Schwangerschaftsabbrüche

Prüfungsfeststellungen:

- Die Gesamtkosten für Erstattungen an gesetzliche Krankenkassen betrugen von 1996 bis 2001 rund 2.180 T, davon entfielen auf das Jahr 2001 rund 404 T. Bei 1.000 Schwangerschaftsabbrüchen im Jahr 2001 beliefen sich die durchschnittlichen Kosten pro Fall somit auf rund 248. Hierin enthalten ist ein Entgelt für den Verwaltungsaufwand der Kassen in Höhe von 8 %.

- Auf der Grundlage der von den Krankenkassen vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfungen entscheiden sie, inwiefern das Land die Kosten der Schwangerschaftsabbrüche zu tragen hat. Das bedeutet, dass insbesondere die Vorschriften zur Bewirtschaftung von Ausgaben, zur Belegpflicht, zu den Aufbewahrungsfristen und zur Prüfung durch den Rechnungshof Anwendung finden. Die Einhaltung der haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen hat das Sozialressort sicherzustellen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass dies durch die mit den Krankenkassenverbänden geschlossene Vereinbarung (s. Tz. 347) nicht gewährleistet ist. Er hat bemängelt, dass das Ressort nur in begründeten Einzelfällen berechtigt ist, Antragsund Abrechnungsunterlagen bei den Kassen einzusehen. Hinzu kommt, dass die im Haushaltsrecht vorgesehene Aufbewahrungsfrist für Belegunterlagen (mindestens fünf Jahre) in die Vereinbarung nicht aufgenommen worden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Krankenkassen ihre Unterlagen bereits unmittelbar nach Abschluss der Bearbeitung vernichten. Dies hätte zur Folge, dass eine Prüfung zur Rechtmäßigkeit von Forderungen unmöglich ist.

Weiter hat der Rechnungshof kritisiert, dass die dem Ressort von den Krankenkassen vorzulegenden Kostenerstattungsunterlagen nicht ausreichen, um das entscheidende Anspruchskriterium ­ die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Frau ­ prüfen zu können. Bedenklich ist, dass das Sozialressort zur Qualität der Antragsbearbeitung in Bremen keine Aussagen machen kann, da es in der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden auf ein umfassendes Prüfungsrecht verzichtet hat. Selbst das vereinbarte eingeschränkte Prüfungsrecht (begründete Einzelfälle) ist praktisch bedeutungslos, weil dem Ressort keine prüfungsrelevanten Daten über Einzelfälle bekannt werden. Dadurch ist es fast unmöglich, gegenüber den Krankenkassen ein Prüfungsrecht zu begründen.

Der Rechnungshof hat das Sozialressort aufgefordert, dem Haushaltsrecht Genüge zu tun und die Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden nachzubessern.

3 Stellungnahme des Sozialressorts und Bewertung

- Das Ressort hat die Feststellungen des Rechnungshofs im Wesentlichen bestätigt.

Es hat aber darauf verwiesen, dass das gesamte Verfahren die Persönlichkeitsrechte der Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schwangerschaft zu achten habe. Hierin bestehe auch der Grund, dass ihm im Rahmen der Kostenerstattung von den Krankenkassen keine Unterlagen vorgelegt würden, die eine detaillierte Prüfung der Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs zulassen. Weiter hat das Ressort die Auffassung vertreten, dass die Angaben der schwangeren Frauen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus Datenschutzgründen kaum überprüfbar seien.

Der Rechnungshof kann diese Begründungen für die gegenwärtige Praxis nicht gelten lassen. Im Ergebnis führen sie dazu, dass Fachressort und Rechnungshof nicht prüfen können, ob Landesmittel dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ausgegeben werden bzw. ausgegeben worden sind. Dies ist nicht hinnehmbar.

Insbesondere die wirtschaftliche Bedürftigkeit als entscheidende Anspruchsvoraussetzung muss überprüfbar sein. Der Landesrechnungshof Hessen hat hierzu festgestellt, dass die dortigen Krankenkassen die Bedürftigkeitsprüfung häufig unzureichend durchführen.

Das Ressort hat bestätigt, dass es nach der Vereinbarung nur in begründeten Einzelfällen ein Prüfungsrecht bei den Krankenkassen habe. Auf die Forderung des Rechnungshofs, die Prüfungsmöglichkeiten zu erweitern sowie verbindliche Aufbewahrungsfristen für die Antragsunterlagen bei den Krankenkassen zu bestimmen, ist es jedoch in seiner Stellungnahme nicht eingegangen.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass vom Ressort gegenwärtig nicht geprüft werden kann, ob die in den Kostenerstattungsabrechnungen enthaltenen Angaben richtig und die geleisteten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich waren. Damit riskiert es, das Gebot der wirtschaftlichen und zweckentsprechenden Bewirtschaftung der Mittel gemäß § 34 LHO zu verletzen.

Der Rechnungshof ist unverändert der Auffassung, dass die Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden mit dem Ziel erweiteter Prüfungsrechte und -möglichkeiten nachgebessert werden muss.

Die Erörterungen mit dem Sozialressort dauern an.

X. Prüfung der Betätigung der Freien Hansestadt Bremen bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Allgemeines:

- Das Land ist an 26 Unternehmen unmittelbar beteiligt, davon bei sieben Unternehmen zu mehr als 50 % und bei weiteren drei Unternehmen zu mehr als 25 %.

Diese zehn Beteiligungsunternehmen halten wiederum Unterbeteiligungen an 31

Unternehmen zu mehr als 25 %. Der Nominalwert der Anteile am Grund- oder Stammkapital der 26 direkten Beteiligungen beläuft sich per 31. Dezember 2001 auf 102.639.915,34.

- Daneben werden von einer unmittelbaren und von einer mittelbaren bremischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft für das Land und die Stadt treuhänderisch Anteile an 16 Unternehmen gehalten. Bei elf dieser Beteiligungen beträgt der bremische Anteil mehr als 25 %. Zum 31. Dezember 2001 beläuft sich der Nominalwert der Treuhandbeteiligungen auf 112.886.419,65 (s. Vermögensnachweis 2001 ­ Land ­, S. 43 ff.).

- Weitere für das Land und die Stadt treuhänderisch gehaltene Beteiligungen bestehen aus Einlagen als stiller Gesellschafter an zwölf Unternehmen. Der Wert dieser Vermögenseinlagen beträgt 14.543.131,64 per 31. Dezember 2001.

Die Betätigung der Verwaltung bei diesen Unternehmen wird vom Rechnungshof laufend anhand der ihm von den zuständigen Senatoren übersandten Unterlagen (§ 69 LHO) überwacht. In begründeten Fällen entwickeln sich daraus Prüfungsverfahren, die auch mit örtlichen Erhebungen bei den Unternehmen verbunden sein können.

2 Unterrichtung des Rechnungshofs nach § 69 LHO

- Das für die Betätigung Bremens als Gesellschafter privatrechtlicher Unternehmen jeweils zuständige Fachressort hat an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend zu kontrollieren, ob sich das Beteiligungsunternehmen wie geplant entwickelt hat, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können. Nach Ablauf des Geschäftsjahres und Vorliegen aller Unterlagen, die zur Beurteilung der Unternehmensaktivitäten benötigt werden, teilt das Fachressort bei Unternehmen, an denen Bremen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % beteiligt ist, dem Rechnungshof das Ergebnis seiner Kontrolltätigkeit in einem so genannten Ressortbericht mit. Mit diesem Bericht übersendet das Fachressort dem Rechnungshof die in § 69 LHO genannten Unterlagen, darunter vor allem den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sowie die den Gesellschaftern zugänglichen Unterlagen.

Die Vorschriften sehen vor, dass diese Unterlagen dem Rechnungshof spätestens elf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übersenden sind. Diese Frist wurde überwiegend nicht eingehalten, so dass es wiederum erforderlich war, Ressorts an die Unterrichtung nach § 69 LHO zu erinnern. In Einzelfällen wird die Frist sogar um Jahre überschritten, bzw. der Rechnungshof wird gar nicht unterrichtet (s. z. B. Jahresbericht ­ Stadt ­ 2002, Tz. 288).

- Für das Geschäftsjahr 2000 haben die Fachressorts dem Rechnungshof die Unterlagen und Berichte nach § 69 LHO für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mehr als 25 % wie folgt übersandt.

Die Tabelle zeigt, dass dem Rechnungshof lediglich in rund 25 % aller Fälle die Ressortberichte fristgerecht übersandt wurden. Knapp 55 % der Berichte sind dem Rechnungshof erst im Laufe des Jahres 2002 zugegangen, nachdem er um Übersendung gebeten hatte. Rund 20 % aller Vorgänge für das Geschäftsjahr 2000 stehen Ende des Jahres 2002 noch aus. Somit musste in rund 75 % aller Unterrichtungsvorgänge ein Erinnerungsverfahren in Gang gesetzt werden, ein Verwaltungsaufwand für den Rechnungshof, der vermeidbar wäre.

Lt. Mitteilung des Senats an die Bremischen Bürgerschaft vom 14. März 2002 (Drs. 15/ 1101) wird durch Übersendung der in § 69 LHO vorgesehenen Unterlagen und des Ressortberichts an den Rechnungshof die jährliche Überprüfung der Gesellschaft durch das Fachressort und den Rechnungshof sichergestellt. Aufgrund seiner Erhebungen (vgl. Tz. 364) teilt der Rechnungshof die optimistische Sichtweise des Senats nicht. Ob alle Fachressorts ihren Überprüfungspflichten rechtzeitig nachkommen, weiß der Rechnungshof nicht. Die Verzögerungen bzw. Unterlassungen bei der Unterrichtung des Rechnungshofs lassen aber eine mangelhafte Kontrolltätigkeit vermuten. Auf alle Fälle wird der Rechnungshof bei seiner Betätigungsprüfung behindert. Er kann bei Bedarf jedenfalls nur dann zeitnah reagieren, wenn ihm die Fachressorts die von ihnen zu überprüfenden Unterlagen rechtzeitig übersenden.

Der Rechnungshof geht davon aus, dass die kurz vor ihrem Abschluss stehende Neuorganisation des Beteiligungsmanagements auch zu einer fristgemäßen Berichterstattung nach § 69 LHO führen wird.