Arbeitgeber

Polizei und Strafverfolgung

Zu 5.2.1 Prüfung der Datei "Gewalttäter Sport"

Die Landesregierung nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Hessische Datenschutzbeauftragte bei seiner stichprobenartigen Kontrolle des hessischen Datenbestands der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" keine Fälle rechtswidriger Datenverarbeitung festgestellt hat.

Zu 5.2.2 Auskunft über eigene Daten zur Weitergabe an private Sicherheitsdienste

Der vom Hessischen Datenschutzbeauftragten geschilderte Sachverhalt, das LKA habe einem Betroffenen auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, Anträge auf Selbstauskunft zur Vorlage bei einem Bewachungsunternehmen würden nicht schriftlich beantwortet, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Bei telefonischen Anfragen Betroffener weist das LKA stets darauf hin, dass die Vorschrift über die Auskunft nach § 29 Abs. 1 HSOG nur geschaffen wurde, um eine Transparenz behördlicher Datenverarbeitung und -nutzung für den Bürger herzustellen, dass aber selbstverständlich der schriftliche Antrag beantwortet wird.

Sofern erkennbar ist, dass es sich um einen Auskunftsantrag zur Vorlage bei einem Arbeitgeber handelt, erteilt das LKA den Bescheid mit dem Zusatz: "Es wird darauf hingewiesen, dass diese Auskunft nur für Sie selbst bestimmt ist und es Ihr Recht ist, dass grundsätzlich nur Sie selbst über die Weitergabe der Daten an Dritte bestimmen (§ 29 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG)."

Der Bescheid wird im Übrigen stets an den Betroffenen und nicht an den Arbeitgeber gesandt.

Dass Auskunftsanträge gestellt werden, die erkennbar nicht der Selbstauskunft dienen, sondern auf Betreiben eines potentiellen Arbeitgebers zurückgehen, ist seit dem Jahr 1993 bekannt. Damals hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz auf die Problematik hingewiesen (vgl. dessen 14. Tätigkeitsbericht vom 12. November1993 - Landtag Rheinland Pfalz Drs. 12/3858, S. 30). In der Folge haben die behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamts und der Lande skriminalämter das Thema auf einer Sitzung im Januar 1994 beraten, ohne zu einer einheitlichen Bewertung zu gelangen.

Größere Ausmaße hat dieses Phänomen erst in letzter Zeit angenommen.

Inzwischen ist in mehr als 90% der Anträge auf Selbstauskunft eindeutig erkennbar, dass es sich um fremdbestimmte Auskunftsverlangen handelt.

Sofern dies nicht schon aus dem Text selbst hervorgeht, ergibt sich dies aus folgenden Anhaltspunkten:

- dasselbe äußere Erscheinungsbild (Vordrucke) bzw. gleicher Wortlaut der Auskunftsbege hren,

- Anträge kommen per Sammelpost, in Einzelfällen mit Anschreiben des Arbeitgebers,

- der Brief wurde mit der Frankiermaschine der Firma freigestempelt.

In zahlreichen Telefonaten bestätigten die Antragsteller, dass die Auskunft vom zukünftigen Arbeitgeber gefordert wurde und ein Arbeitsvertrag erst dann abgeschlossen werde, wenn der "Persilschein" des LKA vorliege.

Zum Verständnis der im Tätigkeitsbericht angeführten Praxis eines privaten Sicherheitsunternehmens ist anzumerken, dass nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Gewerbeordnung (GewO) ein Bewachungsgewerbetreibender mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur solche Personen beschäftigen darf, die u.a. hierfür die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 3 GewO zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals die Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister einschließlich Übermittlung des Ergebnisses dieser Überprüfung an den Gewerbetreibenden normiert. Darüber hinaus enthält § 9 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV) Regelbeispiele, bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Die in diesem Bereich tätigen Unternehmen halten allerdings häufig die in dem zuvor genannten Register vorhandenen Daten nicht für ausreichend, um die Frage der Zuverlässigkeit abschließend entscheiden zu können. Das Sicherheitsunternehmen hat aber ein Interesse daran, schon vor der obligatorischen Meldung einer

Wachperson an die zuständige Behörde (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 BewachV) und damit vor Abschluss eines Arbeitsvertrages zu klären, ob die Person tatsächlich zuverlässig ist. Zu diesem Zweck lassen sich die Unternehmen die Selbstauskunft vorlegen.

Auf eine kürzlich vom LKA durchgeführte Bund-Länder-Umfrage zur Verfahrensweise in Fällen der fremdbestimmten Selbstauskunft haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie das Bundeskriminalamt geantwortet. Danach wird nach wie vor unterschiedlich reagiert.

In einigen Ländern wird die Auskunft erteilt, teilweise erfolgt allerdings eine ausführliche Erläuterung der Rechtslage unter Hinweis auf die Regelungen des Bundeszentralregisters. Zum Teil wird ein drittbestimmter Antrag auf Selbstauskunft nicht bearbeitet bzw. unter Hinweis auf die Rechtslage die mündliche Auskunftserteilung angeboten.

Wie der Hessische Datenschutzbeauftragte zutreffend mitteilt, hat das LKA ebenfalls erwogen, bei erkennbar fremdbestimmten Auskunftsanträgen nur eine mündliche Auskunft zu erteilen. Dieser Verfahrensweise konnte jedoch das Landespolizeipräsidium nicht zustimmen.

§ 29 HSOG schreibt nicht vor, auf welche Art und Weise die Auskunft zu erteilen ist. Dies liegt folglich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Normalfall wäre es allerdings fehlerhaft, mündlich Auskunft zu erteilen, weil davon auszugehen ist, dass der Betroffene - jedenfalls wenn Daten über ihn gespeichert sind - die Auskunft ggf. zur Prüfung weiterer rechtlicher Schritte benötigt. Nr. 29.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum HSOG (VVHSOG) vom 3. Januar 2005 (StAnz. S. 218) sieht deshalb grundsätzlich die schriftliche Auskunftserteilung vor. Wenn die Polizei - wie in den erörterten Fällen - aus den Umständen erkennen kann, dass die mündliche Auskunftserteilung aus der Sicht des Betroffenen sinnlos ist, wäre diese Form der Auskunftserteilung erst Recht ermessensfehlerhaft.

Die mündliche Auskunftserteilung löst deswegen das Problem nicht, sondern setzt die Wertung voraus, dass die Umstände an sich eine Verweigerung der Auskunft erzwingen. Das Motiv des Betroffenen für die Beantragung der Auskunft hat keine Verankerung im Gesetzeswortlaut gefunden. Insbesondere muss die betroffene Person gegenüber der Polizei nicht darlegen, aus welchen Gründen sie die Auskunft begehrt. Die Polizei hat demzufolge nicht zu prüfen, ob jemand die Auskunft beantragt, um sich Klarheit über die polizeilichen Erkenntnisse zu seiner Person zu verschaffen, um einen Löschungsantrag vorzubereiten oder um sie seinem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen. Die Gründe, weswegen ein Auskunftsantrag abgelehnt werden kann, sind ausdrücklich und abschließend in § 29 Abs. 2 und 3 HSOG niedergelegt. Keiner dieser Gründe liegt hier vor. Die Polizei hat daher auch dann eine schriftliche Selbstauskunft zu erteilen, wenn der Betroffene sie seinem zukünftigen Arbeitgeber vorlegen will.

Allerdings konterkariert dieses Verfahren auch die Zielsetzung des Bundeszentralregistergesetzes. Im Ergebnis besteht daher Einvernehmen mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten, dass es unbefriedigend ist, wenn das Auskunftsverfahren in der beschriebenen Form von Dritten instrumentalisiert wird. Eine klarstellende gesetzliche Regelung erscheint schwierig.

Dabei wäre auch zu bedenken, dass auf europäischer Ebene gerade ein Rahmenbeschluss zum Datenschutz bei der Polizei beraten wird, der das Auskunftsrecht der betroffenen Person ebenso wenig einschränken soll, wie die derzeitige hessische Regelung. Es liegt letztlich in der Verantwortung des Betroffenen, ob er die Selbstauskunft einem Sicherheitsunternehmen oder anderen Dritten zur Verfügung stellt.

Zu 5.2.3 Regelanfrage bei der Polizei vor ausländerrechtlichen Entscheidungen

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu, dass eine Befugnis der Ausländerbehörden zur generellen Anfrage bei Polizeibehörden vor der Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht besteht. Dies hat das Ministerium des Innern und für Sport einer Ausländerbehörde auf Bitte des Hessischen Datenschutzbeauftragten ausdrücklich mitgeteilt.

Verfassungsschutz

Zu 5.3.1 Entwurf für ein Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Der Entwurf des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist zwischenzeitlich mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt worden. In einem Punkt ist den Anregungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht gefolgt worden. Dieser hat sich dagegen ausgesprochen, dass bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 7 Sicherheitsüberprüfungsgesetz neben den Anfragen an die Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt auch Anfragen an die örtlichen Polizeidienststellen der innegehabten Wohnorte der zu überprüfenden Person gerichtet werden, da die Anfrage an das Landeskriminalamt zur Erlangung der notwendigen Erkenntnisse ausreichend sei. Die Anfrage an die örtlichen Polizeidienststellen wurde jedoch zunächst für sinnvoll erachtet.

Nach erneuter Prüfung beabsichtigt das Ministerium des Innern und für Sport dem Kabinett nunmehr im zweiten Kabinettdurchgang vorzuschlagen, entsprechend der Anregung des Hessischen Datenschutzbeauftragten bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 7 Sicherheitsüberprüfungsgesetz auf die Anfragen bei den örtlichen Polizeidienststellen zu verzichten.

Verkehrswesen

Zu 5.4.1 Missbräuchliche Nutzung von Daten der örtlichen Fahrzeugregister durch Bedienstete einer Ordnungsbehörde?

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragen zu, dass durch automatisierte Protokollierung ein unzulässiger Zugriff auf Daten von Kfz-Haltern aufgedeckt und durch organisatorische Maßnahmen auch die Ordnungsmäßigkeit des Zwecks der Abfrage sowie der Datenempfänger sichergestellt werden kann.

Zu 5.5 Schulen und Schulverwaltung

Die Landesregierung schließt sich den Ausführungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten an.

Eine weitere Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schulen und Schulverwaltung hinsichtlich datenschutzrelevanter Probleme wird sicher auch durch die Information über die in der Vorbereitung befindlichen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen erreicht.

Forschung

Zu 5.6.1 Aufbau des Deutschen Hämophilieregisters

Die Landesregierung stimmt den Ausführunge n des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

In dem Register sollen Daten von Patienten mit Hämophilie A, B und Willebrand-Syndrom erfasst werden. Das Sozialministerium war in den Abstimmungsprozess im Rahmen des Aufbaus des Datenschutzkonzepts nicht eingebunden.

Zu 5.6.2 Generisches Datenschutzkonzept für Biomaterialbanken

Die Landesregierung stimmt den Ausführunge n des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

Biomaterialbanken dienen der molekulargenetischen Erforschung von komplexen Erkrankungen. Sie enthalten Biomaterialien wie z. B. Zellen, Gewebe und Blut, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung (DNA-Analyse) keine Arzneimittel sind. Das Sozialministerium war in den Abstimmungsprozess im Rahmen des Aufbaus des Datenschutzkonzepts nicht eingebunden.