Fachberufe des Gesundheitswesens

Im Einzelnen betrifft dies folgende Berufe:

- Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer,

- Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer,

- Medizinische Dokumentarin und Medizinischer Dokumentar,

- Desinfektorin und Desinfektor,

- Gesundheitsaufseherin und Gesundheitsaufseher sowie

- Fachpflegeberufe.

Diese Berufe sind reglementierte Berufe im Sinne des Art. 1 dieser Richtlinie. Darunter fallen alle Berufe, bei denen die Aufnahme oder Ausübung des Berufs durch Rechtsvorschriften an den Nachweis von Berufsqualifikationen gebunden ist. Zur Berufsausübung gehört insbesondere die Führung der Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschrift auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

Die Richtlinie enthält Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen bei der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.

Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigten, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.

Aufgabe der zuständigen Behörden ist dabei insbesondere die Überprüfung der Qualifikationen der Berufsangehörigen aus Staaten der EU bzw. der Migrantinnen und Migranten, der Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Stellen und die Unterrichtungspflicht über disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1

Zu § 1:

Nach § 1 ist das Führen der Bezeichnung "Altenpflegehelferin" oder Altenpflegehelfer" erlaubnispflichtig. Die Bestimmung entspricht der bisherigen Bestimmung. Personen, die die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz führen, begehen nach § 18 eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Zu § 2: Abs. 1 legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis fest. Der Bewerber oder die Bewerberin muss die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die jeweils vorgeschriebene Prüfung erfolgreich abgelegt haben, in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein und sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Neu aufgenommen wurden die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen de utschen Sprachkenntnisse.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bewerber oder die Bewerberin einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis.

Neu aufgenommen wurde in Abs. 2 die Anerkennung der in einem anderen Bundesland erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe. Dies erfolgt in Analogie zum HKPHG. Abs. 3 regelt die Rücknahme der Erlaubnis oder den Widerruf, falls die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

Abs. 4 bis 16 regeln die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Abs. 4 berücksichtigt die Modalitäten des Belegs der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie.

Abs. 5 ermöglicht hierzu die Vorlage alternativer Bescheinigungen der Antragstellerin oder des Antragstellers den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie entsprechend. Abs. 6 trägt dem allgemeinen Grundsatz der Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung und bestimmt, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einer Inländerin oder einem Inländer vergleichbar zu behandeln ist, sofern seine Berufsqualifikation den Anforderungen des Herkunftsstaates entsprechend.

Abs. 7 beschreibt hierzu die Verfahrensmodalitäten.

Abs. 8 regelt das Anerkennungsverfahren im Falle einer Berufstätigkeit von 2 Jahren in den vorhergehenden 10 Jahren, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.

Abs. 9 ermächtigt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie der Antragstellerin oder dem Antragsteller abzuverlangen, einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abz ulegen. Die Behörde ist dabei zur Einrichtung eines Wahlrechts verpflichtet.

Abs. 10 betrifft die Anerkennungsregelung bezüglich differierender Fächer.

Abs. 11 regelt die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen.

Abs. 12 entspricht den bisher schon geregelten Anforderungen an die Bewertung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes von Antragstellerinnen und Antragstellern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und entspricht der bisherigen Rechtslage im Krankenpflegehilfegesetz.

Abs. 13 entspricht den Modalitäten der Vergleichbarkeit der Berufsangehörigen aus Staaten der EU mit Inländerinnen und Inländern, dem Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.

Abs. 14 regelt das Verfahren der Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Abs. 15 beschreibt den Grundsatz der Nachfragemöglichkeit im Fall grenzüberschreitender Ausbildungen.

Abs.16 trägt den in den Art. 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Leistung von Amtshilfe zwischen der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und der des Herkunftsmitgliedstaates Rechnung und berücksichtigt dabei die datenschutzrechtlichen Erfordernisse. Satz 4 hat dabei nicht die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand. Ferner enthält die Vorschrift im Beschwerdefall eine Unterrichtungspflicht an die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde. Satz 8 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Konkretisierung der übermittlungsfähigen Sachverhalte. Eine solche Konkretisierung erscheint aus datenschutzrechtlicher Sicht gerade auch im Hinblick auf die möglicherweise schwerwiegenden Folgen einer Übermittlung erforderlich.

Zu § 3: Abs. 1 regelt die Beachtung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG unter der Voraussetzung, der vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung und einer Niederlassung im Aufnahmemitgliedsstaat.

Im Abs. 2 Satz 1 wird die Berufsbezeichnung geregelt.

Satz 2 bestimmt die Formalitäten der Führung einer Berufsbezeichnung nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Satz 3 regelt die Verwendung von Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG. Satz 4 betrifft die Berufsausübung und verlangt von den Dienstleistenden nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, dass sie den Berufsregeln ihres Berufes und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen unterliegen.

Abs. 3 trägt der im Art. 6 der Richtlinie 2005/36/EG enthaltenen Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation Rechnung.

Zu § 4:

Die Vorschrift umschreibt in Abs. 1 das Ausbildungsziel, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft erforderlich sind, und benennt damit den staatlichen Ausbildungsauftrag für alle Einrichtungen, die den Abschluss im Sinne des § 1 vermitteln wollen.

Abs. 2 legt den zeitlichen Rahmen der Ausbildung und die Art der Durchführung fest. Die Stundenangabe des theoretischen und praktischen Unterrichts wurde von mindestens 600 Stunden auf 700 Stunden angepasst. Diese Anpassung ergibt sich aus der bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, Anlage 1, die bereits von 700 Stunden ausgeht, und dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz), das für die dreijährige Ausbildung 2.100 Stunden vorsieht.

Abs. 3 beinhaltet die Regelung für eine Teilzeit-Ausbildung, bei der die Ausbildung bis zu drei Jahre dauern kann. Die zeitliche Begrenzung ist erforderlich, um Unterbrechungen des Ausbildungszusammenhangs zu vermeiden.

Abs. 4 legt fest, dass die Ausbildung nach § 1 in den Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes durchgeführt wird. Die Vorschrift bestimmt, dass die Ausbildung nur an Schulen erfolgen darf, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind. Rechtlich handelt es sich bei den Altenpflegeschulen nach § 21 um Ausbildungsstätten eigener Art außerhalb des Schulrechts.

Zugelassen werden kann zur Ausbildung, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.

In Abs. 5 werden die Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung auf die zwei für die Altenpflegehilfe maßgeblichen Einsatzorte festgelegt. Die enumerative Aufzählung der Ausbildungsstätten ist geboten, um sicherzustellen, dass die Ausbildung nur in dafür geeigneten Einrichtungen und in der erforderlichen Bandbreite durchgeführt wird. Es ist daher erforderlich, dass die praktische Ausbildung in allen genannten Einrichtungen erfolgt.

Abs. 6 regelt das Verhältnis der Altenpflegeschulen zu den Einrichtungen.

Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung muss im Interesse der Schülerin oder des Schülers eine Stelle tragen. Hierfür kommt nach § 4 Abs. 2 Altenpflegegesetz bei der in Hessen bewährten Ausbildungsstruktur nur die Altenpflegeschule in Betracht. Die primäre Verantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei den Einrichtungen, in denen praktische Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden. Insoweit beschränkt sich die Gesamtverantwortung der Altenpflegeschulen darauf sicherzustellen, dass die Ausbildung dort ordnungsgemäß durchgeführt wird. Neu aufgenommen wurde, dass die Praxisanleitung durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen ist.

Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen, es erfolgte nur eine Zusammenfassung von Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung in einer Vorschrift.

Zu § 5:

Die Vorschrift beinhaltet die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung und entspricht den bisherigen Vorschriften. Neu aufgenommen wurde eine Erläuterung in Bezug auf die Anrechnung bei Teilzeitausbildungen. Ein besonderer Härtefall im Sinne von Abs. 2 liegt vor, wenn sonstige Umstände die Schülerin oder den Schüler hindern, an der Ausbildung teilzunehmen, wobei an die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls ein strenger Maßstab anzulegen ist. So sollen auch über die festgelegten Zeiten hinausgehende Unterbrechungen, z.B. aus Gründen des Mutterschutzes einer Schülerin angerechnet werden können, wenn unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine Anrechnung gerechtfertigt und das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet erscheint.

Die Höchstzeitenregelung des Abs. 2 verfolgt die gleiche Zielsetzung wie die Regelung in § 4 Abs. 3. Im Interesse der Qualität der Ausbildung sollen zu große Unterbrechungen der Ausbildung vermieden werden.

Unter den Begriff des "anderen Falles" im Sinne von Abs. 2 Satz 2, in dem die Ausbildungsdauer verlängert wird, fällt auch der Erziehungsurlaub.

Personalvertretungsaufgaben werden nach Abs. 3 als Ausbildungszeiten gerechnet.