Gesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG)

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 27. August 2007 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 27. August 2007 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister des Innern und für Sport vertreten.

A. Problem:

Die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung ist bisher in Verwaltungsvorschriften geregelt (Richtlinien der Hessischen Landesregierung für die Sicherheitsüberprüfung von Landesbediensteten vom 10. Juli 1962). Sicherheitsüberprüfungen im Bundesbereich sind mit dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) geregelt worden. Entsprechende Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung wurden von den anderen Bundesländern bereits erlassen. In der amtlichen Begründung des Bundesentwurfs wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgesetz und die Ländergesetze nicht gravierend voneinander abweichen sollten, um bei der Weitergabe von Verschlusssachen des Bundes an ein Land und umgekehrt bzw. von Land zu Land Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen zu vermeiden.

B. Lösung:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen nunmehr auch in Hessen gesetzliche Regelungen für Sicherheitsüberprüfungen erlassen werden.

Die Regelungen des vorgelegten Entwurfs eines Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind inhaltlich weitgehend mit den Bundesregelungen identisch. Soweit Abweichungen vorliegen, sind sie insgesamt nicht bedeutsam und reduzieren die Sicherheitsstandards nicht.

C. Befristung:

Das Gesetz wird bis 31. Dezember 2012 befristet.

D. Alternativen Beibehaltung des derzeitigen Rechtszustandes.

E. Finanzielle Auswirkungen Keine.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Eingegangen am 28. August 2007 · Eilausfertigung am 29. August 2007 · Ausgegeben am 10. 16. Wahlperiode · Drucksache 16/7675 3

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1:

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes:

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises sowie einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Stelle), einer politischen Partei nach Art. 21 des Grundgesetzes oder einer nicht öffentlichen Stelle sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3 ausüben sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits ausüben (Wiederholungsüberprüfung). Das Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die in einer nicht öffentlichen Stelle tätig sind und von einer öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt werden. Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

2. Zugang zu Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.

(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll.

§ 2:

Begriffsbestimmungen:

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Verpflichten sich Stellen des Landes gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen.