Rente

Die Regierungspräsidenten haben hierzu eine umfassende Gesamtkonzeption vorgelegt, wie der Stellenabbau durch Aufgabenreduzierung und organisatorische Maßnahmen erreicht werden kann. Zu dem Maßnahmenbündel gehörte die Abschaffung von Widerspruchsverfahren bei den Regierungspräsidien durch Abschaffung des Vorverfahrens in bestimmten Bereichen und durch Abschaffung des Devolutiveffekts.

Von den kommunalen Spitzenverbänden wurde die Abschaffung des Devolutiveffekts bei Widersprüchen als konnexitätsrelevant bezeichnet. Bislang wurden aber keine konkreten Fallzahlen gemeldet, die auf eine zusätzliche Belastung der Kommunen schließen lassen. Die Vertreter der Verbände wollen in bilateralen Gesprächen mit dem Ministerium des Innern und für Sport die Angelegenheit klären. Sobald ihnen belastbare Erkenntnisse zum Umfang der finanziellen Mehrbelastung der Kommunen vorliegen, wollen sie diese nachträglich beziffern.

Ob ungeachtet dessen eine merkliche Belastung der Kommunen zu verzeichnen ist, wird in einer ausführlichen Evaluierung der Regelung vor dem Außer-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung im Jahr 2010 festgestellt werden.

Die Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung war ebenfalls Gegenstand der Vorschläge der Regierungspräsidien.

Nach den Angaben der Regierungspräsidien wurden die zusätzlichen Belastungen im kommunalen Bereich als minimal eingestuft. Im Bereich des Ladenschlussgesetzes belief sich die Arbeitsbelastung bei den Regierungspräsidien hessenweit auf ca. 0,5 Stellen, im Bereich des Sprengstoffgesetzes hessenweit auf 3 Stellen. Allerdings wurde die Übertragung der Zuständigkeit nach dem Sprengstoffgesetz als Tagesordnungspunkt für das Abstimmungsgespräch zu den offenen konnexitätsrelevanten Sachverhalten von den kommunalen Spitzenverbänden benannt. Nach Auffassung des für die Evaluierung zuständigen Sozialministeriums sind durch entsprechende Verwaltungseinnahmen für die Erlaubniserteilung finanzielle Mehrbelastungen ausgeglichen.

Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 23. September 2003 (GVBl. I S. 268)

Durch das Anordnung Gesetz zur Änderung des HessVwVG vom 23. September 2003 wurde in dem neuen § 64a die Regelung geschaffen, dass Friedhofs- und Bestattungsgebühren der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften auf deren Antrag von der Kasse der Gemeinde, in deren Gebiet der Pflichtige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, oder von der Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, vollstreckt werden.

Die Regelung des § 64a HessVwVG wurde geschaffen, weil die Kirchen ihre Friedhofs- und Bestattungsgebühren ohne die Bestimmung einer zuständigen Behörde für die Vollstreckung dieser Gebühren nur durch eine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht durchsetzen können, um bei einem obsiegenden Urteil die Vollstreckung durch das Gericht zu erreichen. Der Weg über das Verwaltungsgericht war für alle Beteiligten kostenintensiv und widersprach im Hinblick darauf, dass die Kirchen einen vollstreckbaren Leistungsbescheid erlassen können, der Verfahrensökonomie. Außerdem sollten die Gerichte durch die Regelung entlastet werden.

Für die Vollstreckung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erhalten die Kommunen einen finanziellen Ausgleich in Form eines Unkostenbeitrages in Höhe von 5 v.H. der beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 und höchstens 50. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 erfordert den Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwandes. Hinweise aus der kommunalen Vollstreckungspraxis, dass der Unkostenbeitrag nicht ausreicht und die Regelung eine finanzielle Mehrbelastung verursacht, sind nicht erfolgt.

Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278) Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden sollen im Rahmen der Gefahrenabwehr Arbeitsgruppen (Kriminalpräventionsräte) bilden.

Eine erfolgreiche Verhütung von Straftaten erfordert auch eine enge Zusammenarbeit der Gefahrenabwehrbehörden und der Polizeibehörden. Zur Erhöhung der inneren Sicherheit sollte durch die Bildung von Kriminalpräventionsräten gewährleistet werden, dass insbesondere die Gemeinden, denen die Gefahrenabwehr auf örtlicher Ebene grundsätzlich obliegt (§ 2 Satz 2, § 82 Abs. 2 Satz 1 HSOG), eng und dauerhaft mit den Polizeibehörden zusammenarbeiten. Da bereits eine Vielzahl von Gemeinden solche Gremien eingerichtet hatte, wurde die Regelung nicht als Verpflichtung sondern als Sollvorschrift eingeführt.

Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob und ggf. welche finanziellen Mehrbelastungen den Gemeinden durch die Zusammenarbeit in Kriminalpräventionsräten entstehen. Organisation und Gestaltung der Gremien sind den Beteiligten überlassen. Aufgrund der Anpassung an die lokalen Gegebenheiten sind die Strukturen sehr unterschiedlich. So wurden beispielsweise in größeren Gemeinden/Städten verschiedene fachliche Arbeitsgruppen unter einer Lenkungsgruppe gegründet, in denen ständig oder auch nur anlassbezogen Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen kommunalen Ressorts (z. B. Soziales, Ordnung, Gesundheit) vertreten sind. Es gibt auch einige Gremien, die als unabhängige Vereine organisiert sind.

Die Höhe einer evtl. finanziellen Mehrbelastung kann daher nur über eine detaillierte Anfrage bei den hessischen Gemeinden ermittelt werden. Wegen des nicht unerheblichen Verwaltungsaufwandes wurde hiervon jedoch Abstand genommen. Zudem wurden bereits 100 der heute bestehenden 171

Gremien von den Gemeinden vor der Einführung der gesetzlichen Regelung eingerichtet, so dass insoweit keine Mehrbelastung eingetreten ist.

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Meldegesetzes (HMG) vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 754)

- § 3 Abs. 1 Nr. 14 und 15 HMG (Daten der Lebenspartner speichern)

- § 3 Abs. 1 Nr. 17 HMG (Seriennummer des Personalausweises und des Passes speichern)

- § 3 Abs. 2 Nr. 1b HMG (Datenspeicherung, dass Unionsbürger von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind)

- § 3 Abs. 2 Nr. 4 HMG (Datenspeicherung, dass ein Verlust der Staatsangehörigkeit eintreten kann)

- § 3 Abs. 2 Nr. 9 HMG (Datenspeicherung, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist)

- § 3 Abs. 2 Nr. 10 HMG (Speicherung der Identifikationsnummer in Besteuerungsverfahren nach § 139b der Abgabenordnung)

- § 3 Abs. 2 Nr. 12 HMG (Datenspeicherung, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist)

- § 4a Abs. 2 HMG (Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters)

- § 30 Abs. 4 HMG (ausnahmslos automatisiertes Rückmeldeverfa hren ab

1. Januar 2007)

- § 31 Abs. 5 HMG (permanente Datenübermittlungen an den Datenpool nach § 7 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung)

Mit einer Ausnahme beruhen die Regelungen auf den Vorgaben des geänderten Melderechtsrahmengesetzes (zum Teil in Verbindung mit dem Waffengesetz, der Abgabenordnung bzw. dem Sprengstoffgesetz), zu deren Umsetzung das Land verpflichtet ist.

Die Einführung der permanenten Datenübermittlung an den landeseigenen Datenpool (§ 31 Abs. 5 HMG) erfolgte vor dem Hintergrund, dass ein landesweiter Zugriff auf die wichtigsten Meldedaten zu jeder Tages- und Nachtzeit für Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und zur Erhöhung der inneren Sicherheit beiträgt.

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427)

- § 12 MeldDÜVO (Mitteilungen an Waffenbehörden)

- § 13 MeldDÜVO (Mitteilungen an Sprengstofferlaubnisbehörden)

- § 15 MeldDÜVO (Datenübermittlungen an Wiedergutmachungsbehörden)

- § 18 MeldDÜVO (Datenübermittlungen an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen)

Mit den §§ 12 und 13 MeldDÜVO erfolgte die erforderliche Umsetzung der Vorgaben des geänderten Melderechtsrahmengesetzes in Verbindung mit dem Waffengesetz bzw. dem Sprengstoffgesetz.

Mit § 15 MeldDÜVO wurde die Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden in Form des Datenabgleichs eingeführt, um die bisher erforderliche Vorlage einer Lebensbescheinigung durch den Rentenberechtigten zu ersetzen und damit sowohl den Verwaltungsaufwand als auch die für die überwiegend hochbetagten Rentenbezieher entstehenden Belastungen zu verringern.

Die Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (§ 18

MeldDÜVO) dient der Ausführung der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Dezember 2003 beschlossenen Ergänzung der Richtlinien für die Früherkennung von Krebserkrankungen. Danach sollen alle Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren zur vorsorglichen Untersuchung eingeladen werden, um durch Früherkennung mittels Mammographie-Screening eine deutliche Senkung der Brustkrebssterblichkeit zu erzielen.

Die Gemeinden wurden mit Kosten für die Anschaffung und Bereitstellung der für die elektronischen Dienste benötigten Hard- und Software belastet.

Deren Höhe war von der in den einzelnen Gemeinden bereits vorhandenen technischen Ausstattung abhängig. Nach seinerzeitigen Feststellungen des Unternehmensverbundes ekom21 (Kommunale Gebietsrechenzentren

- KGRZ -) war die Infrastruktur der Informationstechnologie bei den Gemeinden weitgehend vorhanden. Von einer Umfrage bei den 426 hessischen Gemeinden wurde abgesehen, da der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis stünde.

Zudem haben sich durch den Wegfall einzelner Meldepflichten sowie die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien nicht unerhebliche Kostenentlastungen vor allem im Personalbereich ergeben. Nach vorsichtigen Schätzungen von Kommunen im Rahmen des Normsetzungsverfahrens zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dürften sich die Personalausgaben der Meldebehörden um bis zu 10 v. H. verringert haben (BT-Drs. 14/7260, S. 2).

Darüber hinaus trägt das Land die Kosten für den Standard OSCI-XMeld (Protokollstandard zur länderübergreifenden Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden), für den von 2004 bis 2007 rund 53.500 aufgewendet wurden, und die Sicherheitssoftware GOVERNIKUS, für die in 2004 und 2005 einmalig rund 475.760 gezahlt wurden und ab 2006 jährlich rund 343.260 geleistet werden.

Die Kosten für die Einrichtung des landeseigenen Datenpools (315.500 Einmalzahlung an die KGRZ) und dessen Betrieb (Januar 2005 bis Januar 2006 mtl. 50.000 und ab Februar 2006 jährlich 367.150 an die KGRZ sowie jährlich 42.000 an die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung) trägt das Land.

Den Gemeinden, die einem KGRZ angeschlossen sind, entstehen für die Bereitstellung zur Weiterleitung im Datenpool Kosten, deren Höhe von den KGRZ im Zuge des Normsetzungsverfahrens nicht beziffert werden konnte.

Die kommunalen Spitzenverbände wurden deshalb mit Schreiben vom 31. Juli 2006 - unter Hinweis auf die durch den automatisierten Abruf aus dem Datenpool eintretende Entlastung (siehe nachfolgende Ausführungen) - um Beobachtung der Kostenentwicklung und entsprechende Darstellung gebeten, sofern wider Erwarten festgestellt werden sollte, dass die Belastung die Entlastung überwiegt. In diesem Fall wird eine Kostenregelung geprüft.

Die Dienstleister der Informationstechnol ogie der nicht an ein KGRZ angeschlossenen Gemeinden berechnen diesen nach derzeitigen Kenntnissen insoweit keine Kosten. Den Gemeinden sind jedoch einmalige Einrichtungskosten (für Software-Update etc.) entstanden, die nach § 26 MeldDÜVO vom Land mit einer einmaligen Kostenpauschale - gestaffelt nach der Einwohnerzahl - abgegolten wurden bzw. werden.

Der mit der Einführung des landeseigenen Datenpools verbundene automatisierte Datenabruf durch die Berechtigten (z. B.