Absolventen

3. Der Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wird wie folgt geändert:

a) In die Besoldungsgruppe A 15 wird die Amtsbezeichnung "Kanzler oder Kanzlerin

- der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda - der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -" aufgenommen.

b) In die Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung "Direktor oder Direktorin an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden

- als Fachbereichsleiter bzw. Fachbereichsleiterin" aufgenommen.

c) In die Besoldungsgruppe B 2 werden die Amtsbezeichnungen "Direktor oder Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule

- als Koordinator bzw.Koordinatorin für ressortübergreifende Aus- und Fortbildung" und "Rektor oder Rektorin der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden" aufgenommen.

Artikel 6:

Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes § 102 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), wird aufgehoben.

Artikel 7:

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 8:

Übergangsbestimmung

1. § 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wie folgt gefasst: "§ 4

Finanzierung:

(1) Die Kosten der Verwaltungshochschulen trägt das Land nach Maßgabe des Haushalts, soweit nicht Gebühren erhoben werden.

(2) Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten hessischer kommunaler Dienstherren soll die Georg-August-ZinnVerwaltungsfachhochschule die Höhe der finanziellen Beteiligung der Kommunen durch Gebühren über Kooperationsvereinbarungen festlegen. Die Höhe der Zuweisung soll sich dabei an den Preisen der hessischen staatlichen Hochschulen mit einem vergleichbaren Ausbildungsgang orientieren.

(3) Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren werden von diesen Gebühren erhoben. Diese sind durch die Verwaltungsfachhochschulen grundsätzlich so festzusetzen, dass sie je Teilnehmer oder Teilnehmerin den Kosten entsprechen, die dem Land für einen entsprechenden Teilnehmer oder eine Teilnehmerin erwartungsgemäß entstehen. Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden in die Gebührenberechnung nicht einbezogen.

(4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich vor dem 1. Oktober 2007 im Studium an den Verwaltungsfachhochschulen befinden, wer8 den die Gebühren nach den bei Aufnahme des Studiums geltenden Vorschriften erhoben."

2. Die Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschulen vom 1. Oktober 1980 (GVBl. I S. 347) wird aufgehoben.

Artikel 9:

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), die Verordnung über die Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen vom 1. Oktober 1980 (GVBl. I S. 349) und die Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschulen vom 1. Oktober 1980 (GVBl. I S. 347) werden aufgehoben.

Artikel 10:

Inkrafttreten Art. 1 und Art. 8 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeine Begründung

Die Verwaltungsfachhochschulen wurden in den 1970er-Jahren zur Verbesserung des Ausbildungsniveaus im gehobenen Dienst errichtet. In Hessen hat das Kabinett am 25. Oktober 1973 eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines entsprechenden Konzepts eingesetzt. Am 12. Juni 1979 trat dann das Gesetz über die Fachhochschulausbildung für Verwaltung und Rechtspflege (Verwaltungsfachhochschulgesetz) in Kraft. In Hessen gibt es inklusive der Archivschule in Marburg derzeit drei Verwaltungsfachhochschulen.

Die hessischen Verwaltungsfachhochschulen weisen nicht die Strukturprinzipien einer deutschen Hochschule auf. Sie

- sind keine Selbstverwaltungskörperschaften,

- entscheiden nicht selbst über die Ergänzung des Lehrkörpers,

- wählen ihre Leitung nicht selbst,

- sind nicht dem für Wissenschaft zuständigen Ressort der Landesregierung zugeordnet,

- unterliegen auch bei der Festlegung des Lehrangebots der Fachaufsicht von Fachministerien,

- können Studiengänge nicht akkreditieren lassen,

- können nicht durch für alle Studierende offene Studiengänge mit anderen Hochschulen konkurrieren und entsprechende akademische Grade verleihen und

- entwickeln bisher keine ausgeprägten Forschungsaktivitäten.

Aus diesen Gründen akzeptiert die Hochschulrektorenkonferenz die Verwaltungsfachhochschulen nicht als Mitglied. Sowohl HRK als auch Wissenschaftsrat haben sich verschiedentlich für die Integration der Verwaltungsfachhochschulen in das allgemeine Hochschulwesen ausgesprochen. Denkbar seien dann sowohl gemeinsame Studiengänge als auch gemeinsame Forschungsvorhaben. Für die Absolventinne n und Absolventen hätte eine intensivierte Zusammenarbeit den Vorteil, dass sich für sie ein größeres Arbeitsmarktspektrum als bisher eröffnen würde. Zudem würde ihre Qualifikation um Kenntnisse im Bereich von Wissenschaft und Forschung erweitert - ein Erfahrungszuwachs der den beständig wachsenden Anforderungen an die Landesverwaltung Rechnung trägt.

In einigen Bundesländern wurde eine entsprechende Weiterentwicklung der Verwaltungsfachhochschulen bereits vollzogen. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt wurde die Forderung des Wissenschaftsrates teilweise umgesetzt, Studiengänge für Allgemeine Verwaltung an eine allgemeine Fachhochschule zu verlagern. Die FHVR in Berlin ist in den Zuständigkeitsbereich der Wissenschaftsverwaltung eingegliedert und erhielt den Status einer allgemeinen Fachhochschule. Auch in anderen Verwaltungsfachhochschulen wurden im Rahmen der vorgegebenen Strukturen Fortschritte vor allem im Bereich der Studienreform, der Erweiterung der Studienangebote einschließlich Master-Studiengänge und der Kooperationen mit dem allgemeinen Hochschulbereich erreicht. Auch an den Hessischen Verwaltungsfachhochschulen existieren Bestrebungen zur Fortentwicklung in Forschung und Lehre, allerdings werden diese durch die bisherige Strukturierung gehemmt.

Es bedarf also auch in Hessen einer Entwicklung weg von der als Hochschule deklarierten nachgeordneten Behörde hin zu einer echten Hochschule mit besonderem Profil für den öffentlichen Dienst. Durch die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Eingliederung in das allgemeine Hochschulwesen weisen die hessischen Verwaltungsfachhochschulen alle Strukturmerkmale einer deutschen Hochschule auf. Dabei sind jedoch vier Besonderheiten zu beachten:

1. Die hessischen Verwaltungsfachhochschulen sind jede für sich betrachtet zu klein, um hinreichendes Gewicht in der Hochschullandschaft zu entwickeln und interdisziplinäre Ansätze auszuprägen. Es bedarf daher der Fusion der Verwaltungsfachhochschulen zu einer gemeinsamen Hochschule. Dies schafft einerseits eine kritische Masse für interdisziplinäre Zusammenarbeit und Forschung und hebt andererseits die monofachliche Ressortaufsicht auf. Die fusionierte Hochschule kann sich ohne weiteres auf mehrere Standorte verteilen.