von der Abgabe befreit.

Da es sich bei der Überlassung einer mit Steuergeldern subventionierten Wohnung um eine Sozialleistung handelt und nicht mehr gerechtfertigte Subventionsvorteile durch die Abgabe abgeschöpft werden, ist das Land bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen verpflichtet, eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der für den Sozialen Wohnungsbau zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu gewährleisten. Nicht mehr zu rechtfertigende Subventionen oder Subventionsvorteile sind daher zu verhindern.

Auch durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts besteht die Verpflichtung, Fehlförderungen im Bereich der sozialen Wohnraumförderung zu vermeiden oder auszugleichen.