Versetzung und Mobbing

Gegenstand: Versetzung und Mobbing Begründung: Der Petent ist Beamter des Landes Bremen. Er bittet den Petitionsausschuss, sein Anliegen baldmöglichst in ein anderes Ressort versetzt zu werden, zu unterstützen. Er meint, seine Arbeit werde in seiner jetzigen Dienststelle nicht mehr hinreichend gewürdigt. Außerdem werde er seit Jahren gemobbt. Er habe sich in den letzten Jahren Zusatzqualifikationen angeeignet, die in anderen Bereichen der bremischen Verwaltung von Nutzen sein könnten.

Der Petitionsausschuss sieht sich nicht in der Lage, das Versetzungsbegehren des Petenten zu unterstützen. Dienstposten von Beamten werden nach persönlicher Eignung und fachlicher Leistung an die jeweils besten Bewerber vergeben. Insoweit steht es dem Petenten frei, sich auf alle für ihn in Frage kommenden Stellen zu bewerben und darauf zu vertrauen, dass er insbesondere auch wegen der erworbenen Zusatzqualifikationen im Rahmen der Bestenauslese ausgewählt wird.

Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Unterstützung seiner Bewerbung hat der Petent weder aus moralischen noch aus sonstigen Gründen gegenüber seiner Dienststelle. Hierzu ist anzumerken, dass die Dienststelle sich sehr dafür eingesetzt hat, dem Petenten eine Abordnung zu ermöglichen. Dies scheiterte letztlich daran, dass der Petent nicht auf eine Stellenzulage verzichten wollte.

Die vom Petenten erhobenen Mobbingvorwürfe kann der Ausschuss nicht nachvollziehen. Aus der vom Ressort übersandten Personalakte des Petenten ist dies zumindest nicht ersichtlich.

Hieraus ergibt sich vielmehr, dass auch der Petent sich nicht in allen Situationen einem Beamten angemessen gegenüber seinen Vorgesetzten verhalten hat.

Eingabe-Nr.: L 15/272

Gegenstand: Versorgung nach dem Zivildienstgesetz Begründung: Der Petent absolvierte vor über 20 Jahren seinen Zivildienst. Er begehrt seine Anerkennung als Zivildienstgeschädigter und eine entsprechende Rente. Er meint, die vom Versorgungsamt getroffenen Entscheidungen ignorierten die Realität ebenso wie sozialmedizinische Untersuchungsbefunde. Auch sei der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens verletzt worden, weil den ablehnenden Bescheiden die ärztlichen Stellungnahmen nicht beigefügt worden seien.

Dienstpflichtige, die eine Zivildienstbeschädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses Versorgung entsprechend den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 47 Abs. 1 Zivildienstgesetz). Eine Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 47 Abs. 2 Zivildienstgesetz). Dies ist nach den dem Ausschuss vorliegenden Unterlagen und nach den bekannten Umständen für den Ausschuss nicht ersichtlich. Der Petent litt bereits bei Dienstantritt unter der Erkrankung, die er nunmehr als Zivildienstbeschädigung anerkannt haben möchte. Nach den hiesigen Erkenntnissen wurde bei der Entlassungsuntersuchung keine Veränderung/Verschlimmerung des Leidens festgestellt.

Der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens ist nach Auffassung des Ausschusses nicht verletzt worden. Die Behörden haben sich mit den Argumenten des Petenten auseinandergesetzt. Ein Anspruch auf Vorlage der ärztlichen Atteste besteht insoweit nicht. Dem Petenten hätte es freigestanden, sich eines Verfahrensbevollmächtigten zu bedienen, der Akteneinsicht hätte nehmen können.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Petent seine Anerkennung als Zivildienstbeschädigter mit einer Klage vor dem Sozialgericht begehrt. Der Petitionsausschuss ist nicht befugt, in dieses anhängige Gerichtsverfahren einzugreifen.

Eingabe-Nr.: L 15/289

Gegenstand: Beschwerde über eine Betreuung Begründung: Der Petent beschwert sich über den Ablauf einer Betreuung. Dazu führt er eine Vielzahl von Kritikpunkten auf, u. a. bemängelt er, dass die Betreuer überhöhte Vergütungen für die Tätigkeit erhalten hätten, ohne dem Betreuungsauftrag gerecht geworden zu sein. Der Haushalt der Betreuten sei zum Selbstbedienungsladen geworden, eine Kontrolle von Amts wegen habe nicht stattgefunden. Auch meint er, er sei nachdem der Erbfall eingetreten ist, nicht hinreichend über die Betreuung, den Vermögensbestand und offene Forderungen informiert worden. Außerdem begehrt er Schadensersatz wegen der seiner Ansicht nach fehlerhaften Betreuung.

Der Senator für Justiz und Verfassung hat auf Bitten des Petitionsausschusses den Fall nochmals überprüft und konnte weder im Hinblick auf die Einsetzung der Betreuung noch wegen der Durchführung Fehler feststellen. Diese Einschätzung hält der Petitionsausschuss für nachvollziehbar. Das Betreuungsverfahren ist gesetzlich im Einzelnen geregelt. Es dient nicht dem Zweck, Vermögen für die Erben zu erhalten, sondern ausschließlich dem Wohl der Betreuten. Der Senator für Justiz und Verfassung hat die Umstände der Betreuung in seiner Stellungnahme detailliert aufgezeigt. Diese werden dem Petenten im Rahmen der abschließenden Stellungnahme des Ausschusses mitgeteilt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Petent, soweit er meint, dass ihm Schadenersatzansprüche gegen das Betreuungs büro oder das Gericht zustehen, den dafür vorgesehenen Rechtsweg beschreiten muss. Die Rüge des Petenten hinsichtlich der überhöhten Betreuungsvergütung hat er bereits gerichtlich klären lassen. Auf seine Initiative hin wurde die Vergütung herabgesetzt.

Nach der Auskunft des Senators für Justiz und Verfassung wurde dem Petenten bzw. seinem Rechtsbeistand umfassende Akteneinsicht gewährt. Wenn er meint, dies sei nicht ausreichend, kann er sich insoweit nochmals an das zuständige Gericht wenden.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären: Eingabe-Nr.: L 15/301

Gegenstand: Anfragen an die Verwaltung Begründung: Mit seiner Eingabe begehrt der Petent die Beanwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnisentziehung, eines sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Die ausführlichen Antworten der Ressorts liegen vor und werden dem Petenten mitgeteilt.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiterzuleiten: Eingabe-Nr.: L 15/278

Gegenstand: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung Begründung: Die Petition betrifft die Anerkennung von Erziehungszeiten auf die Rentenberechnung. Entsprechende Vorschriften sind in Bundesgesetzen enthalten, so dass für die Petition die Zuständigkeit des Deutschen Bundestages begründet ist.