Landesregierung

Zu Abs. 7:

Die Beschreibung der Umstände, die ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes darstellen, ist ein Kernstück des Gesetzes.

Hervorzuheben ist, dass zunächst das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko verlangt wird, was auch von der Rechtsprechung gefordert wird (BAGE 62, 256 ff). Abstrakte Möglichkeiten zur Begründung eines Sicherheitsrisikos scheiden aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die betroffene Person ausübt oder ausüben soll, vorliegen.

Im Falle fehlender Überprüfbarkeit, z. B. wegen versagter Einwilligung zur Sicherheitsüberprüfung, liegt kein Sicherheitsrisiko vor; die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert schlicht an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung.

Zweifel an der Zuverlässigkeit (vgl. Nr. 1) können sich aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Es können beispielsweise strafrechtliche Verfahren insbesondere Verurteilungen - übermäßiger Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen und Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige und seelische Störungen sein. Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der überprüften Person können sich auch ergeben, wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Verlobte, der Verlobte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder die Person, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt, erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder gewalttätig orientierten extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob dem, der enge persönliche Bindungen zu solchen Personen unterhält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden können. Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.

Das Sicherheitsrisiko beruht auf langjährigen Erfahrungen in der Spionageabwehr. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Diese Schwächen können z. B. Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten bzw. Verhaltenweisen sein, die die oder der Betroffene verborgen halten will. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. § 15) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können die Betroffenen einer besonderen Gefährdung durch gegnerische Nachrichtendienste aussetzen.

Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung vor (vgl. Nr. 3). Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheim zuhalten sind, sind Personen, die durch ihr aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen lässt, dass sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintritt.

Ein Sicherheitsrisiko bei der oder dem Betroffenen kann sich auch ergeben, wenn es in der Person der Ehegattin, des Ehegatte, der Verlobte, des Verlobte, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder der Person, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt, vorliegt. Mit der Formulierung "kann" soll verhindert werden, dass besondere Erkenntnisse bei den vorstehend genannten Personen zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der oder dem Überprüften sind. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Zu Abs. 8:

Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnisse ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Maßnahmen auslöst.

Zu Abs. 9:

In Abs. 9 werden die Sicherheitshinweise definiert, denen in der Praxis durchaus Bedeutung zukommt. Sinn von Sicherheitshinweisen (§ 12 Abs. 1) ist, den Empfänger bereits im Vorfeld eines Sicherheitsrisikos in einem bestimmten Punkt zu sensibilisieren und ihn anzuhalten, gegebenenfalls die weitere Entwicklung zu beobachten. Beispiele für Fälle, in denen Sicherheitshinweise gegeben werden könne, sind Beziehungen zu Staaten, in denen nach Feststellung der für Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauten Person zu besorgen sind oder auch finanzielle Belastungen der betroffenen Person.

Zu § 3 zu Abs. 1: § 1 Abs. 1 regelt, dass vor der Bertrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen ist. Mehrfachprüfungen sollen vermieden werden. Daher kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleichoder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.

Zu Abs. 2:

In Ausnahmefällen ka nn die sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorläufig vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlaubt werden. Es müssen allerdings bestimmte Überprüfungsmaßnahmen (vgl. Nr. 1 und 2) von der mitwirkenden Behörde - ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko durchgeführt werden. Eine Beschäftigung mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht.

Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden bereits eingetreten sein kann, sollte von der vorläufigen Zuweisung nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch gemacht werden.

Zu Abs. 3:

Die Ehegattinnen und Ehegatten sowie die Partnerinnen und Partner, mit denen die betroffene Person eine Lebensgemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen ist oder mit der er in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt, sollen in die Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 (Erweiterte Sicherheitsüberprüfung) und § 9 (Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsübermittlung) einbezogen werden. Die Einbeziehung ist der Grundsatz; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind die getrennt lebenden Ehepartner, zwischen denen die engen persönlichen Bindungen fehlen. Grund für die Einbeziehung sind die engen persönlichen Bindungen; fehlen sie, ist auch die Einbeziehung nicht erforderlich. Voraussetzung ist die Volljährigkeit.

Weiterhin wird geregelt, dass im Falle der Änderung der familiären Umstände (z.B. Eheschließung) die zuständige Stelle zu unterrichten ist, um die Sicherheitsüberprüfung der einzubeziehenden Person nachzuholen.

Zu Abs. 4:

Die verfassungsrechtliche Stellung der Verfassungsorgane des Landes (Ministerpräsident, Mitglieder der Landesregierung und des Landtags) und der Judikative lassen es geboten erscheinen, sie von der unmittelbaren Geltung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes auszunehmen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Übernahme des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durch Geschäftsordnung oder Ähnliches bleibt bestehen.

Richterinnen und Richter sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlusssachen haben. Eine im Rahmen der Recht sprechenden Tätigkeit notwendige Befassung mit Verschlusssachen ist ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung möglich, weil ansonsten Konflikte mit dem Anspruch auf den "gesetzlichen Richter" im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens entstehen könnten. Übergeordnete Geheimhaltungsinteressen können bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt der Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird oder nicht.

Die Anwendung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes auf ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse überstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen, ist ausgeschlossen worden, weil nach den bestehenden internationalen Absprachen der Heimatstaat die Sicherheitsüberprüfung für seine Staatsbürger durchführt. § 33 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes regelt die Sicherheitsüberprüfung auf Antrag einer ausländischen Dienststelle.

Sollen ausländische Staatsangehörige im Interesse des Landes Hessen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, werden sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft.

Zu § 4:

Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person.

Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie gesetzlich erfolgen. Im Falle der Einbeziehung ist auch die Einwilligung der einbezogenen Person erforderlich.

Zu § 5 zu Abs. 1: Abs. 1 Nr. 1 beinhaltet die grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit. Die Begriffe "zuweisen, übertragen oder dazu ermächtigen" decken die Formen ab, mit denen eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird. Im öffentlichen Bereich weist der Dienstherr, der auch zuständige Stelle im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu oder überträgt sie.

Nr. 2 enthält eine Sonderregelung für politische Parteien und deren Stiftungen, die teilweise auch staatliche Verschlusssachen erhalten und daher auch Sicherheitsüberprüfungen für einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen müssen. Die Parteien sollen aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfungen sein, unabhängig von der Exekutive.

Nr. 3 enthält einen Auffangtatbestand für die Zuständigkeitsregelung in den Fällen, in denen eine Behörde oder eine sonstige öffentliche Stelle eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergibt. Zwar sind die nichtöffentlichen Stellen und die Zuständigkeit bei Sicherheitsüberprüfungen ihres Personals in §§ 24 bis 30 geregelt. Dieser Abschnitt des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt jedoch nur für auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmen, Institute oder Stiftungen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund steht. Nr. 3 gilt daher für nicht-öffentliche Stellen, die nicht unter den Anwendungsbereich des §§ 24 ff fallen, z. B. Interessenverbände oder gemeinnützige Institutionen. Nr. 3 legt die Verantwortung für die Sicherheitsüberprüfung in diesen selten vorkommenden Fällen bei der weitergebenden Behörde fest. Erhält die private Einrichtung Verschlusssachen von mehreren Behörden, so liegt die Verantwortung bei der Behörde, die die meisten Verschlusssachen weitergi bt.

Nr. 4 regelt die Zuständigkeit der Behörde oder öffentlichen Stelle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 33 Aufgaben nach § 1 Abs. 3 wahrnimmt.

Satz 2 gibt die Möglichkeit, in den Fällen der Nr. 1 und 3 eine Bündelung der Sicherheitsüberprüfungen von nachgeordneten Behörden bei der obersten Landesbehörde vorzunehmen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Sicherheitsüberprüfungen nur mit geschultem und dauernd praktizierendem Personal durchgeführt werden sollen. Kommen in nachgeordneten Behörden derartige Überprüfungen nur selten vor, ist eine Bündelung bei der obersten Landesbehörde anzustreben. Durch Satz 2 hat die oberste Landesbehörde auch die Möglichkeit als zuständige Stelle bei herausgehobenen Personen in der nachgeordneten Behörde, z. B. Behördenleitung oder Geheimschutzbeauftragte, sowie die oberste Kommunalaufsichtsbehörde bei herausgehobenen Personen auf kommunaler Ebene zu agieren oder die Zuständigkeit auf eine andere Behörde, z. B. die Mittelbehörde, zu delegieren.

Zu Abs. 2: Abs. 2 stellt einen wesentlichen Grundsatz des personellen Geheimschutzes dar und zwar die Trennung von der Personalverwaltung. Sie soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung durchgängig auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden.

Zu Abs. 3: Abs. 2 nennt die bei der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Behörde, das Landesamt für Verfassungsschutz.

Zu Abs. 4:

Da das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen die Sicherheitsüberprüfungen seines eigenen Personals selbst durchführt und daher sowohl "zuständige Stelle" als auch "mitwirkende Behörde" in einer Person ist, ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, die die Anwendung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bei der Sicherheitsüberprüfung des eigenen Personals festlegt.

Zum Zweiten Abschnitt

Zu § 6 zu Abs. 1: Abs. 1 nennt die drei Arten der Sicherheitsüberprüfung, die sich jeweils nach der Höhe des Geheimhaltungsgrads der Verschlusssache richtet, zu der Zugang gewährt werden soll. Sie werden in §§ 7 bis 9 einzeln beschrieben; in § 10 werden die Maßnahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung festgelegt.