Verkürzungsregelung für Ausbildungen

Die Vorschrift beinhaltet eine Verkürzungsregelung für Ausbildungen im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit. Der Begriff "Verkürzung" bedeutet die Vermittlung der zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Ausbildungsinhalte in einer kürzeren Zeit. Es werden keine besonderen Berufsgruppen genannt, um den Behörden im Einzelfall die volle Entscheidung über die Dauer der Verkürzung zu ermöglichen.

Zu § 7:

Die Vorschrift sieht in Abs. 1 den Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit näheren Festlegungen für die Ausbildung nach § 4 vor. Die Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen. Neu hinzugekommen ist Abs. 1 Nr. 5, das Nähere über die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6 zu regeln.

Abs. 2 gibt die Möglichkeit der Regelung bestimmter Fristen für das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen auf europäischer Ebene. Der Verweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 wurde aktualisiert.

Zu § 8:

Die Bestimmung, dass die Altenpflegeschule mit der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung einen Ausbildungsvertrag mit bestimmten Mindestangaben schließen muss, entspricht den bisherigen Bestimmungen. Ebenso entspricht den bisherigen Bestimmungen, dass die Altenpflegeschule den Ausbildungsvertrag nur abschließen darf, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss des Vertrages nach § 12 Abs. 1 nachweist.

Abs. 2 hat reine Beweissicherungsfunktion. Bestimmte Mindestangaben müssen in den Ausbildungsvertrag aufgenommen werden sowie die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 3). Jeder Vertragspartnerin und jedem Vertragspartner ist eine Ausfertigung auszuhändigen (Abs. 4). Entsprechendes gilt bei Änderung des Ausbildungsvertrages (Abs. 5). Inhaltlich entspricht diese Regelung Teilen von §§ 10 und 11 BBiG.

Zu § 9:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung und soll verhindern, dass die Situation zu Vertragsvereinbarungen ausgenutzt wird, die der Schülerin oder dem Schüler schaden. Insbesondere soll, außer im Fall des Abs. 1 Satz 2, verhindert werden, dass Schülerinnen und Schüler sich vorzeitig zum Eingehen eines Dauerarbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung verpflichten.

Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 12 BBiG. Abs. 3 verdeutlicht, dass die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 und 2 die Wirksamkeit des Vertrages unberührt lässt.

Zu § 10:

Die Vorschrift benennt die Pflichten der Altenpflegeschule, in angemessener und zweckmäßiger Weise die Ausbildung zu strukturieren und die Lernmittel für die Ausbildung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Abs. 2 stellt sicher, dass die Schülerin oder der Schüler nur mit solchen Tätigkeiten betraut wird, die dem Ausbildungszweck dienen und ihn nicht überfordern. Sie soll auch verhindern, dass der Träger der Ausbildung die Schülerin oder den Schüler in Anrechnung auf den Stellenplan als reine Arbeitskraft einsetzt.

Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung.

Inhaltlich entspricht die Vorschrift Teilen des § 14 BBiG.

Zu § 11:

Die Vorschrift benennt die Pflichten der Auszubildenden. Diese haben sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen und bestimmte Rechte und Pflichten zu beachten. Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung.

Inhaltlich entspricht die Vorschrift Teilen des § 13 BBiG.

Zu § 12:

Die Vorschrift ist geschaffen worden, um das Berufsbild zu verbessern und einen Anreiz für Ausbildungswillige zu bieten, aber auch um eine allgemeine Gleichstellung mit dem Beruf in der Krankenpflegehilfe zu erreichen. Die Bestimmungen entsprechen den bisherigen Regelungen. In Abs. 1 wurde neu aufgenommen, dass der Vertrag mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten muss. Ferner soll die praktische Ausbildung auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgen.

Abs. 2 beinhaltet die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung.

Abs. 3 regelt, dass den Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand sowie ihren Kräften angemessen sind.

Abs. 4 regelt den Anspruch der Schülerin und des Schülers auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.

Abs. 5 regelt die Anrechnung von Sachbezügen und Abs. 4 die Vergütung der über die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehenden Beschäftigung.

Die Vorschrift entspricht Teilen der §§ 10,12 und 17 BBiG.

Zu § 13:

Die Bestimmung regelt Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses. Abs. 1 bestimmt die Länge der Probezeit von drei Monaten, Abs. 2 stellt sicher, dass der Lehrgang unabhängig des Bestehens der Prüfung in vollem Umfang zu absolvieren ist. Der in Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist bei nicht bestandener Prüfung oder bei Nichtteilnahme ohne eigenes Verschulden binnen 14 Tagen nach Ablegung der Prüfung an die Altenpflegeschule zu richten.

Inhaltlich entspricht die Vorschrift Teilen des § 20 und des § 21 BBiG.

Zu § 14:

Es werden die üblichen Regelungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen während und nach der Probezeit getroffen.

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach Abs. 2 Nr. 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn ein erheblicher Verstoß gegen die für die Schule geltende Ordnung bzw. die in § 11 genannten Verpflichtungen festgestellt wird. § 626 Abs. 1 BGB findet ergänzende Anwendung.

Die Anforderungen an das Kündigungsverfahren (z.B. Abmahnung) richten sich nach der Schwere des jeweiligen Grundes und der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung.

Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 22 BBiG.

Zu § 15:

Es handelt sich um eine Schutzvorschrift, die dem Rechtsgedanken des § 625 BGB entspricht. Die Formulierung "im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis" setzt nicht voraus, dass die Abschlussprüfung bestanden oder eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt sein muss.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 24 BBiG.

Zu § 16:

Nach dieser Vorschrift - unbeschadet des § 25 - können die Vorschriften der §§ 7 bis 17 des Gesetzes in keinem Fall zu Ungunsten der Schülerinnen und Schüler abbedungen werden. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 25 BBiG.

Zu § 17:

Entsprechend dem Autonomiestatut des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung sollen auf solche Schülerinnen und Schüler, die zu einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen und ihre Ausbildung in einer Einrichtung dieser Religionsgemeinschaft ableisten, die Vorschriften über das Ausbildungsverhältnis keine Anwendung finden.

Zu § 18:

Das Berufsbildungsgesetz findet keine Anwendung. Es handelt sich hier um eine eigenständige Ausbildungsstruktur außerhalb des dualen Systems des Berufsbildungsgesetzes.

Zu § 19:

Wie in anderen Berufszulassungsgesetzen ist das unerlaubte Führen von Berufsbezeichnungen als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren.

Die Berufsbezeichnung "führt", wer sie nach außen für sich in Anspruch nimmt. Die Handlung erfordert Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt.

Zu § 20:

Die Regelung soll sicherstellen, dass bereits erteilte staatliche Anerkennungen weiter bestehen und begonnene Ausbildungen ohne Benachteiligungen abgeschlossen werden können.

Zu § 21

Die Vorschrift nimmt Bezug auf § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes, wonach der Unterricht in Altenpflegeschulen erteilt wird. Diese sind Ausbildungseinrichtungen eigener Art, unterstehen nicht dem hessischen Schulrecht und bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.

Die bestehenden Altenpflegeschulen erfüllen die Anforderungen des Gesetzes bereits in ausreichendem Maße. Deshalb soll die Anerkennung grundsätzlich beibehalten werden.

Die zuständigen Behörden haben die bestehenden Einrichtungen zu beaufsichtigen und für gesetzesmäßige Zustände zu sorgen, sei es durch Erteilung von Auflagen oder durch Entziehung der Anerkennung nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Zu § 22

Das für Altenpflege zuständige Ministerium entscheidet über Abweichungen von bundesrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes für zeitlich befristete Erprobungsprojekte über Ausbildungsangebote, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen.

Zu § 23

Die Vorschrift regelt die Freistellung der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung für die Altenpflegeberufe (Altenpflege und Altenpflegehilfe) von Ausbildungsgebühren, soweit die Kosten nicht von anderer Seite getragen werden.

Zu § 24

Den Altenpflegeschulen werden durch Rechtsverordnung die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet, soweit sie nicht nach § 23 von anderer Seite zu erstatten sind. Die Regelung entspricht der bisherigen Bestimmung. Die Rechtsverordnung regelt die Angemessenheit der Kosten für die Ausbildung sowie die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden.

Sie bestimmt die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung sowie die für die Durchführung zuständige Behörde.

Zu § 25

Die Vorschrift regelt grundsätzliche Anforderungen an Weiterbildungsgänge für die Altenpflegeberufe. Besondere Bedeutung können gemeinsame Weiterbildungsfelder mit den Krankenpflegeberufen erlangen.

Zu § 26

Die Vorschrift betrifft die behördlichen Zuständigkeiten bei Entscheidungen nach dem Gesetz.

Zu § 27

Die Bestimmung regelt die Aufhebung des bisherigen Rechts.

Zu § 28

Die Regelung regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes sowie abweichend davon das Inkrafttreten der §§ 7, 24 und 26 Abs. 3 und 4.

Zu Art. 2 bis 6

Zu Art. 2 Nr. 1 (§ 2)

Im Abs. 1 Nr. 4 wurden die für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse neu aufgenommen und die bisherigen Sätze 2 bis 4 des § 2 sind im Abs. 4 mit anderen Regelungen zur Gleichwertigkeit zusammengefasst.

Die Abs. 2 und 3 entsprechen der Rechtslage im Krankenpflegehilfegesetz.